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CSDDD und Klimapflichten: Was nach der Streichung des Übergangsplans für Unternehmen gilt

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DATUM

30.6.2026

AUTOREN

Dr. Merlin C. Köhnke

Dr. Merlin C. Köhnke

THEMEN

Governance & Regulatorik

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Die Erleichterung war groß, als das Omnibus-I-Paket im Februar 2026 im Amtsblatt stand: Die Pflicht zum Klima-Übergangsplan ist aus der EU-Lieferkettenrichtlinie gestrichen, die Schwellenwerte sind deutlich angehoben, die harmonisierte zivilrechtliche Haftung entfällt. Viele Unternehmen haben daraus geschlossen, dass Klimarisiken in der Lieferkettensorgfalt vorerst kein Thema mehr sind.

Vier Monate später hat ein französisches Gericht das Gegenteil entschieden. Wer die CSDDD-Klimapflichten nur an der EU-Richtlinie misst, übersieht, wo die Anforderung tatsächlich verankert ist: in nationalen Sorgfaltsgesetzen, in der Berichterstattung nach CSRD und in den Anforderungen von Kunden, Ratings und Kreditgebern. Dieser Beitrag ordnet ein, was gestrichen wurde, was geblieben ist und woran sich Unternehmen jetzt orientieren sollten.

Stand: Juni 2026. Die genannten Fristen und Schwellenwerte entsprechen der Rechtslage nach der Änderungsrichtlinie (EU) 2026/470; das deutsche Umsetzungsgesetz liegt noch nicht vor.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Änderungsrichtlinie (EU) 2026/470 hat die Pflicht zum Klima-Übergangsplan vollständig aus der CSDDD gestrichen.
  • Der Anwendungsbereich ist auf Unternehmen mit mehr als 5.000 Beschäftigten und mehr als 1,5 Milliarden Euro weltweitem Nettoumsatz verengt.
  • Die Mitgliedstaaten müssen bis zum 26. Juli 2028 umsetzen, die Pflichten gelten ab dem 26. Juli 2029.
  • Ein Pariser Gericht hat am 25. Juni 2026 entschieden, dass Klimarisiken einschließlich Scope 3 unter das französische Sorgfaltspflichtengesetz fallen.
  • In Deutschland gilt bis zur nationalen Umsetzung weiterhin das LkSG mit Risikoanalyse, Präventions- und Abhilfemaßnahmen.
  • Klimabezogene Anforderungen bestehen unabhängig von der CSDDD über ESRS E1, Ratings und Kundenabfragen fort.

Welche Klimapflichten die CSDDD nach Omnibus I noch enthält

Die CSDDD enthält seit der Änderungsrichtlinie (EU) 2026/470 keine eigenständige Klimapflicht mehr. Der bisherige Artikel 22, der erfasste Unternehmen zur Annahme und Umsetzung eines Übergangsplans für den Klimaschutz anhielt, ist vollständig entfallen. Klimabezogene Auswirkungen können weiterhin über die allgemeinen Sorgfaltspflichten relevant werden, sind aber nicht mehr gesondert geregelt.

Das ist mehr als eine Vereinfachung. Kommission und Rat hatten in ihren Vorschlägen lediglich eine Abschwächung vorgesehen, etwa den Verzicht auf die Pflicht zur Umsetzung des Plans. Die finale Fassung geht darüber hinaus und streicht die Vorschrift ersatzlos. Die folgende Übersicht zeigt die wesentlichen Änderungen im Vergleich zur Ursprungsfassung der Richtlinie (EU) 2024/1760.

RegelungsgegenstandCSDDD 2024 (Ursprungsfassung)CSDDD nach RL (EU) 2026/470Klima-ÜbergangsplanAnnahme und Umsetzung verpflichtend (Art. 22)Vorschrift ersatzlos gestrichenAnwendungsbereich EU-Unternehmenab 1.000 Beschäftigte und 450 Mio. EUR Nettoumsatzab 5.000 Beschäftigte und 1,5 Mrd. EUR NettoumsatzAnwendungsbereich Drittstaatenab 450 Mio. EUR Nettoumsatz in der EUab 1,5 Mrd. EUR Nettoumsatz in der EUReichweite der SorgfaltspflichtKartierung der gesamten Aktivitätsketterisikobasiertes Scoping, Fokus auf wahrscheinliche und schwere Auswirkungen (Art. 8 Abs. 2)Zivilrechtliche HaftungEU-weit harmonisierter Haftungstatbestandentfällt, Überprüfungsklausel und prozessuale Erleichterungen bleiben (Art. 29)ZwangsgelderObergrenze mindestens 5 Prozent des weltweiten NettoumsatzesObergrenze 3 Prozent des weltweiten Nettoumsatzes (Art. 27 Abs. 4)

