Definitive CBAM-Phase startet.
DATUM
15.7.2026
AUTOREN
THEMEN
Klimamanagement
Strategie
Governance & Regulatorik
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15.7.2026
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Klimamanagement
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Stand: Juli 2026
CBAM-Zertifikate werden erst ab dem 1. Februar 2027 verkauft – trotzdem entstehen die Kosten bereits mit jeder Einfuhr im Jahr 2026. Wer Stahl, Aluminium, Zement, Düngemittel, Wasserstoff oder Strom in die EU importiert, sollte jetzt wissen, wie sich der Zertifikatspreis berechnet, welche Fristen gelten und was der im Juli 2026 vorgelegte Entwurf der Delegierten Verordnung zum Verkauf der Zertifikate ändert.
CBAM-Zertifikate sind handelbare Nachweise, mit denen Importeure den CO₂-Preis für die in eingeführten Waren enthaltenen Emissionen entrichten. Ein Zertifikat entspricht einer Tonne CO₂-Äquivalent. Der Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) gleicht damit die Kohlenstoffkosten von Einfuhren an die Belastung an, die EU-Produzenten im Emissionshandel (EU ETS) tragen.
CBAM (Carbon Border Adjustment Mechanism): CO₂-Grenzausgleichssystem der EU nach Verordnung (EU) 2023/956. Es verpflichtet Importeure bestimmter emissionsintensiver Waren, ab dem 1. Januar 2026 den Kohlenstoffgehalt ihrer Einfuhren über CBAM-Zertifikate zu bezahlen. Ziel ist, Carbon Leakage – die Verlagerung von Produktion in Länder mit laxerer Klimaregulierung – zu verhindern.
Die Definitive Phase des CBAM läuft seit dem 1. Januar 2026. Sie löst die reine Berichtsphase (2023–2025) ab: Seither ist die Einfuhr nicht mehr nur meldepflichtig, sondern finanziell wirksam. Erfasst sind die Sektoren Eisen und Stahl, Aluminium, Zement, Düngemittel, Wasserstoff sowie Strom.
Der Preis der CBAM-Zertifikate entspricht dem gewichteten Durchschnitt der Auktions-Clearingpreise der EU-ETS-Zertifikate. Für das Jahr 2026 berechnet und veröffentlicht die Europäische Kommission vier Quartalspreise – jeweils in der ersten Kalenderwoche nach Quartalsende. Der Q1-Preis 2026 wurde am 7. April 2026 mit 75,36 €/t festgelegt, der Q2-Preis am 6. Juli 2026 mit 75,28 €/t.
Jeder Quartalspreis gilt für die Zertifikate, die den Emissionen der in diesem Quartal eingeführten CBAM-Waren entsprechen. Ab 2027 wechselt die Kommission auf einen wöchentlich veröffentlichten Durchschnittspreis. Die Modalitäten der Preisveröffentlichung regelt die Durchführungsverordnung (EU) 2025/2548 vom 10. Dezember 2025.
ZeitraumPreis je TonneVeröffentlicht amBerechnungsbasisQ1 202675,36 €7. April 2026EU-ETS-Auktionspreise Jan.–März 2026 (EEX)Q2 202675,28 €6. Juli 2026EU-ETS-Auktionspreise Apr.–Juni 2026 (EEX)ab 2027wöchentlichwöchentlichwöchentlicher Durchschnitt der EU-ETS-Auktionen
Der Verkauf der CBAM-Zertifikate beginnt am 1. Februar 2027. Verkauf und Rückkauf laufen über eine zentrale gemeinsame Plattform, auf der die Mitgliedstaaten die Zertifikate anbieten. Autorisierte CBAM-Anmelder erwerben die Zertifikate rückwirkend für die 2026 eingeführten Waren – im Jahr 2026 selbst besteht also noch keine Kaufpflicht.
Diese Reihenfolge ist wichtig für die Liquiditätsplanung: Die Kostenpflicht entsteht mit der Einfuhr 2026, der tatsächliche Mittelabfluss für den Zertifikatskauf beginnt jedoch erst 2027. Unternehmen sollten die 2026 anfallende CBAM-Last daher bereits im laufenden Jahr rückstellen, auch wenn noch kein Zertifikat gekauft wird.
Der Entwurf der Delegierten Verordnung konkretisiert, wie Verkauf und Rückkauf der CBAM-Zertifikate ab dem 1. Februar 2027 ablaufen. Die Europäische Kommission hat den Entwurf am 9. Juli 2026 zur öffentlichen Konsultation gestellt; Rückmeldungen sind bis zum 6. August 2026 möglich. Rechtsgrundlage ist Artikel 20 Absatz 6 der CBAM-Verordnung.
