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ESRS E1 Klimawandel: Die neuen 11 Angabepflichten 2026

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DATUM

5.8.2026

THEMEN

Klimamanagement

Berichterstattung

Governance & Regulatorik

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ESRS E1 ist der Klimastandard der europäischen Nachhaltigkeitsberichterstattung — und der Standard, der sich in der Überarbeitung von 2026 am sichtbarsten verändert hat. Aus neun Angabepflichten sind elf geworden, die Nummerierung ist ab der zweiten Angabepflicht durchgehend verschoben, und bei der Bilanzierungsgrenze für Treibhausgasemissionen gilt künftig ein Wahlrecht. Dieser Beitrag zeigt jede Angabepflicht im Vorher-Nachher-Vergleich und ordnet ein, welche Fassung für welches Geschäftsjahr gilt.

Das Wichtigste in Kürze

  • ESRS E1 hat in der Fassung vom 3. Juli 2026 elf Angabepflichten statt bisher neun. Neu hinzugekommen sind E1-2 zur Identifikation klimabezogener Risiken und zur Szenarioanalyse sowie E1-3 zur Resilienz.
  • Gestrichen wurde keine einzige Angabepflicht. Die Reduktion der verpflichtenden Datenpunkte um mehr als 60 Prozent erfolgt innerhalb der Angabepflichten, nicht durch deren Wegfall.
  • Ab der bisherigen Angabepflicht E1-2 verschiebt sich jede Nummer um zwei Stellen. Die Treibhausgasemissionen heißen künftig E1-8 statt E1-6, die erwarteten finanziellen Effekte E1-11 statt E1-9.
  • Für die Bilanzierungsgrenze der Treibhausgasemissionen sind nun alle drei Konsolidierungsansätze des GHG Protocol zulässig: finanzielle Kontrolle, operative Kontrolle und Equity Share.
  • Die Klimaszenarioanalyse ist nicht mehr verpflichtend. Wer sie durchführt, muss mindestens ein Hochemissionsszenario und mindestens ein 1,5-Grad-Szenario zugrunde legen.
  • Verpflichtend ist die neue Fassung für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2027 beginnen. Für das Geschäftsjahr 2026 besteht ein Wahlrecht zwischen drei Varianten, das im Bericht offenzulegen ist.

Was ist ESRS E1?

ESRS E1 „Klimawandel“ ist der themenbezogene Berichtsstandard der Europäischen Sustainability Reporting Standards für alle klimabezogenen Angaben. Er regelt, wie Unternehmen im Anwendungsbereich der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) ihren Transitionsplan, ihre Klimarisiken, ihre Treibhausgasemissionen nach Scope 1, 2 und 3, ihren Energieverbrauch und die erwarteten finanziellen Effekte des Klimawandels offenlegen.

ESRS E1 (European Sustainability Reporting Standard E1 „Klimawandel“): Verbindlicher EU-Berichtsstandard für klimabezogene Angaben in der Nachhaltigkeitserklärung des Lageberichts, erlassen als Teil eines delegierten Rechtsakts zur CSRD. Erste Fassung als Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2772 vom 31. Juli 2023, überarbeitete Fassung vom 3. Juli 2026 mit elf Angabepflichten.

Praktisch relevant ist ESRS E1 für zwei Gruppen: für Unternehmen, die nach der doppelten Wesentlichkeitsanalyse Klimawandel als wesentliches Thema identifiziert haben — das sind in der Praxis nahezu alle — und für solche, die es nicht getan haben und diese Einschätzung dann ausdrücklich begründen müssen. Eine Einordnung aller zwölf Standards und ihres Zusammenspiels finden Sie in unserer Übersicht aller ESRS Standards.

Was hat sich in ESRS E1 zwischen 2023 und 2026 geändert?

Zwei Angabepflichten sind neu hinzugekommen, keine wurde gestrichen. Aus den bisher neun Angabepflichten sind elf geworden. Die Neuzugänge E1-2 und E1-3 sind keine neuen Themen, sondern Herauslösungen: Klimarisikoidentifikation und Resilienzanalyse standen bisher als Textabsätze in ESRS E1 beziehungsweise unter ESRS 2 IRO-1 und SBM-3. Ab der bisherigen Angabepflicht E1-2 verschiebt sich dadurch jede Nummer um zwei Stellen.