Die Einordnung der einzelnen Artikeländerungen stützt sich auf die Analyse der Kanzlei Noerr vom 11. März 2026, die als Sekundärquelle herangezogen wurde; maßgeblich ist der Richtlinientext im Amtsblatt.

Wer ab wann unter die CSDDD fällt

Erfasst sind künftig EU-Unternehmen mit mehr als 5.000 Beschäftigten und einem weltweiten Nettoumsatz von mehr als 1,5 Milliarden Euro. Unternehmen aus Drittstaaten fallen ab einem Nettoumsatz von mehr als 1,5 Milliarden Euro in der EU darunter, ohne Beschäftigtenschwelle. Die Mitgliedstaaten müssen bis zum 26. Juli 2028 umsetzen, anzuwenden sind die Pflichten ab dem 26. Juli 2029.

Für den deutschen Mittelstand bedeutet das: Der unmittelbare Anwendungsbereich ist praktisch leer. Relevant bleibt die Richtlinie mittelbar, weil erfasste Konzerne ihre Sorgfaltspflichten in der Lieferkette umsetzen und dafür Informationen von Geschäftspartnern anfordern. Neu ist hier eine Schutzregel: Von Geschäftspartnern mit weniger als 5.000 Beschäftigten dürfen Informationen nur erbeten werden, wenn sie nach vernünftigem Ermessen nicht anders zu erlangen sind.

Definition: Übergangsplan für den Klimaschutz. Ein Übergangsplan beschreibt, mit welchen Maßnahmen, Investitionen und Zwischenzielen ein Unternehmen sein Geschäftsmodell mit einem festgelegten Klimapfad in Einklang bringt. Er verbindet die Treibhausgasbilanz, die Reduktionsziele und die Finanzplanung. Als Pflicht ist er aus der CSDDD verschwunden; als Angabepflicht besteht er über den Berichtsstandard ESRS E1 fort, sofern ein Plan vorliegt.

Warum ein französisches Urteil die Entlastung relativiert

Am 25. Juni 2026 hat das Tribunal judiciaire de Paris entschieden, dass Klimarisiken unter das französische Sorgfaltspflichtengesetz von 2017 fallen. TotalEnergies muss die Emissionen aus der Nutzung seiner Produkte, also Scope 3, in die Risikokartierung seines Wachsamkeitsplans aufnehmen und den Plan binnen sechs Monaten ergänzen. Es ist die erste Anwendung dieses Gesetzes auf den Klimawandel.

Das Gericht argumentierte mit dem inhärenten Zusammenhang zwischen Öl- und Gasförderung und der Verbrennung der Produkte durch Endnutzer; rund 90 Prozent des Treibhausgasfußabdrucks des Unternehmens entfallen auf diese Kategorie. Gleichzeitig hat das Gericht die weitergehenden Anträge der klagenden Organisationen abgewiesen: Es hat weder Reduktionsziele noch ein Verbot neuer Explorationsvorhaben ausgesprochen und ausdrücklich festgehalten, dass das Gesetz keine Verantwortung für sämtliche Klimafolgen menschlicher Aktivität seit der Industrialisierung begründet. TotalEnergies hat angekündigt, den Plan unter Rückgriff auf den eigenen CSRD-Bericht zu ergänzen, und Berufung eingelegt.

Für deutsche Unternehmen ist weniger das Ergebnis als die Konstruktion interessant. Die Pflicht entstand nicht aus einer Klimavorschrift, sondern aus einem allgemeinen Sorgfaltsgesetz, in das ein Gericht Klimarisiken hineingelesen hat. Genau diese Konstruktion existiert im LkSG ebenfalls. Wer seine Klimarisiken systematisch bewertet, arbeitet damit nicht an einer freiwilligen Kür, sondern an der Beweisgrundlage für eine Sorgfaltspflicht, deren Reichweite gerade gerichtlich ausgelegt wird.

