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EmpCo-Richtlinie und UWG-Novelle 2026: Was für unternehmerische Umweltaussagen jetzt gilt

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17.6.2026

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Governance & Regulatorik

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Stand: Juli 2026

Die EmpCo-Richtlinie ist in Deutschland umgesetzt: Ab dem 27. September 2026 gelten für Werbung mit Umweltvorteilen deutlich strengere Regeln. Pauschale Aussagen wie „klimaneutral“ oder „umweltfreundlich“ ohne belastbaren Nachweis werden unzulässig – für alle Unternehmen im B2C-Geschäft, unabhängig von Branche und Größe. Dieser Beitrag ordnet ein, was sich konkret ändert und welche Schritte jetzt sinnvoll sind.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die EmpCo-Richtlinie (EU) 2024/825 wurde in Deutschland durch das Dritte Gesetz zur Änderung des UWG umgesetzt, verkündet im Bundesgesetzblatt am 19. Februar 2026 (BGBl. I 2026 Nr. 43).
  • Die neuen Regeln sind ab dem 27. September 2026 verbindlich – auch auf bereits vorhandenes Werbe- und Verpackungsmaterial.
  • Allgemeine Umweltaussagen („umweltfreundlich“, „grün“, „nachhaltig“) sind nur noch zulässig, wenn sie auf einer nachgewiesenen, anerkannten hervorragenden Umweltleistung beruhen.
  • „Klimaneutral“ allein auf Basis von Kompensation ist künftig unzulässig; Nachhaltigkeitssiegel nur mit zertifizierter oder staatlicher Grundlage.
  • Betroffen sind alle B2C-Unternehmen; Verstöße können Abmahnungen, Unterlassungsansprüche und Reputationsschäden auslösen.
  • Die separate Green-Claims-Richtlinie ist davon unberührt: Ihr Vorschlag wurde im Juni 2025 blockiert – die EmpCo-Vorgaben gelten unabhängig davon.

EmpCo-Regulierung

Wann gilt was? Die EmpCo-Regulierung im Überblick

Die Zeitleiste zeigt die zentralen rechtlichen Meilensteine von der europäischen Richtlinie bis zur verbindlichen Anwendung in Deutschland.

März 2024

Inkrafttreten der Richtlinie (EU) 2024/825.

19. Februar 2026

Verkündung des 3. UWG-Änderungsgesetzes im Bundesgesetzblatt.

27. März 2026

Ablauf der europäischen Umsetzungsfrist.

27. September 2026

Beginn der verbindlichen Anwendung der neuen Vorgaben.

Abb. 1: Zeitleiste zur EmpCo-Richtlinie und UWG-Novelle – vom EU-Inkrafttreten bis zur verbindlichen Anwendung. Darstellung: Five Glaciers Consulting.

Was ist die EmpCo-Richtlinie?

Die EmpCo-Richtlinie ist die EU-Richtlinie (EU) 2024/825 zur „Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel“ (Empowering Consumers for the Green Transition). Sie ändert die europäische Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken und die Verbraucherrechte-Richtlinie und zielt darauf, Verbraucherinnen und Verbraucher vor irreführenden Umweltaussagen zu schützen. Auf EU-Ebene trat sie im März 2024 in Kraft.

Definition: EmpCo-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2024/825) – EU-Vorgabe gegen Greenwashing, die Werbung mit Umweltvorteilen gegenüber Verbrauchern reguliert. In Deutschland umgesetzt über das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG); verbindlich ab 27. September 2026.

Die Richtlinie setzt an der Kommunikation an, nicht am Reporting: Sie betrifft Werbung, Produktbeschreibungen, Verpackungen und Online-Auftritte im Geschäft mit Endkundinnen und -kunden. Sie ist damit von den Berichtspflichten der CSRD zu unterscheiden.

Was ändert die UWG-Novelle 2026 in Deutschland?

Deutschland hat die EmpCo-Richtlinie durch das Dritte Gesetz zur Änderung des UWG umgesetzt. Der Bundestag beschloss die Änderungen im Dezember 2025, die Verkündung im Bundesgesetzblatt erfolgte am 19. Februar 2026 (BGBl. I 2026 Nr. 43). Verbindlich anzuwenden sind die neuen Vorschriften ab dem 27. September 2026; bis dahin gilt das bisherige Recht.

Im Kern erweitert die Novelle die sogenannte „Schwarze Liste“ des UWG – jene Geschäftspraktiken, die stets als unlauter gelten, ohne dass es auf eine Prüfung im Einzelfall ankommt. Neu aufgenommen werden das Verbot allgemeiner, unbelegter Umweltaussagen, strengere Anforderungen an Nachhaltigkeitssiegel sowie Regeln für Aussagen über künftige Umweltleistung. Ergänzend führt das Gesetz vorvertragliche Informationspflichten ein, etwa zu Reparierbarkeit, zur Dauer von Software-Updates und zu umweltfreundlichen Lieferoptionen.

Welche Umweltaussagen werden unzulässig?

