DATUM
6.7.2026
AUTOREN
THEMEN
Berichterstattung
Governance & Regulatorik
SHARE

DATUM
6.7.2026
AUTOREN
THEMEN
Berichterstattung
Governance & Regulatorik
Die ESRS Standards sind das Regelwerk, nach dem Unternehmen im Anwendungsbereich der CSRD ihre Nachhaltigkeitsinformationen offenlegen. Sie umfassen zwölf Standards. Am 3. Juli 2026 hat die Europäische Kommission eine überarbeitete Fassung als delegierten Rechtsakt verabschiedet, die die seit Juli 2023 geltenden Standards ablöst. Diese Übersicht ordnet ein, welche Standards es gibt, was sich geändert hat und welche Fassung wann anzuwenden ist.
Das Wichtigste in Kürze
Die European Sustainability Reporting Standards (ESRS) legen fest, welche Nachhaltigkeitsinformationen Unternehmen im Anwendungsbereich der Corporate Sustainability Reporting Directive offenlegen müssen und in welcher Form. Sie sind kein freiwilliger Rahmen, sondern über einen delegierten Rechtsakt unmittelbar geltendes EU-Recht. Ihre Funktion: Nachhaltigkeitsangaben so zu vereinheitlichen, dass sie zwischen Unternehmen vergleichbar und extern prüfbar werden.
Verbindliche EU-Berichtsstandards für die Nachhaltigkeitserklärung im Lagebericht, erlassen als delegierter Rechtsakt zur CSRD. Erste Fassung vom 31. Juli 2023, überarbeitete Fassung vom 3. Juli 2026.
Entwickelt werden die Standards von der European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG), die der Kommission fachlich zuarbeitet. Verabschiedet werden sie von der Kommission selbst. Diese Arbeitsteilung erklärt, warum zwischen einem EFRAG-Entwurf und der geltenden Fassung inhaltliche Unterschiede bestehen können – die Kommission hat auch 2026 gezielte Änderungen an den EFRAG-Empfehlungen vorgenommen.
Es gibt zwölf ESRS. Zwei davon sind standardübergreifend und regeln Grundsätze und allgemeine Angaben; zehn sind themenbezogen und decken die Bereiche Umwelt (E), Soziales (S) und Governance (G) ab. Die Zuordnung ist seit 2023 unverändert – die Überarbeitung 2026 hat Inhalte gestrafft, aber keinen Standard gestrichen oder hinzugefügt.
ESRS Overview
| Standard und Fachartikel | Bereich | Worum es geht |
|---|---|---|
|
ESRS 1
Übersicht in diesem Beitrag
|
Übergreifend |
Allgemeine Anforderungen zu doppelter Wesentlichkeit, Berichtsgrenze, Zeithorizonten, Wertschöpfungskette und Übergangsregelungen. |
|
ESRS 2
Übersicht in diesem Beitrag
|
Übergreifend |
Allgemeine Angaben zu Governance, Strategie sowie zum Management von Auswirkungen, Risiken und Chancen. Für alle berichtspflichtigen Unternehmen verpflichtend. |
|
ESRS E1
Fachartikel lesen
|
Umwelt |
Klimawandel: Transitionsplan, Klimarisiken, Energie, Treibhausgasemissionen der Scopes 1 bis 3 und finanzielle Auswirkungen. |
|
ESRS E2
Fachartikel lesen
|
Umwelt |
Verschmutzung von Luft, Wasser und Boden sowie der Umgang mit besorgniserregenden und besonders besorgniserregenden Stoffen. |
|
ESRS E3
Fachartikel lesen
|
Umwelt |
Wasser- und Meeresressourcen: Wasserentnahme, Verbrauch, Einleitungen, Belastung von Gewässern und wasserbezogene Risiken. |
|
ESRS E4
Fachartikel lesen
|
Umwelt |
Biologische Vielfalt und Ökosysteme: Abhängigkeiten, Auswirkungen, Landnutzung, Ökosystemleistungen und naturbezogene Risiken. |
|
ESRS E5
Fachartikel lesen
|
Umwelt |
Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft: Materialeinsatz, Ressourcenflüsse, Abfall, Wiederverwendung und Produktdesign. |
|
ESRS S1
Fachartikel lesen
|
Soziales |
