
Der Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) ist das neue Klimaschutzinstrument der EU. Ab 2026 müssen Importeure von CO₂-intensiven Gütern wie Stahl, Zement, Aluminium, Düngemitteln, Wasserstoff und Strom die eingebetteten Emissionen melden und entsprechende CBAM-Zertifikate erwerben. Seit 2023 gilt eine Übergangsphase mit quartalsweisen Berichterstattungspflichten. Mit dem sogenannten Omnibus I-Paket, das Anfang 2025 vorgeschlagen wurde und inzwischen vom Europäischen Parlament und dem Rat angenommen wurde (Stand September 2025), zielen die Änderungen darauf ab, CBAM deutlich zu vereinfachen – etwa durch eine de-minimis-Schwelle von 50 Tonnen/Jahr, verlängerte Fristen und flexiblere Regeln für Standardwerte.
CBAM und das EU-Emissionshandelssystem (ETS) sind eng miteinander verknüpft und sollten nicht isoliert betrachtet werden. Während das ETS die CO₂-Emissionen von Produktionsanlagen innerhalb der EU bepreist, greift CBAM für Importe derselben emissionsintensiven Produkte aus Drittstaaten. Damit wird ein level playing field geschaffen, das Wettbewerbsverzerrungen verhindern soll.
Für Unternehmen bedeutet das:
Die Kombination beider Systeme macht deutlich, dass es nicht nur um Reporting geht, sondern um eine neue Kosten- und Wettbewerbslogik im europäischen Binnenmarkt. Wer heute in CBAM-Compliance investiert, baut gleichzeitig Fähigkeiten auf, die für ETS-Management, Klimastrategie und nachhaltige Beschaffung entscheidend sind.
Der Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) ist spätestens seit Oktober 2023 in der Übergangsphase – in dieser Phase besteht bereits die Pflicht zur quartalsweisen Meldung der eingebetteten Treibhausgas-Emissionen von importierten Gütern, ohne jedoch sofort schon Kosten für Zertifikate.
Mit dem sogenannten Omnibus I-Paket, das Anfang 2025 vorgeschlagen wurde und inzwischen vom Europäischen Parlament und dem Rat angenommen wurde, zielen die Änderungen darauf ab, CBAM deutlich zu vereinfachen. Unter anderem wurde beschlossen:
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CBAM gilt für Importeure von emissionsintensiven Gütern wie Stahl, Aluminium, Zement, Düngemitteln, Wasserstoff und Strom. Auch kleinere Unternehmen können betroffen sein, wenn sie bestimmte Importmengen überschreiten. Mit dem Omnibus-Paket I könnte eine de-minimis-Schwelle von 50 Tonnen pro Jahr eingeführt werden, wodurch kleine Importeure entlastet würden – die finale Entscheidung steht jedoch noch aus.
CBAM gilt für Importeure von emissionsintensiven Gütern wie Stahl, Aluminium, Zement, Düngemitteln, Wasserstoff und Strom. Auch kleinere Unternehmen können betroffen sein, wenn sie bestimmte Importmengen überschreiten.
Bis Ende 2025 gilt die Übergangsphase mit reiner Reportingpflicht. Ab 1. Januar 2026 müssen Importeure CBAM-Zertifikate kaufen und abgeben. Das Omnibus-Paket schlägt jedoch eine reduzierte Zertifikatspflicht in der Anfangsphase vor, sodass Unternehmen entlastet werden könnten – final beschlossen ist dies noch nicht.
Derzeit müssen die eingebetteten CO₂-Emissionen der importierten Produkte erfasst werden (Scope 1 und 2). Wenn keine Primärdaten vorliegen, sind Standardwerte zulässig. Das Omnibus-Paket I sieht vor, die Nutzung von Standardwerten zu erleichtern und die Datenerhebung dadurch praxisnäher zu gestalten – ob diese Erleichterungen final übernommen werden, ist noch offen.
CBAM, die CO₂-Grenzsteuer der EU, erfordert von Importeuren den Nachweis der emissionsbasierten Klimabilanz von Produkten. Ein PCF hilft, Emissionen nachweisbar zu dokumentieren und mögliche Zollkosten durch CO₂-Emissionen zu minimieren.
Fehlerhafte oder verspätete Meldungen können zu Bußgeldern, Nachforderungen und Reputationsschäden führen. Auch Verzögerungen bei der Zollabfertigung sind möglich. Selbst wenn das Omnibus-Paket Vereinfachungen bringt, bleibt eine fehlende Vorbereitung auf CBAM ein erhebliches Risiko – Unternehmen sollten deshalb schon heute ihre Prozesse aufsetzen.
Das Omnibus-Paket I befindet sich im Gesetzgebungsverfahren. Es soll CBAM vereinfachen – u. a. durch die Einführung einer 50-Tonnen-Schwelle pro Importeur und Jahr, verlängerte Fristen für die Jahresmeldungen (z. B. bis 31. August), flexiblere Regeln für Standardwerte sowie reduzierte Zertifikatspflichten. Ob und wann diese Änderungen endgültig in Kraft treten, hängt von Rat und Kommission ab.


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