DATUM
30.6.2026
AUTOREN
THEMEN
Governance & Regulatorik
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Die Erleichterung war groß, als das Omnibus-I-Paket im Februar 2026 im Amtsblatt stand: Die Pflicht zum Klima-Übergangsplan ist aus der EU-Lieferkettenrichtlinie gestrichen, die Schwellenwerte sind deutlich angehoben, die harmonisierte zivilrechtliche Haftung entfällt. Viele Unternehmen haben daraus geschlossen, dass Klimarisiken in der Lieferkettensorgfalt vorerst kein Thema mehr sind.
Vier Monate später hat ein französisches Gericht das Gegenteil entschieden. Wer die CSDDD-Klimapflichten nur an der EU-Richtlinie misst, übersieht, wo die Anforderung tatsächlich verankert ist: in nationalen Sorgfaltsgesetzen, in der Berichterstattung nach CSRD und in den Anforderungen von Kunden, Ratings und Kreditgebern. Dieser Beitrag ordnet ein, was gestrichen wurde, was geblieben ist und woran sich Unternehmen jetzt orientieren sollten.
Stand: Juni 2026. Die genannten Fristen und Schwellenwerte entsprechen der Rechtslage nach der Änderungsrichtlinie (EU) 2026/470; das deutsche Umsetzungsgesetz liegt noch nicht vor.
Die CSDDD enthält seit der Änderungsrichtlinie (EU) 2026/470 keine eigenständige Klimapflicht mehr. Der bisherige Artikel 22, der erfasste Unternehmen zur Annahme und Umsetzung eines Übergangsplans für den Klimaschutz anhielt, ist vollständig entfallen. Klimabezogene Auswirkungen können weiterhin über die allgemeinen Sorgfaltspflichten relevant werden, sind aber nicht mehr gesondert geregelt.
Das ist mehr als eine Vereinfachung. Kommission und Rat hatten in ihren Vorschlägen lediglich eine Abschwächung vorgesehen, etwa den Verzicht auf die Pflicht zur Umsetzung des Plans. Die finale Fassung geht darüber hinaus und streicht die Vorschrift ersatzlos. Die folgende Übersicht zeigt die wesentlichen Änderungen im Vergleich zur Ursprungsfassung der Richtlinie (EU) 2024/1760.
RegelungsgegenstandCSDDD 2024 (Ursprungsfassung)CSDDD nach RL (EU) 2026/470Klima-ÜbergangsplanAnnahme und Umsetzung verpflichtend (Art. 22)Vorschrift ersatzlos gestrichenAnwendungsbereich EU-Unternehmenab 1.000 Beschäftigte und 450 Mio. EUR Nettoumsatzab 5.000 Beschäftigte und 1,5 Mrd. EUR NettoumsatzAnwendungsbereich Drittstaatenab 450 Mio. EUR Nettoumsatz in der EUab 1,5 Mrd. EUR Nettoumsatz in der EUReichweite der SorgfaltspflichtKartierung der gesamten Aktivitätsketterisikobasiertes Scoping, Fokus auf wahrscheinliche und schwere Auswirkungen (Art. 8 Abs. 2)Zivilrechtliche HaftungEU-weit harmonisierter Haftungstatbestandentfällt, Überprüfungsklausel und prozessuale Erleichterungen bleiben (Art. 29)ZwangsgelderObergrenze mindestens 5 Prozent des weltweiten NettoumsatzesObergrenze 3 Prozent des weltweiten Nettoumsatzes (Art. 27 Abs. 4)
Die Einordnung der einzelnen Artikeländerungen stützt sich auf die Analyse der Kanzlei Noerr vom 11. März 2026, die als Sekundärquelle herangezogen wurde; maßgeblich ist der Richtlinientext im Amtsblatt.
Erfasst sind künftig EU-Unternehmen mit mehr als 5.000 Beschäftigten und einem weltweiten Nettoumsatz von mehr als 1,5 Milliarden Euro. Unternehmen aus Drittstaaten fallen ab einem Nettoumsatz von mehr als 1,5 Milliarden Euro in der EU darunter, ohne Beschäftigtenschwelle. Die Mitgliedstaaten müssen bis zum 26. Juli 2028 umsetzen, anzuwenden sind die Pflichten ab dem 26. Juli 2029.