Diese Verschiebung ist die häufigste Fehlerquelle im Umgang mit der neuen Fassung. Wer in internen Dokumenten, Datenkatalogen oder Softwarekonfigurationen „E1-6“ als Treibhausgasemissionen hinterlegt hat, verweist ab der Umstellung auf die Ziele. Die folgende Tabelle bildet jede Angabepflicht des Sets von 2023 auf ihre Entsprechung in der Fassung von 2026 ab.

Angabepflichten in ESRS E1: Fassung vom 31. Juli 2023 im Vergleich zur Fassung vom 3. Juli 2026
Fassung 2023Fassung 2026Was sich geändert hat
Neu— (bisher ESRS 2 IRO-1 sowie ESRS E1 Abs. 18, 20, 21)E1-2Identifikation klimabezogener Risiken und SzenarioanalyseNeu als eigene Angabepflicht. Der Prozess zur Identifikation und Bewertung finanziell wesentlicher Klimarisiken wird aus den allgemeinen Angaben herausgelöst und erhält eine eigene Struktur.
Neu— (bisher ESRS E1 Abs. 19 sowie ESRS 2 SBM-3)E1-3Resilienz gegenüber dem KlimawandelNeu als eigene Angabepflicht. Die Resilienzanalyse steht nicht mehr als Unterpunkt der Risikobetrachtung, sondern eigenständig neben ihr.
E1-1Übergangsplan für den KlimaschutzE1-1Übergangsplan für den KlimaschutzNummer und Titel unverändert. Inhaltlich angepasst; die Angabe, ob die Treibhausgasziele wissenschaftsbasiert und mit 1,5 Grad vereinbar sind, bleibt erhalten.
E1-2Konzepte im Zusammenhang mit dem Klimaschutz und der Anpassung an den KlimawandelE1-4Konzepte im Zusammenhang mit dem Klimaschutz und der Anpassung an den KlimawandelNeunummerierung um zwei Stellen. Titel identisch. Verweist für Inhalt und Struktur nun auf die allgemeine Angabepflicht zu Konzepten (GDR-P) in ESRS 2.
E1-3Maßnahmen und Mittel im Zusammenhang mit den KlimakonzeptenE1-5Maßnahmen und Mittel im Zusammenhang mit Klimaschutz und AnpassungNeunummerierung und Titeländerung. Verweist auf GDR-A in ESRS 2. Die detaillierte Aufschlüsselung der zugeordneten CapEx und OpEx entfällt.
E1-4Ziele im Zusammenhang mit dem Klimaschutz und der Anpassung an den KlimawandelE1-6Klimabezogene ZieleNeunummerierung und Titelkürzung. Die verpflichtende tabellarische Aufschlüsselung der Reduktionsziele entfällt; die Aussage zur 1,5-Grad-Kompatibilität bleibt.
E1-5Energieverbrauch und EnergiemixE1-7Energieverbrauch und EnergiemixReine Neunummerierung. Titel identisch. Gemessen wird der Endenergieverbrauch, aufgeteilt in fossil, nuklear und erneuerbar.
E1-6THG-Bruttoemissionen der Kategorien Scope 1, 2 und 3 sowie THG-GesamtemissionenE1-8THG-Bruttoemissionen Scope 1, 2 und 3Neunummerierung und Titelkürzung. Materiellste Änderung des Standards: Die Bilanzierungsgrenze ist nicht mehr auf die finanzielle Kontrolle festgelegt, und das vollständige Scope-3-Inventar ist nur noch mindestens alle drei Jahre zu erheben.
E1-7Entnahme von Treibhausgasen und Projekte zur Verringerung von Treibhausgasen, finanziert über CO2-ZertifikateE1-9Entnahme von Treibhausgasen und über CO2-Zertifikate finanzierte MinderungsprojekteReine Neunummerierung. Entnahmen und Zertifikate bleiben strikt von den Bruttoemissionen und von den Reduktionszielen getrennt.
E1-8Interne CO2-BepreisungE1-10Interne CO2-BepreisungReine Neunummerierung. Neu ist die ausdrückliche Anforderung, die Konsistenz zu den in Wertminderungstests verwendeten Preisen darzulegen.
E1-9Erwartete finanzielle Effekte wesentlicher physischer Risiken und Übergangsrisiken sowie potenzielle klimabezogene ChancenE1-11Erwartete finanzielle Effekte wesentlicher physischer Risiken und Übergangsrisiken sowie wesentlicher klimabezogener ChancenNeunummerierung. Die Übergangserleichterung wurde deutlich ausgeweitet — siehe Abschnitt zu den Fristen.
Titel 2023 nach der amtlichen deutschen Fassung der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2772. Titel 2026 als Arbeitsübersetzung der englischen Fassung des delegierten Rechtsakts vom 3. Juli 2026; eine amtliche deutsche Fassung liegt noch nicht vor.