Eigene Belegschaft: Arbeitsbedingungen, Entgelt, Gesundheit und Sicherheit, Gleichbehandlung, Weiterbildung und Sozialschutz. |
|
ESRS S2
Fachartikel lesen
|
Soziales |
Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette: Arbeitsbedingungen, Menschenrechte und soziale Auswirkungen bei Zulieferern und weiteren Geschäftspartnern. |
|
ESRS S3
Fachartikel lesen
|
Soziales |
Betroffene Gemeinschaften: Auswirkungen auf Anwohner, indigene Völker, lokale Interessengruppen und Lebensgrundlagen entlang der Wertschöpfungskette. |
|
ESRS S4
Fachartikel lesen
|
Soziales |
Verbraucher und Endnutzer: Produktsicherheit, Gesundheit, Datenschutz, Inklusion sowie Zugang zu Produkten und Dienstleistungen. |
|
ESRS G1
Fachartikel lesen
|
Governance |
Unternehmenspolitik: Unternehmenskultur, Korruptionsprävention, Whistleblowing, politische Einflussnahme, Lieferantenbeziehungen und Zahlungspraktiken. |
Die überarbeiteten ESRS reduzieren den Berichtsumfang deutlich, ohne die inhaltliche Ausrichtung der CSRD aufzugeben. Nach Angaben der Kommission sinken die verpflichtenden Datenpunkte um mehr als 60 Prozent. Der zweite große Eingriff betrifft die Struktur: Anforderungen und unterstützende Erläuterungen sind klarer getrennt, Doppelungen zwischen den Standards wurden abgebaut.
| Aspekt | ESRS 2023 | ESRS 2026 |
|---|---|---|
| Themenstruktur | ESRS 2023Drei Ebenen: Thema, Unterthema, Unter-Unterthema | ESRS 2026Zwei Ebenen: Thema und Unterthema |
| Wesentlichkeitsanalyse | ESRS 2023Detailanalyse einzelner Auswirkungen, Risiken und Chancen | ESRS 2026Ausdrücklich empfohlener Top-down-Ansatz; nicht jeder Stakeholder-Informationswunsch muss adressiert werden |
| THG-Berichtsgrenze | ESRS 2023Ausgangspunkt finanzielle Kontrolle | ESRS 2026Wahlrecht zwischen finanzieller Kontrolle, operativer Kontrolle und Equity-Share-Ansatz |
| Erwartete finanzielle Effekte | ESRS 2023Eigene Angabepflicht in E1 bis E5 | ESRS 2026In E2 bis E5 gestrichen und in ESRS 2 überführt; in E1 mit reduzierten Datenpunkten erhalten |
| Auslassung von Angaben | ESRS 2023Eng begrenzte Ausnahmen | ESRS 2026Zusätzlich möglich, wenn die Veröffentlichung die Marktposition erheblich beeinträchtigen würde |
| Prüfungsniveau | ESRS 2023Limited Assurance, Prüfauftrag zur Anhebung vorgesehen | ESRS 2026Limited Assurance; die Verpflichtung zur Prüfung einer Anhebung ist entfallen |
| Freiwilliger Standard | ESRS 2023VSME als EFRAG-Empfehlung | ESRS 2026Voluntary Standard (VS) als eigener delegierter Rechtsakt für Unternehmen bis 1.000 Beschäftigte |
Am weitreichendsten ist die Änderung dort, wo Angabepflichten neu geschnitten und neu nummeriert wurden. In ESRS E1 ist die Zahl der Angabepflichten von neun auf elf gestiegen, weil Klimarisikoanalyse und Resilienz eigene Angabepflichten geworden sind. Dadurch verschieben sich sämtliche nachfolgenden Nummern: Die Treibhausgasangaben, die 2023 unter E1-6 standen, finden sich 2026 unter E1-8. Wer mit älteren Arbeitshilfen, Datenkatalogen oder internen Prozessdokumenten arbeitet, verweist damit auf die falsche Stelle.
Die überarbeiteten ESRS sind ab dem Geschäftsjahr 2027 verpflichtend anzuwenden, mit Erstberichterstattung im Jahr 2028. Betroffen sind Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten und einem Umsatz von über 450 Mio. Euro. Für das Geschäftsjahr 2026 haben bereits berichtspflichtige Unternehmen ein Wahlrecht zwischen der Fassung von 2023 und den überarbeiteten Standards.
