DATUM
06.08.2026
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Nachhaltigkeitsbeauftragte sind die im Unternehmen benannten Verantwortlichen für Klima- und ESG-Themen. Sie führen die Nachhaltigkeitsstrategie, verantworten Datenerhebung und Berichterstattung und halten die regulatorischen und kundenseitigen Anforderungen nach. Die Bezeichnung ist in Deutschland weder geschützt noch gesetzlich definiert; Zuschnitt und Befugnisse legt das Unternehmen selbst fest.
Gebräuchliche Synonyme sind Nachhaltigkeitsmanager, Sustainability Manager, CSR-Manager und ESG-Manager. Sie bezeichnen in der Praxis dieselbe Funktion, nicht unterschiedliche Rollenprofile.
Der Zuschnitt schwankt stark mit der Unternehmensgröße. In einem Mittelständler mit 300 Beschäftigten liegt die Funktion regelmäßig bei einer Person mit halber Stelle; in Konzernen verteilt sie sich auf ein Team. Wiederkehrend sind fünf Aufgabenblöcke:
Die Rolle wird regelmäßig mit gesetzlich vorgeschriebenen Betriebsbeauftragten verwechselt. Der Unterschied ist nicht akademisch: Er entscheidet darüber, ob eine Bestellung rechtlich erforderlich ist oder eine unternehmerische Entscheidung.
| Rolle | Rechtliche Grundlage | Zuschnitt |
|---|---|---|
| Nachhaltigkeitsbeauftragte | Keine; freiwillige Benennung | Gesamtes ESG-Spektrum, strategisch und koordinierend |
| Umweltbeauftragter (Immissionsschutz, Abfall, Gewässerschutz) | Bestellpflicht nach BImSchG, KrWG bzw. WHG bei Erreichen der jeweiligen Schwellen | Anlagen- und rechtsbezogen, operativ |
| Energiemanagementbeauftragter | Keine allgemeine Bestellpflicht; Rolle ergibt sich aus ISO 50001 | Energieverbrauch und Energieeffizienz |
| CSR-Manager | Keine | Historisch sozialer Schwerpunkt, heute meist deckungsgleich |
Nachhaltigkeitsmanagement ersetzt die Fachfunktionen nicht. Es koordiniert sie — damit Umweltbeauftragte, Energiemanagement und Compliance nicht drei getrennte Datenhaushalte führen.
Die verbreitete Annahme, die CSRD zwinge nahezu jedes größere Unternehmen zur Berichterstattung, trifft seit Februar 2026 nicht mehr zu. Die Änderungsrichtlinie (EU) 2026/470 wurde am 26. Februar 2026 im EU-Amtsblatt veröffentlicht und ist Mitte März 2026 in Kraft getreten; die Mitgliedstaaten müssen sie bis zum 19. März 2027 umsetzen. Der Anwendungsbereich der CSRD wurde dabei deutlich verkleinert, erstmals berichtspflichtige Unternehmen berichten für das Geschäftsjahr 2027. In Deutschland war das CSRD-Umsetzungsgesetz zum Stand August 2026 nicht abgeschlossen.
Der Omnibus hat den Bedarf an der Funktion nicht gesenkt, sondern den Auslöser verschoben. Wer aus dem CSRD-Anwendungsbereich herausgefallen ist, bekommt dieselben Datenanforderungen weiterhin — nur aus der Lieferkette statt aus dem Gesetzblatt: über Kundenfragebögen, EcoVadis-Assessments und CDP-Anfragen. Das ist unsere Einschätzung aus laufenden Mandaten, keine belegte Marktstatistik.
Der häufigste Konstruktionsfehler bei der Erstbesetzung ist die Anbindung. Wird die Funktion im Marketing oder im Qualitätsmanagement aufgehängt, fehlt ihr der Zugriff auf Einkaufs- und Energiedaten, und die erste Klimabilanz scheitert nicht am Fachwissen, sondern an der Datenbeschaffung. Eine Anbindung an die Geschäftsführung oder an Finance löst das, kostet aber Aufmerksamkeit auf Leitungsebene — wer die nicht geben will, sollte die Rolle gar nicht erst besetzen.
Für Unternehmen unter etwa 500 Beschäftigten rechnet sich eine eigene Vollzeitstelle selten. Fachliche Tiefe in Bilanzierung, Reporting und Regulatorik ist auf einer halben Stelle kaum aufzubauen und veraltet zwischen zwei Berichtszyklen. Die Alternative ist eine externe Beauftragung: Five Glaciers Consulting übernimmt die Funktion als Interim-Nachhaltigkeitsmanagement mit definiertem Stundenkontingent und baut die internen Zuständigkeiten parallel auf.
Dagegen spricht: Externe haben keinen informellen Zugang zu den Fachbereichen. Ohne eine interne Ansprechperson mit Mandat bleibt auch eine gute externe Besetzung an der Datenbeschaffung hängen. Die Kombination funktioniert, die reine Auslagerung selten.
Nein. Anders als der Immissionsschutz-, Abfall- oder Gewässerschutzbeauftragte ist die Rolle in Deutschland weder gesetzlich definiert noch bestellpflichtig. Berichtspflichten wie die CSRD verlangen ein Ergebnis, keine bestimmte Personalstelle. Praktisch braucht es dennoch eine benannte Verantwortliche: Ohne festen Zuständigen verteilt sich die Datenerhebung auf Fachbereiche, die sie als Zusatzaufgabe behandeln.
Der Umweltbeauftragte ist eine rechtlich geregelte Betriebsbeauftragtenrolle mit anlagenbezogenem Zuschnitt; die Bestellpflicht ergibt sich aus BImSchG, KrWG oder WHG. Nachhaltigkeitsbeauftragte sind freiwillig benannt und decken das gesamte ESG-Spektrum ab, einschließlich sozialer und Governance-Themen sowie der Berichterstattung. Beide Rollen existieren in vielen Unternehmen parallel und schließen sich nicht aus.
Unter etwa 500 Beschäftigten trägt eine eigene Vollzeitstelle sich selten, und eine halbe Stelle baut die nötige Tiefe in Bilanzierung und Regulatorik kaum auf. Eine externe Beauftragung mit definiertem Stundenkontingent ist dann in der Regel die tragfähigere Lösung. Sie funktioniert allerdings nur mit einer internen Ansprechperson, die Zugriff auf Einkaufs-, Energie- und Personaldaten hat.
Autor: Kevin Möller · Stand: August 2026


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