Die elf Angabepflichten von ESRS E1 im Einzelnen

Die folgende Aufstellung geht jede Angabepflicht der Fassung von 2026 durch und benennt jeweils, was sich gegenüber 2023 geändert hat. Paragrafenangaben beziehen sich auf den Anhang des delegierten Rechtsakts vom 3. Juli 2026.

E1-1: Übergangsplan für den Klimaschutz

Der Transitionsplan bleibt eine eigenständige Angabepflicht und bleibt verpflichtend (Abs. 11–13). Unternehmen ohne Plan müssen diese Tatsache offenlegen und angeben, ob und bis wann einer verabschiedet wird (Abs. 13). Anzugeben ist weiterhin, ob die Treibhausgasziele wissenschaftsbasiert und mit einer Begrenzung auf 1,5 Grad vereinbar sind; ist das nicht der Fall, sind Abweichung und Begründung darzustellen (AR 2a).

Was sich geändert hat: Nummer und Titel bleiben; die Detailtiefe der geforderten Angaben ist gesunken. Wie ein solcher Plan aufgebaut wird, behandeln wir ausführlich in unserer Leistung Climate Transition Plan (CTP).

E1-2: Identifikation klimabezogener Risiken und Szenarioanalyse

Neue Angabepflicht (Abs. 14–17). Darzustellen ist, wie das Unternehmen finanziell wesentliche physische Risiken und Übergangsrisiken identifiziert und bewertet. Die Szenarioanalyse ist dabei ausdrücklich optional: Sie kann genutzt werden, etwa wenn sie ohnehin für andere Anforderungen oder Rahmenwerke erstellt wurde (AR 6). Wird sie genutzt, sind Mindestparameter einzuhalten — mindestens ein Hochemissionsszenario für physische Risiken und mindestens ein 1,5-Grad-Szenario ohne oder mit begrenzter Überschreitung für Übergangsrisiken (Abs. 16).

Was sich geändert hat: Der Inhalt stand bisher verstreut in den Absätzen 18, 20 und 21 sowie unter ESRS 2 IRO-1. Neu ist die Struktur, nicht das Thema — und der Wegfall der Pflicht zur Szenarioanalyse. Zur methodischen Seite: Bewertung von Klimarisiken.

E1-3: Resilienz gegenüber dem Klimawandel

Neue Angabepflicht (Abs. 18–19). Gegenstand ist die Widerstandsfähigkeit von Strategie und Geschäftsmodell gegenüber klimabezogenen Entwicklungen. Inhaltlich verzahnt mit ESRS 2 SBM-3.

Was sich geändert hat: Herauslösung aus Absatz 19 der Fassung von 2023. Die Resilienzaussage steht damit nicht mehr im Schatten der Risikoanalyse, sondern muss eigenständig belegt werden.

E1-4 und E1-5: Konzepte sowie Maßnahmen und Mittel

Beide Angabepflichten sind inhaltlich weitgehend erhalten, aber strukturell entkernt: Sie verweisen für Aufbau und Mindestinhalt auf die allgemeinen Angabepflichten in ESRS 2 (E1-4, Abs. 20; E1-5, Abs. 21–22). Bei E1-5 entfällt die detaillierte Zuordnung von Investitions- und Betriebsausgaben zu den einzelnen Maßnahmen.

Was sich geändert hat: Neunummerierung von E1-2 und E1-3 auf E1-4 und E1-5, Titelanpassung bei E1-5, Verlagerung der Struktur in die allgemeinen Angaben.