Für den deutschen Mittelstand bedeutet das: Der unmittelbare Anwendungsbereich ist praktisch leer. Relevant bleibt die Richtlinie mittelbar, weil erfasste Konzerne ihre Sorgfaltspflichten in der Lieferkette umsetzen und dafür Informationen von Geschäftspartnern anfordern. Neu ist hier eine Schutzregel: Von Geschäftspartnern mit weniger als 5.000 Beschäftigten dürfen Informationen nur erbeten werden, wenn sie nach vernünftigem Ermessen nicht anders zu erlangen sind.
Definition: Übergangsplan für den Klimaschutz. Ein Übergangsplan beschreibt, mit welchen Maßnahmen, Investitionen und Zwischenzielen ein Unternehmen sein Geschäftsmodell mit einem festgelegten Klimapfad in Einklang bringt. Er verbindet die Treibhausgasbilanz, die Reduktionsziele und die Finanzplanung. Als Pflicht ist er aus der CSDDD verschwunden; als Angabepflicht besteht er über den Berichtsstandard ESRS E1 fort, sofern ein Plan vorliegt.
Am 25. Juni 2026 hat das Tribunal judiciaire de Paris entschieden, dass Klimarisiken unter das französische Sorgfaltspflichtengesetz von 2017 fallen. TotalEnergies muss die Emissionen aus der Nutzung seiner Produkte, also Scope 3, in die Risikokartierung seines Wachsamkeitsplans aufnehmen und den Plan binnen sechs Monaten ergänzen. Es ist die erste Anwendung dieses Gesetzes auf den Klimawandel.
Das Gericht argumentierte mit dem inhärenten Zusammenhang zwischen Öl- und Gasförderung und der Verbrennung der Produkte durch Endnutzer; rund 90 Prozent des Treibhausgasfußabdrucks des Unternehmens entfallen auf diese Kategorie. Gleichzeitig hat das Gericht die weitergehenden Anträge der klagenden Organisationen abgewiesen: Es hat weder Reduktionsziele noch ein Verbot neuer Explorationsvorhaben ausgesprochen und ausdrücklich festgehalten, dass das Gesetz keine Verantwortung für sämtliche Klimafolgen menschlicher Aktivität seit der Industrialisierung begründet. TotalEnergies hat angekündigt, den Plan unter Rückgriff auf den eigenen CSRD-Bericht zu ergänzen, und Berufung eingelegt.
Für deutsche Unternehmen ist weniger das Ergebnis als die Konstruktion interessant. Die Pflicht entstand nicht aus einer Klimavorschrift, sondern aus einem allgemeinen Sorgfaltsgesetz, in das ein Gericht Klimarisiken hineingelesen hat. Genau diese Konstruktion existiert im LkSG ebenfalls. Wer seine Klimarisiken systematisch bewertet, arbeitet damit nicht an einer freiwilligen Kür, sondern an der Beweisgrundlage für eine Sorgfaltspflicht, deren Reichweite gerade gerichtlich ausgelegt wird.
Bis zum nationalen Umsetzungsgesetz bleibt das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz in Kraft. Das Bundeskabinett hat am 3. September 2025 eine Novelle beschlossen, mit der die jährliche Berichtspflicht nach Paragraf 10 LkSG entfällt; das BAFA hat die Berichtsprüfung bereits ausgesetzt. Die materiellen Sorgfaltspflichten bleiben unverändert bestehen, Bußgelder soll es künftig nur noch bei schweren Verstößen geben.
Praktisch heißt das: Risikomanagementsystem, jährliche und anlassbezogene Risikoanalyse, Grundsatzerklärung, Präventions- und Abhilfemaßnahmen sowie ein Beschwerdeverfahren sind weiterhin einzurichten. Weggefallen ist die Pflicht, darüber jährlich zu berichten, nicht die Pflicht, es zu tun. Diese Unterscheidung wird in der Praxis regelmäßig verwechselt, weil der Bericht das einzige nach außen sichtbare Element war. Die Angaben zur Nachweisführung stützen sich hier auf die Analyse von KPMG Law zum Kabinettsbeschluss, also auf eine Sekundärquelle; das parlamentarische Verfahren war zum Redaktionsschluss nicht abgeschlossen.
