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ESRS Standards 2026: Alle 12 Standards im Überblick

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DATUM

6.7.2026

THEMEN

Berichterstattung

Governance & Regulatorik

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Die ESRS Standards sind das Regelwerk, nach dem Unternehmen im Anwendungsbereich der CSRD ihre Nachhaltigkeitsinformationen offenlegen. Sie umfassen zwölf Standards. Am 3. Juli 2026 hat die Europäische Kommission eine überarbeitete Fassung als delegierten Rechtsakt verabschiedet, die die seit Juli 2023 geltenden Standards ablöst. Diese Übersicht ordnet ein, welche Standards es gibt, was sich geändert hat und welche Fassung wann anzuwenden ist.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die ESRS umfassen zwölf Standards: zwei standardübergreifende (ESRS 1, ESRS 2) und zehn themenbezogene zu Umwelt, Sozialem und Governance.
  • Die Europäische Kommission hat die überarbeiteten Standards am 3. Juli 2026 als delegierten Rechtsakt verabschiedet. Sie ersetzen die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2772 vom 31. Juli 2023.
  • Die verpflichtenden Datenpunkte sinken um mehr als 60 %, die Gesamtzahl der Datenpunkte um mehr als 70 %.
  • Verpflichtend anzuwenden sind die überarbeiteten Standards ab dem Geschäftsjahr 2027 für Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten und mehr als 450 Mio. Euro Umsatz.
  • Für das Geschäftsjahr 2026 besteht ein Wahlrecht zwischen der Fassung von 2023 und der überarbeiteten Fassung.
  • Nur ESRS 2 ist für alle berichtspflichtigen Unternehmen verbindlich. Abdeckung themenbezogener Standards entscheidet doppelte Wesentlichkeitsanalyse.

Was sind die ESRS?

Die European Sustainability Reporting Standards (ESRS) legen fest, welche Nachhaltigkeitsinformationen Unternehmen im Anwendungsbereich der Corporate Sustainability Reporting Directive offenlegen müssen und in welcher Form. Sie sind kein freiwilliger Rahmen, sondern über einen delegierten Rechtsakt unmittelbar geltendes EU-Recht. Ihre Funktion: Nachhaltigkeitsangaben so zu vereinheitlichen, dass sie zwischen Unternehmen vergleichbar und extern prüfbar werden.

Verbindliche EU-Berichtsstandards für die Nachhaltigkeitserklärung im Lagebericht, erlassen als delegierter Rechtsakt zur CSRD. Erste Fassung vom 31. Juli 2023, überarbeitete Fassung vom 3. Juli 2026.

Entwickelt werden die Standards von der European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG), die der Kommission fachlich zuarbeitet. Verabschiedet werden sie von der Kommission selbst. Diese Arbeitsteilung erklärt, warum zwischen einem EFRAG-Entwurf und der geltenden Fassung inhaltliche Unterschiede bestehen können – die Kommission hat auch 2026 gezielte Änderungen an den EFRAG-Empfehlungen vorgenommen.

Welche ESRS Standards gibt es?

Es gibt zwölf ESRS. Zwei davon sind standardübergreifend und regeln Grundsätze und allgemeine Angaben; zehn sind themenbezogen und decken die Bereiche Umwelt (E), Soziales (S) und Governance (G) ab. Die Zuordnung ist seit 2023 unverändert – die Überarbeitung 2026 hat Inhalte gestrafft, aber keinen Standard gestrichen oder hinzugefügt.

ESRS Overview

Standard und Fachartikel Bereich Worum es geht
ESRS 1 Übersicht in diesem Beitrag
Übergreifend

Allgemeine Anforderungen zu doppelter Wesentlichkeit, Berichtsgrenze, Zeithorizonten, Wertschöpfungskette und Übergangsregelungen.

ESRS 2 Übersicht in diesem Beitrag
Übergreifend

Allgemeine Angaben zu Governance, Strategie sowie zum Management von Auswirkungen, Risiken und Chancen. Für alle berichtspflichtigen Unternehmen verpflichtend.

Umwelt

Klimawandel: Transitionsplan, Klimarisiken, Energie, Treibhausgasemissionen der Scopes 1 bis 3 und finanzielle Auswirkungen.

Umwelt

Verschmutzung von Luft, Wasser und Boden sowie der Umgang mit besorgniserregenden und besonders besorgniserregenden Stoffen.

Umwelt

Wasser- und Meeresressourcen: Wasserentnahme, Verbrauch, Einleitungen, Belastung von Gewässern und wasserbezogene Risiken.