Unzulässig werden vor allem pauschale Umweltaussagen ohne konkreten Nachweis. Aussagen wie „umweltfreundlich“, „klimafreundlich“, „grün“ oder „nachhaltig“ sind künftig nur erlaubt, wenn sie sich auf eine objektiv belegte, anerkannte hervorragende Umweltleistung beziehen, die unmittelbar das beworbene Produkt oder die Dienstleistung betrifft.

Umweltkommunikation nach EmpCo

Welche Umweltaussagen sind ab dem 27. September 2026 noch zulässig?

Pauschale Umweltversprechen ohne belastbare Grundlage werden erheblich eingeschränkt. Zulässig bleiben konkrete, nachweisbare und überprüfbare Aussagen mit unmittelbarem Bezug zum Produkt oder zur Dienstleistung.

Unzulässig ab 27. September 2026

  • Pauschale Aussagen wie „umweltfreundlich“, „grün“ oder „nachhaltig“, sofern ein konkreter und belastbarer Nachweis fehlt.

  • Die Aussage „klimaneutral“, wenn sie allein auf der Kompensation von Treibhausgasemissionen basiert.

  • Selbst vergebene oder ungeprüfte Nachhaltigkeits- und Umweltzeichen.

  • Zukunftsversprechen ohne konkreten, überprüfbaren und terminierten Umsetzungsplan.

Weiterhin zulässig

  • Spezifische und belegte Aussagen mit unmittelbarem Produkt- oder Dienstleistungsbezug.

  • Anerkannte Kennzeichnungen für hervorragende Umweltleistungen, etwa EU Ecolabel oder Blauer Engel.

  • Siegel auf einer zertifizierten Grundlage oder aufgrund einer staatlich festgelegten Zertifizierungsregelung.

  • Zukunftsaussagen mit einem terminierten und extern geprüften Umsetzungsplan.

Maßgeblich ist nicht allein die verwendete Formulierung. Entscheidend sind Kontext, Nachweisführung, Verständlichkeit und die Frage, ob eine Aussage bei Verbraucherinnen und Verbrauchern einen falschen Gesamteindruck hervorrufen kann.

Abb. 2: Umweltaussagen unter der UWG-Novelle 2026 – was unzulässig wird und was weiterhin zulässig bleibt. Grundlage: Richtlinie (EU) 2024/825 und 3. UWG-Änderungsgesetz. Darstellung: Five Glaciers Consulting.

Besonders relevant für die Praxis: Die Aussage „klimaneutral“ darf sich künftig nicht mehr allein auf Kompensationsmaßnahmen stützen. Nachhaltigkeitssiegel sind nur noch zulässig, wenn sie auf einem anerkannten Zertifizierungssystem beruhen oder staatlich festgelegt sind – eigene oder nicht unabhängig überprüfte Labels fallen weg. Aussagen über künftige Umweltziele („klimaneutral bis 2035“) sind nur erlaubt, wenn ihnen ein klarer, terminierter und extern überprüfbarer Umsetzungsplan zugrunde liegt.

Ab wann gilt die EmpCo-Richtlinie – und für wen?

Die neuen Vorgaben gelten ab dem 27. September 2026 und betreffen grundsätzlich alle Unternehmen mit B2C-Kommunikation, unabhängig von Branche und Größe. Es gibt keine Bagatellgrenze und keine Übergangsregel für bestehende Materialien: Auch bereits produzierte Verpackungen, Kataloge und Onlineinhalte müssen ab dem Stichtag den neuen Anforderungen genügen.

Was bedeutet das für Unternehmen?

Konkret heißt das: Jede öffentlich sichtbare Umweltaussage braucht ab dem 27. September 2026 einen dokumentierten Beleg – oder sie muss weg. Der sinnvolle erste Schritt ist eine systematische Bestandsaufnahme der gesamten umweltbezogenen Kommunikation.

  1. Claims inventarisieren: Werbeaussagen, Produkttexte, Verpackungen, Website und Social Media auf pauschale Umweltaussagen durchsehen.
  2. Belege prüfen: Für jede verbleibende Aussage die zugrunde liegenden Daten und Nachweise sichern.
  3. Siegel bewerten: Verwendete Labels rechtlich einordnen; nicht zertifizierte oder selbst vergebene Siegel ersetzen oder streichen.
  4. Zukunftsaussagen absichern: Klimaziele nur mit terminiertem, überprüfbarem Umsetzungsplan kommunizieren.
  5. Prozesse verankern: Verantwortlichkeiten für Freigaben festlegen und Fachabteilungen auf die neuen Regeln einstellen.

Der Aufwand liegt weniger im Streichen einzelner Wörter als im Aufbau belastbarer Datengrundlagen: Wer „klimaneutral“ nicht mehr sagen darf, braucht eine belegbare Alternative – etwa eine ausgewiesene, geprüfte Reduktionsleistung. Genau hier entscheidet die Qualität der zugrunde liegenden Klimabilanz.

EmpCo, Green Claims Directive und CSRD – wie hängt das zusammen?