Die Streichung des Übergangsplans in der CSDDD verändert an der Faktenlage der meisten Unternehmen wenig, weil dieselbe Information an mehreren anderen Stellen verlangt wird. Wer eine Treibhausgasbilanz führt, Reduktionsziele gesetzt hat und in Ausschreibungen oder Ratings bewertet wird, muss die zugrundeliegenden Daten ohnehin belastbar vorhalten. Vier Anforderungen bleiben davon unberührt.
Ein Übergangsplan, der methodisch sauber aufgesetzt ist, bedient alle vier Anforderungen mit einem Datenbestand. Wie ein solcher Climate Transition Plan aufgebaut wird, hängt weniger an der Rechtsgrundlage als an der Frage, ob die Emissionsdaten Investitionsentscheidungen tragen.
Die richtige Reaktion auf Omnibus I ist weder Entwarnung noch unveränderte Fortführung eines CSDDD-Projekts, das auf den alten Schwellenwerten beruhte. Sinnvoll ist eine Neubewertung entlang der Frage, welche Anforderung tatsächlich woher kommt. Die folgenden fünf Schritte sind aus unserer Projektarbeit die praktikabelste Reihenfolge.
Omnibus I hat den regulatorischen Druck gesenkt, nicht das Risiko. Die Pflicht zum Übergangsplan ist aus der Richtlinie verschwunden, die Erwartung an belastbare Klimadaten ist geblieben, und sie kommt inzwischen aus mehr Richtungen als vor der Vereinfachung: aus nationalen Sorgfaltsgesetzen, aus der Berichterstattung, aus Ratings und aus Gerichtsverfahren. Wer sein Klimaprogramm nach dem Wegfall einer Vorschrift zurückfährt, verlagert Aufwand in die Zukunft, statt ihn zu sparen.
Aus unserer Sicht ist die richtige Konsequenz eine andere Begründung derselben Arbeit. Unternehmen, die ihr Klimaprogramm bisher mit der CSDDD begründet haben, sollten es künftig mit der Datenqualität begründen, die Kunden, Kreditgeber und die eigene Investitionsplanung ohnehin verlangen. Das ist die stabilere Grundlage, weil sie unabhängig davon trägt, wie das nächste Vereinfachungspaket ausfällt. Eine Einordnung des gesamten Omnibus-Prozesses finden Sie in unserem Kommentar zum Omnibus-Gesetzesvorschlag.
Die CSDDD verlangt seit der Änderungsrichtlinie (EU) 2026/470 keinen Klima-Übergangsplan mehr, und sie erfasst nur noch Unternehmen ab 5.000 Beschäftigten und 1,5 Milliarden Euro Nettoumsatz. Für den deutschen Mittelstand ist der unmittelbare Anwendungsbereich damit praktisch geschlossen.
Die Klimapflicht selbst ist damit nicht verschwunden, sondern hat den Ort gewechselt. Sie steht heute im nationalen Sorgfaltsrecht, in ESRS E1, in Kundenverträgen und in Ratinganforderungen. Das Pariser Urteil vom Juni 2026 zeigt, dass Gerichte Klimarisiken auch dann in ein Sorgfaltsgesetz hineinlesen, wenn dieses den Klimawandel nicht ausdrücklich erwähnt.
Wer jetzt entscheidet, sollte deshalb nicht fragen, welche Vorschrift gerade gilt, sondern welche Daten er in zwei Jahren belegen können muss. Diese Antwort ändert sich durch kein Vereinfachungspaket.
Dr. Merlin C. Köhnke ist Berater bei Five Glaciers Consulting und begleitet Unternehmen bei Klimarisikoanalysen, Treibhausgasbilanzierung und der Einordnung regulatorischer Anforderungen. Für Rückfragen zu diesem Beitrag erreichen Sie ihn unter merlin.koehnke@fiveglaciers.com.

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