Das Gesetzgebungsverfahren ist noch nicht vollständig abgeschlossen. Der delegierte Rechtsakt liegt dem Europäischen Parlament und dem Rat zur Prüfung vor. Die Frist beträgt zunächst zwei Monate und kann um zwei weitere Monate verlängert werden. Erheben weder Parlament noch Rat Einwände, treten die Standards nach Fristablauf in Kraft.
Für nicht berichtspflichtige Unternehmen ist der parallel verabschiedete Voluntary Standard relevant. An ihn knüpft der sogenannte Value-Chain-Cap an: Berichtspflichtige Unternehmen dürfen von Unternehmen mit weniger als 1.000 Beschäftigten grundsätzlich nur noch solche Nachhaltigkeitsinformationen anfordern, die der freiwillige Standard abdeckt. Das begrenzt den Umfang von ESG-Datenabfragen entlang der Lieferkette spürbar.
Verbindlich ist für alle berichtspflichtigen Unternehmen zunächst nur ESRS 2. Welche der zehn themenbezogenen Standards hinzukommen, ergibt sich aus der doppelten Wesentlichkeitsanalyse. In der Praxis erweisen sich meist drei bis acht Standards als wesentlich – abhängig von Geschäftsmodell, Branche und Lieferkettenstruktur.
ESRS E1 gehört bei nahezu jedem Unternehmen dazu, weil praktisch jede wirtschaftliche Tätigkeit mit Emissionen und Energieverbrauch verbunden ist. Stuft ein Unternehmen den Klimawandel als nicht wesentlich ein, muss es diese Entscheidung ausführlich begründen. Produzierende Unternehmen berichten häufig zusätzlich zu E2 und E5, beschäftigungsintensive Unternehmen zu S1, Unternehmen mit komplexen Lieferketten zu S2.
Die Überarbeitung 2026 hat an diesem Grundprinzip nichts geändert – wohl aber an seiner Bedeutung. Da weniger Datenpunkte verpflichtend sind, entscheidet die Wesentlichkeitsanalyse noch stärker darüber, wie umfangreich ein Bericht ausfällt. Sie wird damit von einer Vorstufe zum eigentlichen Steuerungsinstrument des Berichtsumfangs.
Die Reduktion um 60 Prozent der Pflicht-Datenpunkte wird in der Praxis oft als „60 Prozent weniger Arbeit" gelesen. Das trifft nicht zu. Gestrichen wurden überwiegend Angaben, die sich mit vertretbarem Aufwand aus vorhandenen Systemen ziehen ließen. Was bleibt, sind die aufwendigen Bestandteile: die Treibhausgasbilanz einschließlich Scope 2 und Scope 3, der Transitionsplan, die Wesentlichkeitsanalyse und die Anschlussfähigkeit an den Abschluss.
Für Unternehmen, die bereits nach den Standards von 2023 berichtet haben, entsteht zusätzlicher Umstellungsaufwand. Bestehende Wesentlichkeitsanalysen müssen an die zweistufige Themenstruktur angepasst, Datenerhebungsprozesse auf den reduzierten Pflichtumfang ausgerichtet und interne Verweise auf die neue Nummerierung umgestellt werden. Wer die Umstellung erst mit dem Geschäftsjahr 2027 beginnt, verliert das Wahlrecht für 2026 als Testlauf.
Unsere Empfehlung: Nutzen Sie das Geschäftsjahr 2026 als Übergangsjahr, um die neue Struktur einmal ohne Prüfungsdruck durchzuspielen. Das ist erfahrungsgemäß der günstigste Zeitpunkt, um Datenlücken zu finden – vor allem in Scope 3 und bei den erwarteten finanziellen Effekten, wo die Übergangserleichterungen bis zum Geschäftsjahr 2028 verlängert wurden und danach entfallen.
Mit der Verabschiedung vom 3. Juli 2026 steht fest, nach welchen Regeln ab dem Geschäftsjahr 2027 berichtet wird. Der sinnvolle nächste Schritt hängt davon ab, wo Ihr Unternehmen steht: Bereits berichtspflichtige Unternehmen sollten prüfen, ob sie das Wahlrecht für 2026 als Testlauf nutzen, und ihre bestehende Wesentlichkeitsanalyse an die zweistufige Themenstruktur anpassen. Unternehmen, die erstmals ab 2027 in den Anwendungsbereich fallen, sollten mit der Wesentlichkeitsanalyse beginnen – sie bestimmt den gesamten weiteren Aufwand. Unternehmen außerhalb des Anwendungsbereichs prüfen den freiwilligen Standard als Antwort auf Kundenanfragen.