Was in Deutschland bis zur CSDDD-Umsetzung gilt

Bis zum nationalen Umsetzungsgesetz bleibt das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz in Kraft. Das Bundeskabinett hat am 3. September 2025 eine Novelle beschlossen, mit der die jährliche Berichtspflicht nach Paragraf 10 LkSG entfällt; das BAFA hat die Berichtsprüfung bereits ausgesetzt. Die materiellen Sorgfaltspflichten bleiben unverändert bestehen, Bußgelder soll es künftig nur noch bei schweren Verstößen geben.

Praktisch heißt das: Risikomanagementsystem, jährliche und anlassbezogene Risikoanalyse, Grundsatzerklärung, Präventions- und Abhilfemaßnahmen sowie ein Beschwerdeverfahren sind weiterhin einzurichten. Weggefallen ist die Pflicht, darüber jährlich zu berichten, nicht die Pflicht, es zu tun. Diese Unterscheidung wird in der Praxis regelmäßig verwechselt, weil der Bericht das einzige nach außen sichtbare Element war. Die Angaben zur Nachweisführung stützen sich hier auf die Analyse von KPMG Law zum Kabinettsbeschluss, also auf eine Sekundärquelle; das parlamentarische Verfahren war zum Redaktionsschluss nicht abgeschlossen.

Welche Klimapflichten unabhängig von der CSDDD bestehen bleiben

Die Streichung des Übergangsplans in der CSDDD verändert an der Faktenlage der meisten Unternehmen wenig, weil dieselbe Information an mehreren anderen Stellen verlangt wird. Wer eine Treibhausgasbilanz führt, Reduktionsziele gesetzt hat und in Ausschreibungen oder Ratings bewertet wird, muss die zugrundeliegenden Daten ohnehin belastbar vorhalten. Vier Anforderungen bleiben davon unberührt.

  • ESRS E1 über die CSRD: Liegt ein Übergangsplan vor, ist darüber zu berichten. Die Angabepflicht knüpft an die Existenz des Plans an, nicht an eine Pflicht zu seiner Erstellung.
  • Scope-3-Bilanzierung: Ohne belastbare Wertschöpfungskettendaten lassen sich weder Ziele validieren noch Klimarisiken bewerten. Eine Einordnung der Kategorien finden Sie in unserem Beitrag zu Scope 1, 2 und 3 als Grundlage des Klimamanagements.
  • Nationale Sorgfaltsgesetze: Das LkSG gilt fort, das französische Beispiel zeigt die gerichtliche Auslegungsrichtung.
  • Marktseitige Anforderungen: EcoVadis, CDP, SBTi, Kreditgeber und Großkunden fragen Klimadaten unabhängig vom europäischen Gesetzgebungsstand ab.

Ein Übergangsplan, der methodisch sauber aufgesetzt ist, bedient alle vier Anforderungen mit einem Datenbestand. Wie ein solcher Climate Transition Plan aufgebaut wird, hängt weniger an der Rechtsgrundlage als an der Frage, ob die Emissionsdaten Investitionsentscheidungen tragen.

Was Unternehmen jetzt tun sollten

Die richtige Reaktion auf Omnibus I ist weder Entwarnung noch unveränderte Fortführung eines CSDDD-Projekts, das auf den alten Schwellenwerten beruhte. Sinnvoll ist eine Neubewertung entlang der Frage, welche Anforderung tatsächlich woher kommt. Die folgenden fünf Schritte sind aus unserer Projektarbeit die praktikabelste Reihenfolge.

  1. Prüfen Sie, ob Ihr Unternehmen die neuen Schwellenwerte erreicht. In den meisten Fällen lautet die Antwort nein, und das laufende CSDDD-Projekt kann auf die tatsächlich verbindlichen Anforderungen zurückgeführt werden.
  2. Klären Sie, welche Klimadaten Ihre Kunden vertraglich oder über Ratings verlangen. Diese Anforderungen sind meist konkreter und kurzfristiger als jede Richtlinienfrist.
  3. Nehmen Sie Klimarisiken in die bestehende LkSG-Risikoanalyse auf, statt einen separaten Prozess zu bauen. Das französische Urteil zeigt, wo die Auslegung hingeht.
  4. Belegen Sie die wesentlichen Scope-3-Kategorien mit Primärdaten statt mit Durchschnittsfaktoren. Ohne diese Grundlage ist jede Risikoaussage angreifbar. Ausgangspunkt ist eine belastbare Klimabilanz auf Unternehmensebene.
  5. Legen Sie fest, wer die Aktualisierung verantwortet. Bei einem Umsetzungshorizont bis 2028 entscheidet die Zuständigkeit darüber, ob die Arbeit fortgeschrieben oder in zwei Jahren neu begonnen wird.