Umwelt

Biologische Vielfalt und Ökosysteme: Abhängigkeiten, Auswirkungen, Landnutzung, Ökosystemleistungen und naturbezogene Risiken.

Umwelt

Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft: Materialeinsatz, Ressourcenflüsse, Abfall, Wiederverwendung und Produktdesign.

Eigene Belegschaft: Arbeitsbedingungen, Entgelt, Gesundheit und Sicherheit, Gleichbehandlung, Weiterbildung und Sozialschutz.

Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette: Arbeitsbedingungen, Menschenrechte und soziale Auswirkungen bei Zulieferern und weiteren Geschäftspartnern.

Betroffene Gemeinschaften: Auswirkungen auf Anwohner, indigene Völker, lokale Interessengruppen und Lebensgrundlagen entlang der Wertschöpfungskette.

Verbraucher und Endnutzer: Produktsicherheit, Gesundheit, Datenschutz, Inklusion sowie Zugang zu Produkten und Dienstleistungen.

Governance

Unternehmenspolitik: Unternehmenskultur, Korruptionsprävention, Whistleblowing, politische Einflussnahme, Lieferantenbeziehungen und Zahlungspraktiken.

Was hat sich mit der Überarbeitung 2026 geändert?

Die überarbeiteten ESRS reduzieren den Berichtsumfang deutlich, ohne die inhaltliche Ausrichtung der CSRD aufzugeben. Nach Angaben der Kommission sinken die verpflichtenden Datenpunkte um mehr als 60 Prozent. Der zweite große Eingriff betrifft die Struktur: Anforderungen und unterstützende Erläuterungen sind klarer getrennt, Doppelungen zwischen den Standards wurden abgebaut.

AspektESRS 2023ESRS 2026
Themenstruktur ESRS 2023Drei Ebenen: Thema, Unterthema, Unter-Unterthema ESRS 2026Zwei Ebenen: Thema und Unterthema
Wesentlichkeitsanalyse ESRS 2023Detailanalyse einzelner Auswirkungen, Risiken und Chancen ESRS 2026Ausdrücklich empfohlener Top-down-Ansatz; nicht jeder Stakeholder-Informationswunsch muss adressiert werden
THG-Berichtsgrenze ESRS 2023Ausgangspunkt finanzielle Kontrolle ESRS 2026Wahlrecht zwischen finanzieller Kontrolle, operativer Kontrolle und Equity-Share-Ansatz
Erwartete finanzielle Effekte ESRS 2023Eigene Angabepflicht in E1 bis E5 ESRS 2026In E2 bis E5 gestrichen und in ESRS 2 überführt; in E1 mit reduzierten Datenpunkten erhalten
Auslassung von Angaben ESRS 2023Eng begrenzte Ausnahmen ESRS 2026Zusätzlich möglich, wenn die Veröffentlichung die Marktposition erheblich beeinträchtigen würde
Prüfungsniveau ESRS 2023Limited Assurance, Prüfauftrag zur Anhebung vorgesehen ESRS 2026Limited Assurance; die Verpflichtung zur Prüfung einer Anhebung ist entfallen
Freiwilliger Standard ESRS 2023VSME als EFRAG-Empfehlung ESRS 2026Voluntary Standard (VS) als eigener delegierter Rechtsakt für Unternehmen bis 1.000 Beschäftigte
Vergleich der ESRS in der Fassung vom 31. Juli 2023 und der überarbeiteten Fassung vom 3. Juli 2026.

Am weitreichendsten ist die Änderung dort, wo Angabepflichten neu geschnitten und neu nummeriert wurden. In ESRS E1 ist die Zahl der Angabepflichten von neun auf elf gestiegen, weil Klimarisikoanalyse und Resilienz eigene Angabepflichten geworden sind. Dadurch verschieben sich sämtliche nachfolgenden Nummern: Die Treibhausgasangaben, die 2023 unter E1-6 standen, finden sich 2026 unter E1-8. Wer mit älteren Arbeitshilfen, Datenkatalogen oder internen Prozessdokumenten arbeitet, verweist damit auf die falsche Stelle.

Welche Fassung gilt für welches Geschäftsjahr?

Die überarbeiteten ESRS sind ab dem Geschäftsjahr 2027 verpflichtend anzuwenden, mit Erstberichterstattung im Jahr 2028. Betroffen sind Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten und einem Umsatz von über 450 Mio. Euro. Für das Geschäftsjahr 2026 haben bereits berichtspflichtige Unternehmen ein Wahlrecht zwischen der Fassung von 2023 und den überarbeiteten Standards.