E1-6: Klimabezogene Ziele

Anzugeben sind absolute Reduktionsziele für Scope 1, 2 und 3, getrennt oder kombiniert (Abs. 23–24). Die Ziele sind Bruttoziele: Entnahmen, CO2-Zertifikate und vermiedene Emissionen dürfen nicht eingerechnet werden (AR 12). Die Aussage zur 1,5-Grad-Kompatibilität bleibt Pflicht (Abs. 24c).

Was sich geändert hat: Aus E1-4 wird E1-6, der Titel verkürzt sich, und die verpflichtende tabellarische Aufschlüsselung der Zielpfade entfällt.

E1-7: Energieverbrauch und Energiemix

Der Gesamtenergieverbrauch ist in MWh anzugeben, aufgeteilt in fossile, nukleare und erneuerbare Quellen (Abs. 25–28). Unternehmen in Sektoren mit hoher Klimawirkung schlüsseln zusätzlich nach Kohle, Rohöl, Erdgas und sonstigen fossilen Quellen auf. Eigenerzeugung ist getrennt auszuweisen. Maßgeblich ist der Endenergieverbrauch (AR 18c).

Was sich geändert hat: Nur die Nummer, von E1-5 auf E1-7.

E1-8: THG-Bruttoemissionen Scope 1, 2 und 3

Hier liegt die materiellste Änderung des gesamten Standards (Abs. 29–31). Ausgangspunkt für die Bilanzierungsgrenze bleibt die finanzielle Kontrolle nach dem GHG Protocol Corporate Standard (2004). Neu ist der zweite Satz von AR 19: Das Unternehmen darf alternativ den Equity-Share-Ansatz oder den Ansatz der operativen Kontrolle verwenden. Für Scope 3 gilt ein Screening über die 15 Kategorien des GHG Protocol; jährlich zu aktualisieren sind nur die signifikanten Kategorien, das vollständige Inventar mindestens alle drei Jahre oder bei einem signifikanten Ereignis.

Was sich geändert hat: Aus E1-6 wird E1-8, der Zusatz zu den Gesamtemissionen entfällt aus dem Titel, und die Bilanzierungsgrenze wird zum Wahlrecht. Wer seine Systematik überprüfen lässt: Klimabilanz für Unternehmen (CCF).

E1-9: Entnahme von Treibhausgasen und über CO2-Zertifikate finanzierte Minderungsprojekte

Entnahmen aus eigenen Aktivitäten und der Wertschöpfungskette sowie über Zertifikate finanzierte Projekte sind getrennt von den Bruttoemissionen darzustellen (Abs. 32–35).

Was sich geändert hat: Nur die Nummer, von E1-7 auf E1-9.

E1-10: Interne CO2-Bepreisung

Anzugeben ist, ob und wie interne CO2-Preise in Entscheidungen einfließen — in Investitionsentscheidungen, Verrechnungspreise oder Szenarioanalysen — sowie der Durchschnittspreis je Tonne THG je Bepreisungsschema (Abs. 36–37). Ausdrücklich gefordert ist die Konsistenz zu den Preisen, die in Wertminderungstests verwendet werden.

Was sich geändert hat: Nummer von E1-8 auf E1-10. Der Konsistenzbezug zur Rechnungslegung ist der inhaltlich interessante Punkt: Er macht die interne CO2-Bepreisung prüfungsrelevant über die Nachhaltigkeitserklärung hinaus.

E1-11: Erwartete finanzielle Effekte

Darzustellen sind die erwarteten finanziellen Effekte wesentlicher physischer Risiken und Übergangsrisiken sowie wesentlicher klimabezogener Chancen (Abs. 38–42). Die Angaben dürfen auf Schätzungen beruhen; eine spätere Anpassung gilt nicht als Fehler.

Was sich geändert hat: Aus E1-9 wird E1-11. Praktisch bedeutsamer als die Nummer ist die ausgeweitete Übergangserleichterung, die im übernächsten Abschnitt behandelt wird.

Wie greifen ESRS 1 und ESRS 2 in ESRS E1 hinein?