Die EmpCo-Richtlinie ist die verbindliche Regelung; die viel diskutierte Green-Claims-Richtlinie ist es nicht. Die Europäische Kommission kündigte am 20. Juni 2025 an, den Vorschlag für die Green-Claims-Richtlinie zurückzuziehen; er gilt derzeit als blockiert und ist nicht formal verabschiedet. Maßgeblich ist heute die über das UWG umgesetzte EmpCo.

Von beiden zu trennen ist die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD): Sie regelt die Nachhaltigkeitsberichterstattung gegenüber Kapitalmarkt und Öffentlichkeit, nicht die Werbung gegenüber Verbrauchern. EmpCo betrifft, was ein Unternehmen nach außen verspricht; CSRD, was es prüffest berichtet.

Unsere Einschätzung: Der eigentliche Handlungsdruck entsteht nicht am 27. September 2026, sondern in den Wochen davor – wenn Unternehmen feststellen, dass für gängige Aussagen wie „klimaneutral“ die belastbaren Nachweise fehlen. Aus Beratungssicht lohnt es sich, die Claim-Prüfung mit der Arbeit an der Klimabilanz zu verbinden.

Fazit: Belege schlagen Behauptungen

Ab dem 27. September 2026 entscheidet nicht mehr die Formulierung, sondern der Nachweis. Unternehmen sollten die Monate bis dahin nutzen, um ihre Umweltkommunikation zu inventarisieren, Belege zu sichern und Klimaziele auf überprüfbare Pläne zu stellen.

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Häufige Fragen zur EmpCo-Richtlinie und UWG-Novelle 2026

Die wichtigsten Antworten zu Geltungsbeginn, Umweltclaims, Nachhaltigkeitssiegeln und möglichen Sanktionen.

01 Was ist die EmpCo-Richtlinie?

Die EmpCo-Richtlinie ist die EU-Richtlinie (EU) 2024/825 zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel. Sie verbietet irreführende und pauschale Umweltaussagen in der Werbung gegenüber Verbrauchern und wird in Deutschland über das UWG umgesetzt. Verbindlich ist sie ab dem 27. September 2026.

02 Ab wann gilt die EmpCo-Richtlinie in Deutschland?

Ab dem 27. September 2026. Umgesetzt wurde sie durch das Dritte Gesetz zur Änderung des UWG, das am 19. Februar 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde. Bis zu diesem Stichtag bleibt das bisherige Recht maßgeblich.

03 Ist „klimaneutral“ ab 2026 noch erlaubt?

Nicht mehr, wenn sich die Aussage allein auf Kompensationsmaßnahmen stützt. Zulässig bleibt sie nur, wenn sie auf einer objektiv belegten, produktbezogenen Umweltleistung beruht oder im selben Medium klar und verständlich konkretisiert wird.

04 Welche Nachhaltigkeitssiegel dürfen noch verwendet werden?

Nur Siegel, die auf einem anerkannten Zertifizierungssystem beruhen oder staatlich festgelegt sind – etwa das EU Ecolabel oder der Blaue Engel. Selbst vergebene oder nicht unabhängig überprüfte Siegel dürfen künftig nicht mehr genutzt werden.

05 Gilt die EmpCo-Richtlinie auch für kleine Unternehmen?

Ja. Sie betrifft alle Unternehmen mit B2C-Kommunikation, unabhängig von Größe und Branche. Es gibt keine Bagatellgrenze. Auch bestehende Verpackungen und Werbematerialien müssen ab dem 27. September 2026 den neuen Anforderungen entsprechen.

06 Worin unterscheiden sich EmpCo-Richtlinie und Green-Claims-Richtlinie?

Die EmpCo-Richtlinie ist verabschiedet und über das UWG verbindlich umgesetzt. Die Green-Claims-Richtlinie ist ein separater Vorschlag. Die Europäische Kommission kündigte am 20. Juni 2025 dessen Rückzug an; der Vorschlag gilt derzeit als blockiert.

07 Welche Sanktionen drohen bei Verstößen?

Möglich sind Abmahnungen, Unterlassungsansprüche und Reputationsschäden. Verstöße können von Wettbewerbern, Wettbewerbsverbänden und Behörden verfolgt werden. Da die betreffenden Praktiken auf der „Schwarzen Liste“ des UWG stehen, ist keine zusätzliche Einzelfallprüfung erforderlich.

Quellen

  1. Europäische Union: Richtlinie (EU) 2024/825 (Empowering Consumers), EUR-Lex (2024).
  2. Bundesgesetzblatt: Drittes Gesetz zur Änderung des UWG, BGBl. I 2026 Nr. 43 (19.02.2026).
  3. BMJV: Gesetzgebungsverfahren Drittes Gesetz zur Änderung des UWG (2026).
  4. Umweltbundesamt: EU adopts new rules to combat greenwashing in advertising (2024).
  5. Latham & Watkins: Commission Announces Intention to Withdraw EU Green Claims Directive Proposal (Juni 2025).
  6. BOEHMERT & BOEHMERT: Zum Stand der Umsetzung der EmpCo-Richtlinie in Deutschland (Juni 2026).

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Berg im Hintergrund - Symbolbild von Five Glaciers Consulting für Kontaktseite

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