Unsere Einschätzung

Omnibus I hat den regulatorischen Druck gesenkt, nicht das Risiko. Die Pflicht zum Übergangsplan ist aus der Richtlinie verschwunden, die Erwartung an belastbare Klimadaten ist geblieben, und sie kommt inzwischen aus mehr Richtungen als vor der Vereinfachung: aus nationalen Sorgfaltsgesetzen, aus der Berichterstattung, aus Ratings und aus Gerichtsverfahren. Wer sein Klimaprogramm nach dem Wegfall einer Vorschrift zurückfährt, verlagert Aufwand in die Zukunft, statt ihn zu sparen.

Aus unserer Sicht ist die richtige Konsequenz eine andere Begründung derselben Arbeit. Unternehmen, die ihr Klimaprogramm bisher mit der CSDDD begründet haben, sollten es künftig mit der Datenqualität begründen, die Kunden, Kreditgeber und die eigene Investitionsplanung ohnehin verlangen. Das ist die stabilere Grundlage, weil sie unabhängig davon trägt, wie das nächste Vereinfachungspaket ausfällt. Eine Einordnung des gesamten Omnibus-Prozesses finden Sie in unserem Kommentar zum Omnibus-Gesetzesvorschlag.

Klimarisiken in der Sorgfaltspflicht: belastbar aufsetzen statt abwarten

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Fazit

Die CSDDD verlangt seit der Änderungsrichtlinie (EU) 2026/470 keinen Klima-Übergangsplan mehr, und sie erfasst nur noch Unternehmen ab 5.000 Beschäftigten und 1,5 Milliarden Euro Nettoumsatz. Für den deutschen Mittelstand ist der unmittelbare Anwendungsbereich damit praktisch geschlossen.

Die Klimapflicht selbst ist damit nicht verschwunden, sondern hat den Ort gewechselt. Sie steht heute im nationalen Sorgfaltsrecht, in ESRS E1, in Kundenverträgen und in Ratinganforderungen. Das Pariser Urteil vom Juni 2026 zeigt, dass Gerichte Klimarisiken auch dann in ein Sorgfaltsgesetz hineinlesen, wenn dieses den Klimawandel nicht ausdrücklich erwähnt.

Wer jetzt entscheidet, sollte deshalb nicht fragen, welche Vorschrift gerade gilt, sondern welche Daten er in zwei Jahren belegen können muss. Diese Antwort ändert sich durch kein Vereinfachungspaket.

FAQ zu CSDDD und Klimapflichten

Anwendungsbereich, Übergangsplan, Fristen und das Verhältnis zum LkSG

Die häufigsten Fragen, die uns nach der Änderungsrichtlinie (EU) 2026/470 aus Nachhaltigkeits-, Einkaufs- und Rechtsabteilungen erreichen.

01Gilt die CSDDD-Pflicht zum Klima-Übergangsplan noch?

Nein. Die Änderungsrichtlinie (EU) 2026/470 hat die Vorschrift zum Übergangsplan für den Klimaschutz ersatzlos aus der CSDDD gestrichen. Kommission und Rat hatten lediglich eine Abschwächung vorgeschlagen; die finale Fassung geht darüber hinaus und entfernt die Pflicht vollständig.

02Welche Unternehmen fallen nach Omnibus I noch unter die CSDDD?

EU-Unternehmen mit mehr als 5.000 Beschäftigten und mehr als 1,5 Milliarden Euro weltweitem Nettoumsatz. Unternehmen mit Sitz außerhalb der EU fallen ab einem Nettoumsatz von mehr als 1,5 Milliarden Euro in der EU darunter, ohne Beschäftigtenschwelle. Zuvor lagen die Werte bei 1.000 Beschäftigten und 450 Millionen Euro.

03Ab wann müssen betroffene Unternehmen die CSDDD anwenden?