Die Fassung von 2026 verlagert alles, was nicht klimaspezifisch ist, in die standardübergreifenden Standards. An die Stelle der Minimum Disclosure Requirements (MDR) treten die General Disclosure Requirements in ESRS 2: GDR-P für Konzepte, GDR-A für Maßnahmen, GDR-T für Ziele und GDR-M für Kennzahlen. ESRS E1-4 und E1-5 verweisen darauf, statt eigene Mindestinhalte zu definieren.

Zwei Konsequenzen daraus werden in der Praxis unterschätzt. Erstens: Die Struktur der Konzept- und Maßnahmenbeschreibung ist jetzt über alle Themen hinweg identisch. Wer sie für E1 einmal sauber aufsetzt, hat sie für E2 bis E5, S1 bis S4 und G1 mit. Zweitens: Die Übergangserleichterungen stehen nicht mehr in den Themenstandards, sondern gesammelt in Kapitel 10 von ESRS 1. Wer nur E1 liest, findet die für E1 geltenden Fristen dort nicht.

Welches Set gilt für mein Unternehmen wann?

Verpflichtend ist die überarbeitete Fassung für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2027 beginnen (Artikel 3 des delegierten Rechtsakts). Für Geschäftsjahre, die zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember 2026 beginnen, räumt Artikel 2 ein Wahlrecht zwischen drei Varianten ein. Die gewählte Variante ist in der Nachhaltigkeitserklärung ausdrücklich zu benennen (Artikel 2 Absatz 2).

Anzuwendende ESRS-Fassung nach Geschäftsjahr, einschließlich des Wahlrechts für 2026
ZeitraumAnzuwendende FassungWas das heißt
Geschäftsjahr 2025ESRS (2023), Delegierte Verordnung (EU) 2023/2772 in der Fassung der Verordnung (EU) 2025/1416Kein Wahlrecht. Der Bericht folgt der bisherigen Fassung, einschließlich der bisherigen Nummerierung E1-1 bis E1-9.
Geschäftsjahr 2026 — Variante AESRS (2023) unverändertDer einfachste Weg für Unternehmen, die bereits einen Berichtszyklus hinter sich haben und Vergleichbarkeit zum Vorjahr priorisieren.
Geschäftsjahr 2026 — Variante BESRS (2026) vollständig, freiwillige VorabanwendungErmöglicht als einziger Weg schon 2026 die Nutzung des Wahlrechts bei der Bilanzierungsgrenze nach E1-8 AR 19, weil diese Erleichterung nicht Teil des Mixed Approach ist.
Geschäftsjahr 2026 — Variante CESRS (2023) plus die acht Erleichterungen aus Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe bDer Mixed Approach. Betrifft ausschließlich Regelungen in ESRS 1 — unter anderem Top-down-Ansatz in der Wesentlichkeitsanalyse, Wertschöpfungsketten-Schätzung ohne unverhältnismäßigen Aufwand, Neuerwerbe, Teil-Berichtsumfang und die Zulässigkeit einer Executive Summary.
Geschäftsjahr 2027 und danachESRS (2026) verpflichtendGilt für alle berichtspflichtigen Unternehmen, sofern der delegierte Rechtsakt bis dahin in Kraft getreten ist.

Zwei Details des Mixed Approach betreffen ESRS E1 unmittelbar, werden aber selten erwähnt. Die Erleichterung zum Teil-Berichtsumfang der Wertschöpfungskette nimmt die Bruttoemissionen nach E1-8 ausdrücklich aus. Und die Erleichterung zu gemeinschaftlichen Tätigkeiten ohne operative Kontrolle gilt nur für die Umweltkennzahlen nach E2 bis E5 — E1 ist nicht genannt. Wer den Mixed Approach wählt, erhält bei den Klimazahlen also keine Entlastung. Grundlagen zum Anwendungsbereich und zum Berichtsprozess: Berichterstattung nach CSRD.

Welche Übergangsregeln aus dem Set von 2023 sind gegenstandslos geworden?

Ein erheblicher Teil der Übergangserleichterungen aus dem Set von 2023 war an eine Schwelle von 750 Beschäftigten gekoppelt. Diese Erleichterungen laufen für den Pflichtkreis leer, weil die Anwendungsschwelle der CSRD inzwischen bei mehr als 1.000 Beschäftigten und mehr als 450 Millionen Euro Nettoumsatz liegt. Ein Unternehmen, das berichtspflichtig ist, kann die 750er-Schwelle nicht mehr unterschreiten.