Geregelt werden unter anderem der Zeitpunkt, die Verwaltung, die Struktur und die Höhe von Gebühren sowie die Kauf- und Rückkaufverfahren. Zum Stand Juli 2026 ist der Rechtsakt noch nicht angenommen; er soll ab dem 1. Februar 2027 gelten. Für Importeure lohnt es sich, den finalen Text abzuwarten, bevor interne Beschaffungsprozesse für Zertifikate fixiert werden.
Maßgeblich sind vier Eckwerte: die De-minimis-Schwelle von 50 Tonnen pro Importeur und Jahr, die auf 50 % gesenkte Quartalsdeckung, der Verkaufsstart am 1. Februar 2027 und die erste Abgabefrist am 30. September 2027. Diese Werte gehen wesentlich auf die Omnibus-Vereinfachung (Verordnung (EU) 2025/2083 zur Änderung von (EU) 2023/956) zurück.
EckwertRegelungQuelle/AnlassDe-minimis-Schwelle50 t CBAM-Waren pro Importeur und Jahr; darunter keine Pflichten (ersetzt die frühere 150-€-Sendungsgrenze)Omnibus (EU) 2025/2083QuartalsdeckungPflicht zur Deckung von 50 % der eingebetteten Emissionen je Quartal (zuvor 80 %)Omnibus (EU) 2025/2083Verkaufsstart Zertifikate1. Februar 2027 über zentrale gemeinsame PlattformEuropäische KommissionErste Erklärung + Abgabebis 30. September 2027 (für Einfuhren 2026)Europäische Kommission
Was Importeure jetzt prüfen sollten:
Für importierende Unternehmen verschiebt sich der Aufwand von der Meldung zur Datenqualität und zur Finanzplanung. Entscheidend ist nicht mehr, ob gemeldet wird, sondern wie belastbar die eingebetteten Emissionen je Lieferant und Produkt vorliegen – denn genau daraus ergibt sich die zu kaufende Zertifikatsmenge und damit ein realer Kostenblock.
In der Praxis liegt die eigentliche Arbeit selten beim CBAM-Formular, sondern in der Lieferkette: Wer die CO₂-Intensität seiner Vorprodukte kennt, zahlt für tatsächliche Emissionen; wer sie nicht kennt, zahlt auf Basis konservativer Standardwerte. Der CBAM koppelt damit den Einkauf direkt an die CO₂-Datenlage der Zulieferer.
Aus Beratungssicht: Der Aufschub des Zertifikatsverkaufs auf 2027 wird häufig als Entwarnung missverstanden. Das ist er nicht. Die Kosten für 2026 laufen bereits auf; verschoben ist nur der Zahlungszeitpunkt. Unternehmen, die 2026 als Puffungsjahr behandeln, riskieren 2027 einen doppelten Druck – aus rückwirkendem Zertifikatskauf und laufender Deckungspflicht.
Der zweite unterschätzte Punkt ist die Datenqualität in der Lieferkette. Wir sehen in Projekten regelmäßig, dass die Ermittlung der eingebetteten Emissionen deutlich länger dauert als die formale CBAM-Anmeldung – vor allem, wenn Lieferanten außerhalb der EU noch keine belastbaren Produkt-CO₂-Werte liefern. Wer hier früh ansetzt, senkt nicht nur den administrativen Aufwand, sondern die reale Zertifikatsmenge.
Unsere Empfehlung: die CBAM-Last 2026 jetzt quantifizieren und rückstellen, parallel die Emissionsdatenbeschaffung bei den relevanten Lieferanten starten und den finalen Text der Delegierten Verordnung als Trigger für die Beschaffungsplanung nehmen.
Der verschobene Verkaufsstart macht CBAM nicht günstiger, nur planbarer. Die entscheidenden nächsten Schritte für Importeure sind: die 2026 anfallende Zertifikatslast quantifizieren und rückstellen, die Emissionsdaten der Lieferanten belastbar machen und den finalen Text der Delegierten Verordnung als Startsignal für die Beschaffung nutzen. Wer die 50-Tonnen-Schwelle sauber prüft und Primärdaten statt Standardwerte nutzt, spart doppelt – an Aufwand und an Zertifikaten.
CBAM 2026/2027: Zertifikatslast quantifizieren und Datenbasis in der Lieferkette schaffen. Ein kurzes Erstgespräch klärt Ihre 50-Tonnen-Prüfung, die Ermittlung der eingebetteten Emissionen und den sinnvollen ersten Schritt für Ihr Unternehmen. Erstgespräch vereinbaren.

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