Das Gesetzgebungsverfahren ist noch nicht vollständig abgeschlossen. Der delegierte Rechtsakt liegt dem Europäischen Parlament und dem Rat zur Prüfung vor. Die Frist beträgt zunächst zwei Monate und kann um zwei weitere Monate verlängert werden. Erheben weder Parlament noch Rat Einwände, treten die Standards nach Fristablauf in Kraft.

Für nicht berichtspflichtige Unternehmen ist der parallel verabschiedete Voluntary Standard relevant. An ihn knüpft der sogenannte Value-Chain-Cap an: Berichtspflichtige Unternehmen dürfen von Unternehmen mit weniger als 1.000 Beschäftigten grundsätzlich nur noch solche Nachhaltigkeitsinformationen anfordern, die der freiwillige Standard abdeckt. Das begrenzt den Umfang von ESG-Datenabfragen entlang der Lieferkette spürbar.

Zu welchen Standards muss ein Unternehmen berichten?

Verbindlich ist für alle berichtspflichtigen Unternehmen zunächst nur ESRS 2. Welche der zehn themenbezogenen Standards hinzukommen, ergibt sich aus der doppelten Wesentlichkeitsanalyse. In der Praxis erweisen sich meist drei bis acht Standards als wesentlich – abhängig von Geschäftsmodell, Branche und Lieferkettenstruktur.

ESRS E1 gehört bei nahezu jedem Unternehmen dazu, weil praktisch jede wirtschaftliche Tätigkeit mit Emissionen und Energieverbrauch verbunden ist. Stuft ein Unternehmen den Klimawandel als nicht wesentlich ein, muss es diese Entscheidung ausführlich begründen. Produzierende Unternehmen berichten häufig zusätzlich zu E2 und E5, beschäftigungsintensive Unternehmen zu S1, Unternehmen mit komplexen Lieferketten zu S2.

Die Überarbeitung 2026 hat an diesem Grundprinzip nichts geändert – wohl aber an seiner Bedeutung. Da weniger Datenpunkte verpflichtend sind, entscheidet die Wesentlichkeitsanalyse noch stärker darüber, wie umfangreich ein Bericht ausfällt. Sie wird damit von einer Vorstufe zum eigentlichen Steuerungsinstrument des Berichtsumfangs.

Unsere Einordnung

Die Reduktion um 60 Prozent der Pflicht-Datenpunkte wird in der Praxis oft als „60 Prozent weniger Arbeit" gelesen. Das trifft nicht zu. Gestrichen wurden überwiegend Angaben, die sich mit vertretbarem Aufwand aus vorhandenen Systemen ziehen ließen. Was bleibt, sind die aufwendigen Bestandteile: die Treibhausgasbilanz einschließlich Scope 2 und Scope 3, der Transitionsplan, die Wesentlichkeitsanalyse und die Anschlussfähigkeit an den Abschluss.

Für Unternehmen, die bereits nach den Standards von 2023 berichtet haben, entsteht zusätzlicher Umstellungsaufwand. Bestehende Wesentlichkeitsanalysen müssen an die zweistufige Themenstruktur angepasst, Datenerhebungsprozesse auf den reduzierten Pflichtumfang ausgerichtet und interne Verweise auf die neue Nummerierung umgestellt werden. Wer die Umstellung erst mit dem Geschäftsjahr 2027 beginnt, verliert das Wahlrecht für 2026 als Testlauf.

Unsere Empfehlung: Nutzen Sie das Geschäftsjahr 2026 als Übergangsjahr, um die neue Struktur einmal ohne Prüfungsdruck durchzuspielen. Das ist erfahrungsgemäß der günstigste Zeitpunkt, um Datenlücken zu finden – vor allem in Scope 3 und bei den erwarteten finanziellen Effekten, wo die Übergangserleichterungen bis zum Geschäftsjahr 2028 verlängert wurden und danach entfallen.

Fazit und nächste Schritte

Mit der Verabschiedung vom 3. Juli 2026 steht fest, nach welchen Regeln ab dem Geschäftsjahr 2027 berichtet wird. Der sinnvolle nächste Schritt hängt davon ab, wo Ihr Unternehmen steht: Bereits berichtspflichtige Unternehmen sollten prüfen, ob sie das Wahlrecht für 2026 als Testlauf nutzen, und ihre bestehende Wesentlichkeitsanalyse an die zweistufige Themenstruktur anpassen. Unternehmen, die erstmals ab 2027 in den Anwendungsbereich fallen, sollten mit der Wesentlichkeitsanalyse beginnen – sie bestimmt den gesamten weiteren Aufwand. Unternehmen außerhalb des Anwendungsbereichs prüfen den freiwilligen Standard als Antwort auf Kundenanfragen.