Maßgeblich dafür ist die Richtlinie (EU) 2026/470 vom 24. Februar 2026, im Amtsblatt veröffentlicht am 26. Februar 2026 und in Kraft seit dem 18. März 2026. Sie hat außerdem die gestaffelte Anwendung beendet: Die Wellen 2 und 3 gibt es nicht mehr, börsennotierte kleine und mittlere Unternehmen sind vollständig aus dem Anwendungsbereich genommen.

Konkret betrifft das folgende Regelungen aus Anhang C von ESRS 1 (2023), die im Netz und in älteren Beratungsunterlagen weiterhin zu finden sind:

  • Weglassen der Datenpunkte zu Scope-3-Emissionen und Gesamt-THG-Emissionen im ersten Berichtsjahr (Anhang C Abs. 3, bezogen auf das damalige E1-6).
  • Weglassen sämtlicher Angabepflichten von ESRS E4 in den ersten beiden Jahren.
  • Weglassen sämtlicher Angabepflichten von ESRS S1 im ersten Jahr sowie von S2, S3 und S4 in den ersten beiden Jahren.

An ihre Stelle treten schwellenbasierte Übergangsbestimmungen in Kapitel 10 von ESRS 1 (2026), die an den neuen Grenzen ansetzen. Für Unternehmen der ersten Welle oberhalb der Schwellen gilt: Angaben zu erwarteten finanziellen Effekten nach E1-11 dürfen für Geschäftsjahre vor 2028 vollständig entfallen, quantitative Angaben dazu sogar für Geschäftsjahre vor 2030 (ESRS 1 Abs. 125 b und c). Unternehmen der ersten Welle unterhalb der Schwellen dürfen sämtliche Angabepflichten aller Themenstandards für Geschäftsjahre vor 2027 weglassen (Abs. 126).

Unsere Einschätzung: Dass die 750er-Erleichterungen leerlaufen, sagt kein Rechtstext ausdrücklich — es ergibt sich aus dem Zusammenspiel von Schwellenwert und Anwendungsbereich. Wir halten die Ableitung für zwingend, sehen aber, dass sie in vielen Unterlagen noch nicht nachvollzogen ist. Wer eine Projektplanung aus 2024 oder 2025 im Schrank hat, sollte sie an dieser Stelle prüfen.

Woran ESRS-E1-Projekte in der Praxis scheitern

Die folgenden drei Punkte sind Beratungseinschätzung auf Basis unserer Projekte, keine Anforderung des Standards. Sie beschreiben, wo aus unserer Sicht in der Umstellung auf die Fassung von 2026 tatsächlich Aufwand und Risiko entstehen.

Erstens: Das neue Wahlrecht bei der Bilanzierungsgrenze ist eine Konsistenzfalle. Die Freiheit, zwischen finanzieller Kontrolle, operativer Kontrolle und Equity Share zu wählen, klingt nach Entlastung. Sie ist eine, solange man nur an ESRS E1 denkt. Unternehmen, die parallel an CDP berichten, ein SBTi-Ziel validieren lassen oder eine Klimabilanz nach ISO 14064 prüfen lassen, haben dort bereits eine Grenze festgelegt. Weicht die ESRS-Grenze davon ab, entstehen zwei Emissionszahlen für dasselbe Jahr, die beide korrekt sind und die trotzdem jeder externe Leser als Widerspruch liest. Unser Vorgehen: die Grenze einmal konzernweit festlegen, die Entscheidung dokumentieren und danach nicht mehr pro Rahmenwerk optimieren. Der Aufwand liegt in der Dokumentation, nicht in der Rechnung.