Die Mitgliedstaaten müssen die Richtlinie bis zum 26. Juli 2028 in nationales Recht umsetzen. Die Pflichten sind von den erfassten Unternehmen ab dem 26. Juli 2029 zu erfüllen. Ein deutsches Umsetzungsgesetz lag im August 2026 noch nicht vor.

04Was bedeutet das TotalEnergies-Urteil für andere Unternehmen?

Das Tribunal judiciaire de Paris hat am 25. Juni 2026 entschieden, dass Klimarisiken einschließlich Scope 3 unter das französische Sorgfaltspflichtengesetz fallen, und TotalEnergies sechs Monate zur Ergänzung des Wachsamkeitsplans gesetzt. Das Urteil bindet unmittelbar nur diesen Fall, zeigt aber, dass Gerichte Klimarisiken auch in allgemeine Sorgfaltsgesetze hineinlesen. Das Unternehmen hat Berufung eingelegt.

05Gilt das LkSG weiter, und ist die Berichtspflicht entfallen?

Das LkSG gilt bis zur nationalen CSDDD-Umsetzung fort. Das Bundeskabinett hat am 3. September 2025 eine Novelle beschlossen, mit der die jährliche Berichtspflicht nach Paragraf 10 LkSG entfällt; das BAFA hat die Berichtsprüfung ausgesetzt. Risikomanagement, Risikoanalyse, Präventions- und Abhilfemaßnahmen sowie das Beschwerdeverfahren bleiben bestehen.

06Brauchen Unternehmen ohne CSDDD-Pflicht noch einen Klimaübergangsplan?

Rechtlich verpflichtend ist er ohne CSDDD-Anwendung nicht. Faktisch verlangen dieselben Inhalte aber ESRS E1 über die CSRD, sobald ein Plan existiert, sowie Ratings wie EcoVadis und CDP, die Validierung von Klimazielen und zunehmend Kunden- und Finanzierungsanfragen. Ein Plan, der auf belastbaren Scope-3-Daten beruht, bedient diese Anforderungen mit einem Datenbestand.

07Sind kleine und mittlere Zulieferer künftig vor umfangreichen Datenabfragen geschützt?

Teilweise. Die Richtlinie sieht vor, dass von Geschäftspartnern mit weniger als 5.000 Beschäftigten Informationen nur erbeten werden dürfen, wenn sie nach vernünftigem Ermessen nicht anders zu erlangen sind. Vertragliche Anforderungen großer Kunden und Ratinganfragen bleiben davon unberührt.

Quellen

  1. Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union: Richtlinie (EU) 2026/470 zur Änderung der Richtlinien (EU) 2022/2464 und (EU) 2024/1760 (26.02.2026) — https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=OJ:L_202600470
  2. Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union: Richtlinie (EU) 2024/1760 über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit (13.06.2024) — https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=OJ:L_202401760
  3. Noerr: CSDDD — Änderungsrichtlinie im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (11.03.2026) — https://www.noerr.com/de/insights/csddd-anderungsrichtlinie-im-amtsblatt-der-europaischen-union-veroffentlicht
  4. ESG Today: Paris Court Orders TotalEnergies to Address Climate Risks from Customers' Use of its Products (26.06.2026) — https://www.esgtoday.com/paris-court-orders-totalenergies-to-address-climate-risks-from-customers-use-of-its-products/
  5. TotalEnergies: Duty of vigilance — TotalEnergies' reaction to the decision of the Paris Judicial Court (abgerufen im August 2026) — https://totalenergies.com/newsroom/duty-of-vigilance-totalenergies-reaction-to-the-decision-of-the-paris-judicial-court/?lang=eng
  6. KPMG Law: Lieferkettengesetz — Berichtspflicht entfällt, Sanktionen werden reduziert (03.09.2025) — https://kpmg-law.de/lieferkettengesetz-berichtspflicht-entfaellt-sanktionen-werden-reduziert/
  7. Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union: Delegierte Verordnung (EU) 2023/2772 (Europäische Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung, inklusive ESRS E1) — https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32023R2772

Über den Autor

Dr. Merlin C. Köhnke ist Berater bei Five Glaciers Consulting und begleitet Unternehmen bei Klimarisikoanalysen, Treibhausgasbilanzierung und der Einordnung regulatorischer Anforderungen. Für Rückfragen zu diesem Beitrag erreichen Sie ihn unter merlin.koehnke@fiveglaciers.com.

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