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FAQ

Häufige Fragen zu den ESRS Standards

Die wichtigsten Fragen zu Aufbau, Anwendungsbereich, Wesentlichkeit, Berichtsgrenzen und den überarbeiteten ESRS kompakt beantwortet.

Welche ESRS Standards gibt es?

Die ESRS bestehen aus zwölf Standards. ESRS 1 und ESRS 2 enthalten allgemeine Anforderungen und allgemeine Angaben. Hinzu kommen die fünf Umweltstandards E1 bis E5, die vier Sozialstandards S1 bis S4 sowie G1 für Governance. Diese Struktur bleibt auch nach der Überarbeitung 2026 unverändert bestehen.

Für wen gelten die ESRS?

Die überarbeiteten ESRS gelten grundsätzlich ab dem Geschäftsjahr 2027 für Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten und über 450 Mio. Euro Umsatz. Für das Geschäftsjahr 2026 besteht ein Wahlrecht zwischen der Fassung von 2023 und den überarbeiteten Standards. Unternehmen unterhalb der Schwellenwerte können freiwillig den Voluntary Standard anwenden.

Muss ein Unternehmen zu allen zwölf ESRS berichten?

Nein. Verbindlich ist für alle berichtspflichtigen Unternehmen lediglich ESRS 2. Welche der zehn themenspezifischen Standards zusätzlich anzuwenden sind, ergibt die doppelte Wesentlichkeitsanalyse. In der Praxis werden häufig drei bis acht Standards als wesentlich identifiziert. Wird ESRS E1 Klimawandel als nicht wesentlich eingestuft, ist diese Entscheidung besonders ausführlich zu begründen.

Welche ESRS-Fassung gilt für das Geschäftsjahr 2026?

Für das Geschäftsjahr 2026 besteht ein Wahlrecht. Bereits berichtspflichtige Unternehmen können entweder die ursprünglichen ESRS vom 31. Juli 2023 oder die überarbeitete Fassung vom 3. Juli 2026 anwenden. Ab dem Geschäftsjahr 2027 wird die neue Fassung verpflichtend, sofern der delegierte Rechtsakt endgültig in Kraft getreten ist.

Was ändert sich bei der Berichtsgrenze für Treibhausgasemissionen?

Die überarbeiteten ESRS erlauben künftig drei gleichwertige Ansätze zur Abgrenzung der Emissionsbilanz: Financial Control, Operational Control oder den Equity Share Approach nach dem GHG Protocol. Dadurch wird die Wahl der Berichtsgrenze flexibler, sollte jedoch konsistent mit dem finanziellen Konsolidierungskreis erfolgen.

Was bedeutet der Value-Chain-Cap für Zulieferer?

Der Value-Chain-Cap begrenzt die Nachhaltigkeitsinformationen, die berichtspflichtige Unternehmen von Geschäftspartnern mit weniger als 1.000 Beschäftigten anfordern dürfen. Künftig sollen grundsätzlich nur noch Informationen verlangt werden können, die auch der Voluntary Sustainability Reporting Standard (VSME/VS) vorsieht. Für viele mittelständische Zulieferer reduziert dies den Aufwand erheblich und schafft einen standardisierten ESG-Datensatz für mehrere Kunden gleichzeitig.

Zentrale Quellen

  1. EFRAG: [Draft] ESRS E1 – Climate Change, November 2025 (technische Empfehlung an die Europäische Kommission). efrag.org (PDF) (Stand: August 2026).
  2. EFRAG: ESRS E1 Climate Change, Annex 1 zum Delegierten Rechtsakt 2023. efrag.org (PDF) (Stand: August 2026).
  3. Europäische Kommission: Delegierte Verordnung (EU) 2023/2772 (ESRS Set 1, inkl. E1). eur-lex.europa.eu (Stand: August 2026).
  4. Rödl & Partner: Nachhaltigkeitsberichterstattung – Veröffentlichung der überarbeiteten ESRS als delegierter Rechtsakt (3. Juli 2026). roedl.com (Stand: August 2026).
  5. Haufe: Europäische Kommission verabschiedet Revised ESRS (3. Juli 2026). haufe.de (Stand: August 2026).

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Berg im Hintergrund - Symbolbild von Five Glaciers Consulting für Kontaktseite

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Wanderung hoch auf einen Berg - Symbolbild von Five Glaciers Consulting für Kontaktseite

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