Zweitens: Der Dreijahresrhythmus für das Scope-3-Vollinventar verlagert Arbeit, statt sie zu sparen. Dass nur signifikante Kategorien jährlich zu aktualisieren sind, entlastet den Berichtszyklus spürbar. Voraussetzung ist aber eine belastbare Signifikanzbeurteilung über alle fünfzehn Kategorien — und genau die ist in unseren Projekten regelmäßig der schwache Punkt. Wer Kategorie 1 aus Kreditorendaten hochrechnet und die übrigen vierzehn nie sauber gescreent hat, kann nicht begründen, warum eine davon unwesentlich sein soll. In der Praxis empfehlen wir, das erste Vollinventar bewusst breiter anzulegen als nötig, weil es die Signifikanzentscheidung für die folgenden zwei Jahre trägt.

Drittens: Die entfallene Pflicht zur Szenarioanalyse verschiebt die Diskussion, sie beendet sie nicht. E1-2 verlangt weiterhin einen nachvollziehbaren Prozess zur Identifikation und Bewertung finanziell wesentlicher Klimarisiken. Wer die Szenarioanalyse streicht, muss diesen Prozess auf anderem Weg belegen. Nach unserer Erfahrung ist das für Unternehmen mit wenigen, gut verstandenen Standorten machbar; für Unternehmen mit verteilter Produktion oder langen Lieferketten war die Szenarioanalyse oft der einzige Weg, physische Risiken methodisch sauber zu begründen. Vor dem Streichen lohnt die Frage, womit die Bewertung sonst belegt werden soll — im Zweifel gegenüber dem Abschlussprüfer.

Häufige Fragen zu ESRS E1

Was regelt ESRS E1?

ESRS E1 „Klimawandel“ regelt alle klimabezogenen Angaben in der Nachhaltigkeitserklärung von Unternehmen im Anwendungsbereich der CSRD. Dazu gehören der Übergangsplan für den Klimaschutz, die Identifikation klimabezogener Risiken, die Resilienz, Konzepte, Maßnahmen und Ziele, der Energieverbrauch, die Treibhausgasemissionen nach Scope 1, 2 und 3, Entnahmen und CO2-Zertifikate, die interne CO2-Bepreisung sowie die erwarteten finanziellen Effekte. In der Fassung vom 3. Juli 2026 sind das elf Angabepflichten.

Ab wann gilt die neue Fassung von ESRS E1?

Verpflichtend gilt die überarbeitete Fassung für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2027 beginnen. Für Geschäftsjahre, die 2026 beginnen, besteht ein Wahlrecht zwischen der bisherigen Fassung, der neuen Fassung und der bisherigen Fassung mit acht benannten Erleichterungen. Voraussetzung ist, dass der delegierte Rechtsakt vom 3. Juli 2026 in Kraft tritt; die Prüfungsfrist von Parlament und Rat war am 5. August 2026 noch nicht abgelaufen.

Ist der Transitionsplan nach ESRS E1 verpflichtend?

Ja. Der Übergangsplan für den Klimaschutz bleibt in der Fassung von 2026 eine eigenständige und verpflichtende Angabepflicht unter der Nummer E1-1. Unternehmen, die keinen Plan haben, müssen diese Tatsache offenlegen und angeben, ob und bis wann sie einen verabschieden wollen. Zusätzlich ist darzulegen, ob die Treibhausgasziele wissenschaftsbasiert und mit einer Begrenzung der Erwärmung auf 1,5 Grad vereinbar sind.

Welche Bilanzierungsgrenze gilt für Scope 1 und Scope 2 nach ESRS E1?

Ausgangspunkt ist der Ansatz der finanziellen Kontrolle nach dem GHG Protocol Corporate Accounting and Reporting Standard von 2004. Neu ist, dass Unternehmen alternativ den Equity-Share-Ansatz oder den Ansatz der operativen Kontrolle verwenden dürfen. Diese Flexibilisierung steht in den Anwendungsanforderungen zu E1-8 und ist erst bei vollständiger Anwendung der Fassung von 2026 nutzbar — sie gehört nicht zu den acht Erleichterungen des Mixed Approach für 2026.

Muss ich weiterhin eine Klimaszenarioanalyse durchführen?

Nein, die Szenarioanalyse ist in der Fassung von 2026 nicht mehr verpflichtend. Sie kann genutzt werden, etwa wenn sie ohnehin für andere Anforderungen erstellt wurde. Wird sie genutzt, gelten Mindestparameter: mindestens ein Hochemissionsszenario für physische Risiken und mindestens ein 1,5-Grad-Szenario ohne oder mit begrenzter Überschreitung für Übergangsrisiken. Die Pflicht, den Prozess zur Bewertung finanziell wesentlicher Klimarisiken darzulegen, bleibt davon unberührt.

