März 2024
Inkrafttreten der Richtlinie (EU) 2024/825.

DATUM
17.6.2026
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THEMEN
Governance & Regulatorik
Best Practices
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Stand: Juli 2026
Die EmpCo-Richtlinie ist in Deutschland umgesetzt: Ab dem 27. September 2026 gelten für Werbung mit Umweltvorteilen deutlich strengere Regeln. Pauschale Aussagen wie „klimaneutral“ oder „umweltfreundlich“ ohne belastbaren Nachweis werden unzulässig – für alle Unternehmen im B2C-Geschäft, unabhängig von Branche und Größe. Dieser Beitrag ordnet ein, was sich konkret ändert und welche Schritte jetzt sinnvoll sind.
Die EmpCo-Richtlinie ist die EU-Richtlinie (EU) 2024/825 zur „Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel“ (Empowering Consumers for the Green Transition). Sie ändert die europäische Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken und die Verbraucherrechte-Richtlinie und zielt darauf, Verbraucherinnen und Verbraucher vor irreführenden Umweltaussagen zu schützen. Auf EU-Ebene trat sie im März 2024 in Kraft.
Definition: EmpCo-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2024/825) – EU-Vorgabe gegen Greenwashing, die Werbung mit Umweltvorteilen gegenüber Verbrauchern reguliert. In Deutschland umgesetzt über das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG); verbindlich ab 27. September 2026.
Die Richtlinie setzt an der Kommunikation an, nicht am Reporting: Sie betrifft Werbung, Produktbeschreibungen, Verpackungen und Online-Auftritte im Geschäft mit Endkundinnen und -kunden. Sie ist damit von den Berichtspflichten der CSRD zu unterscheiden.
Deutschland hat die EmpCo-Richtlinie durch das Dritte Gesetz zur Änderung des UWG umgesetzt. Der Bundestag beschloss die Änderungen im Dezember 2025, die Verkündung im Bundesgesetzblatt erfolgte am 19. Februar 2026 (BGBl. I 2026 Nr. 43). Verbindlich anzuwenden sind die neuen Vorschriften ab dem 27. September 2026; bis dahin gilt das bisherige Recht.
Im Kern erweitert die Novelle die sogenannte „Schwarze Liste“ des UWG – jene Geschäftspraktiken, die stets als unlauter gelten, ohne dass es auf eine Prüfung im Einzelfall ankommt. Neu aufgenommen werden das Verbot allgemeiner, unbelegter Umweltaussagen, strengere Anforderungen an Nachhaltigkeitssiegel sowie Regeln für Aussagen über künftige Umweltleistung. Ergänzend führt das Gesetz vorvertragliche Informationspflichten ein, etwa zu Reparierbarkeit, zur Dauer von Software-Updates und zu umweltfreundlichen Lieferoptionen.
Unzulässig werden vor allem pauschale Umweltaussagen ohne konkreten Nachweis. Aussagen wie „umweltfreundlich“, „klimafreundlich“, „grün“ oder „nachhaltig“ sind künftig nur erlaubt, wenn sie sich auf eine objektiv belegte, anerkannte hervorragende Umweltleistung beziehen, die unmittelbar das beworbene Produkt oder die Dienstleistung betrifft.
Besonders relevant für die Praxis: Die Aussage „klimaneutral“ darf sich künftig nicht mehr allein auf Kompensationsmaßnahmen stützen. Nachhaltigkeitssiegel sind nur noch zulässig, wenn sie auf einem anerkannten Zertifizierungssystem beruhen oder staatlich festgelegt sind – eigene oder nicht unabhängig überprüfte Labels fallen weg. Aussagen über künftige Umweltziele („klimaneutral bis 2035“) sind nur erlaubt, wenn ihnen ein klarer, terminierter und extern überprüfbarer Umsetzungsplan zugrunde liegt.
Die neuen Vorgaben gelten ab dem 27. September 2026 und betreffen grundsätzlich alle Unternehmen mit B2C-Kommunikation, unabhängig von Branche und Größe. Es gibt keine Bagatellgrenze und keine Übergangsregel für bestehende Materialien: Auch bereits produzierte Verpackungen, Kataloge und Onlineinhalte müssen ab dem Stichtag den neuen Anforderungen genügen.
Konkret heißt das: Jede öffentlich sichtbare Umweltaussage braucht ab dem 27. September 2026 einen dokumentierten Beleg – oder sie muss weg. Der sinnvolle erste Schritt ist eine systematische Bestandsaufnahme der gesamten umweltbezogenen Kommunikation.
Der Aufwand liegt weniger im Streichen einzelner Wörter als im Aufbau belastbarer Datengrundlagen: Wer „klimaneutral“ nicht mehr sagen darf, braucht eine belegbare Alternative – etwa eine ausgewiesene, geprüfte Reduktionsleistung. Genau hier entscheidet die Qualität der zugrunde liegenden Klimabilanz.
Die EmpCo-Richtlinie ist die verbindliche Regelung; die viel diskutierte Green-Claims-Richtlinie ist es nicht. Die Europäische Kommission kündigte am 20. Juni 2025 an, den Vorschlag für die Green-Claims-Richtlinie zurückzuziehen; er gilt derzeit als blockiert und ist nicht formal verabschiedet. Maßgeblich ist heute die über das UWG umgesetzte EmpCo.
Von beiden zu trennen ist die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD): Sie regelt die Nachhaltigkeitsberichterstattung gegenüber Kapitalmarkt und Öffentlichkeit, nicht die Werbung gegenüber Verbrauchern. EmpCo betrifft, was ein Unternehmen nach außen verspricht; CSRD, was es prüffest berichtet.
Unsere Einschätzung: Der eigentliche Handlungsdruck entsteht nicht am 27. September 2026, sondern in den Wochen davor – wenn Unternehmen feststellen, dass für gängige Aussagen wie „klimaneutral“ die belastbaren Nachweise fehlen. Aus Beratungssicht lohnt es sich, die Claim-Prüfung mit der Arbeit an der Klimabilanz zu verbinden.
Ab dem 27. September 2026 entscheidet nicht mehr die Formulierung, sondern der Nachweis. Unternehmen sollten die Monate bis dahin nutzen, um ihre Umweltkommunikation zu inventarisieren, Belege zu sichern und Klimaziele auf überprüfbare Pläne zu stellen.
EmpCo-Readiness 2026: klären, welche Ihrer Umweltaussagen belastbar sind. Ein kurzes Erstgespräch klärt, wo Nachweise fehlen und welche Claims Sie anpassen sollten. Erstgespräch vereinbaren

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