Ein kurzes Erstgespräch klärt Anwendungsbereich, Fristen und den sinnvollen ersten Schritt für Ihr Unternehmen.
Nicht nur veröffentlichen – strategisch einordnen.
Five Glaciers unterstützt Unternehmen dabei, die eigenen ESRS-Anforderungen unter der neuen Logik zu prüfen, zu kalibrieren und in konkrete Berichtsstrukturen zu übersetzen.
Zur ESRS & CSRD-BegleitungDie wichtigsten Fragen zu Aufbau, Anwendungsbereich, Wesentlichkeit, Berichtsgrenzen und den überarbeiteten ESRS kompakt beantwortet.
Die ESRS bestehen aus zwölf Standards. ESRS 1 und ESRS 2 enthalten allgemeine Anforderungen und allgemeine Angaben. Hinzu kommen die fünf Umweltstandards E1 bis E5, die vier Sozialstandards S1 bis S4 sowie G1 für Governance. Diese Struktur bleibt auch nach der Überarbeitung 2026 unverändert bestehen.
Die überarbeiteten ESRS gelten grundsätzlich ab dem Geschäftsjahr 2027 für Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten und über 450 Mio. Euro Umsatz. Für das Geschäftsjahr 2026 besteht ein Wahlrecht zwischen der Fassung von 2023 und den überarbeiteten Standards. Unternehmen unterhalb der Schwellenwerte können freiwillig den Voluntary Standard anwenden.
Nein. Verbindlich ist für alle berichtspflichtigen Unternehmen lediglich ESRS 2. Welche der zehn themenspezifischen Standards zusätzlich anzuwenden sind, ergibt die doppelte Wesentlichkeitsanalyse. In der Praxis werden häufig drei bis acht Standards als wesentlich identifiziert. Wird ESRS E1 Klimawandel als nicht wesentlich eingestuft, ist diese Entscheidung besonders ausführlich zu begründen.
Für das Geschäftsjahr 2026 besteht ein Wahlrecht. Bereits berichtspflichtige Unternehmen können entweder die ursprünglichen ESRS vom 31. Juli 2023 oder die überarbeitete Fassung vom 3. Juli 2026 anwenden. Ab dem Geschäftsjahr 2027 wird die neue Fassung verpflichtend, sofern der delegierte Rechtsakt endgültig in Kraft getreten ist.
Die überarbeiteten ESRS erlauben künftig drei gleichwertige Ansätze zur Abgrenzung der Emissionsbilanz: Financial Control, Operational Control oder den Equity Share Approach nach dem GHG Protocol. Dadurch wird die Wahl der Berichtsgrenze flexibler, sollte jedoch konsistent mit dem finanziellen Konsolidierungskreis erfolgen.
Der Value-Chain-Cap begrenzt die Nachhaltigkeitsinformationen, die berichtspflichtige Unternehmen von Geschäftspartnern mit weniger als 1.000 Beschäftigten anfordern dürfen. Künftig sollen grundsätzlich nur noch Informationen verlangt werden können, die auch der Voluntary Sustainability Reporting Standard (VSME/VS) vorsieht. Für viele mittelständische Zulieferer reduziert dies den Aufwand erheblich und schafft einen standardisierten ESG-Datensatz für mehrere Kunden gleichzeitig.

Governance & Regulatorik

Governance & Regulatorik

Governance & Regulatorik
Best Practices
Berichterstattung


Kontaktieren Sie uns für alle Anliegen und Fragen rund um das Thema Nachhaltigkeit. Wir nehmen uns gerne Zeit für ein persönliches Treffen oder einen digitalen Kaffee.
Hauptsitz Hamburg
Tel.: +49 174 1305766
E-Mail: info@fiveglaciers.com
Zweigstelle Kiel
Tel.: +49 (0) 174 1305766
Direkte Terminbuchung

Kontakt
Five Glaciers Consulting GmbH
Methfesselstraße 26
20257 Hamburg
info@fiveglaciers.com
+49 174 1305766
©2026 Five Glaciers Consulting GmbH



.webp)