Wann muss ich erwartete finanzielle Effekte quantifizieren?

Für Unternehmen der ersten CSRD-Welle oberhalb der Schwellen von 450 Millionen Euro Umsatz und 1.000 Beschäftigten gilt eine zweistufige Übergangsbestimmung in ESRS 1: Angaben zu erwarteten finanziellen Effekten dürfen für Geschäftsjahre vor 2028 vollständig entfallen, quantitative Angaben dazu für Geschäftsjahre vor 2030. Qualitative Angaben sind damit ab dem Geschäftsjahr 2028 fällig, quantitative ab dem Geschäftsjahr 2030.

Fazit: Erst die Nummerierung nachziehen, dann die Grenzfragen klären

Die Überarbeitung von ESRS E1 ist keine inhaltliche Neuausrichtung, sondern eine Umsortierung mit zwei materiellen Änderungen: dem Wahlrecht bei der Bilanzierungsgrenze und dem Dreijahresrhythmus für das Scope-3-Vollinventar. Der größte Teil des Umstellungsaufwands entfällt auf etwas Unspektakuläres — die neue Nummerierung sauber durch Datenkataloge, Softwarekonfigurationen und interne Arbeitsanweisungen zu ziehen.

Der sinnvolle nächste Schritt hängt vom Geschäftsjahr ab. Für 2025 ändert sich nichts. Für 2026 steht die Entscheidung über das Wahlrecht an, und sie sollte fallen, bevor die Datenerhebung startet, nicht danach. Für 2027 lohnt es sich, die Bilanzierungsgrenze jetzt zu klären — gemeinsam mit den Anforderungen aus CDP, SBTi und Abschlussprüfung, nicht getrennt davon.

ESRS E1 auf die Fassung 2026 umstellen

Ein kurzes Erstgespräch klärt, welche Fassung für Ihr Geschäftsjahr gilt, wo die Umnummerierung in Ihre Systeme eingreift und wie Sie die Bilanzierungsgrenze konsistent zu CDP und SBTi festlegen.

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Quellen und Rechtsgrundlagen

  1. Europäische Kommission: Delegierte Verordnung C(2026) 5010 final vom 3. Juli 2026 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2772 (Artikel 2 und 3, Erwägungsgrund 3). ec.europa.eu (PDF) (Stand: August 2026).
  2. Europäische Kommission: Anhang zu C(2026) 5010 final — ESRS 1 und ESRS E1 (ESRS 1 Abs. 122, 125, 126). ec.europa.eu (PDF) (Stand: August 2026).
  3. EFRAG: ESRS E1 Climate Change, Fassung des delegierten Rechtsakts, interaktiver Volltext (Abs. 11–42, AR 6, AR 12, AR 18, AR 19). knowledgehub.efrag.org (Stand: August 2026).
  4. Europäische Kommission: Pressemitteilung zur Verabschiedung der überarbeiteten Standards, 3. Juli 2026 (Reduktion der verpflichtenden Datenpunkte um über 60 %, der Gesamtdatenpunkte um über 70 %). finance.ec.europa.eu (Stand: August 2026).
  5. Europäische Kommission: Delegierte Verordnung (EU) 2023/2772 vom 31. Juli 2023, Anhang I (ESRS 1 Anhang C, ESRS E1 in der Fassung 2023). eur-lex.europa.eu (Stand: August 2026).
  6. Europäisches Parlament und Rat: Richtlinie (EU) 2026/470 vom 24. Februar 2026 (Anwendungsschwellen, Wegfall der Wellen 2 und 3). eur-lex.europa.eu (Stand: August 2026).
  7. EFRAG: [Draft] ESRS E1 Climate Change, November 2025 (technische Empfehlung an die Europäische Kommission). efrag.org (PDF) (Stand: August 2026).
  8. ESMA: Opinion on the revised ESRS, ESMA32-846262651-5440, 18. Februar 2026. esma.europa.eu (PDF) (Stand: August 2026).

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