Nur Version 1.3.1
Standard V2.0 ist am 11.06.2026 erschienen, die Validierung dafür ist jedoch noch nicht geöffnet.
Die SBTi empfiehlt ausdrücklich, Ziele jetzt nach V1.3.1 einzureichen, statt auf V2.0 zu warten.

DATUM
2.7.2026
AUTOREN
THEMEN
Governance & Regulatorik
Klimamanagement
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Die Science Based Targets initiative hat am 11. Juni 2026 die Version 2.0 ihres Corporate Net-Zero Standards veröffentlicht. Für Unternehmen entsteht daraus eine Übergangsphase mit zwei parallel gültigen Fassungen und einem festen Enddatum. Dieser Beitrag ordnet ein, welche Version für welche Ausgangslage die richtige ist und welche Termine dabei zählen.
Stand: August 2026. Wir aktualisieren diesen Beitrag, sobald die SBTi weitere Umsetzungsdokumente veröffentlicht, spätestens jedoch halbjährlich.
Derzeit gelten beide Fassungen nebeneinander, allerdings mit unterschiedlicher Reichweite. Version 1.3.1 ist die einzige Fassung, nach der aktuell Ziele validiert werden können. Version 2.0 ist zwar seit dem 11. Juni 2026 veröffentlicht und vollständig einsehbar, das Validierungsportal nimmt Einreichungen nach dieser Fassung nach Angaben der SBTi jedoch erst ab dem ersten Quartal 2027 an.
Diese Konstellation führt in der Praxis regelmäßig zu einer Fehleinschätzung: Unternehmen lesen die Veröffentlichung als Stichtag und setzen ihre Zielsetzung aus, um direkt die neue Fassung zu nutzen. Die SBTi rät davon ausdrücklich ab. In ihrem Übergangsdokument vom Juni 2026 fordert sie Unternehmen auf, die Zielsetzung nicht zu verzögern und Version 1.3.1 weiter zu verwenden.
Der Grund ist praktischer Natur. Version 1.3.1 erlaubt Flexibilitäten, die in Version 2.0 so nicht mehr vorgesehen sind, etwa ein kombiniertes Ziel über Scope 1 und Scope 2. Gleichzeitig wirken zentrale Neuerungen der Version 2.0 bereits auf Ziele nach der älteren Fassung. Wer jetzt einreicht, verliert also wenig und gewinnt einen vollständigen Zielzyklus an Vorlauf.
Der letzte Tag für eine Einreichung nach Version 1.3.1 ist der 31. Januar 2028. Ab dem 1. Februar 2028 akzeptiert die SBTi ausschließlich Ziele nach Version 2.0. Zwischen dem ersten Quartal 2027 und diesem Stichtag besteht ein Wahlrecht: Unternehmen entscheiden selbst, nach welcher Fassung sie einreichen.
Für die Planung ist eine zweite Zahl wichtiger als der Stichtag selbst: der Vorlauf. Eine Zielvalidierung ist kein Verwaltungsakt, sondern setzt eine belastbare Treibhausgasbilanz, ein geklärtes Basisjahr und dokumentierte Annahmen voraus. Wer den Stichtag im Januar 2028 als Startsignal versteht, hat den Zeitpunkt bereits verpasst.
Bereits validierte Ziele sind von der Umstellung nicht betroffen. Sie bleiben nach Angaben der SBTi für ihren vollen Zyklus gültig, unabhängig davon, nach welcher Fassung sie gesetzt wurden. Der Wechsel auf Version 2.0 erfolgt erst mit dem Folgezyklus.
Vier Elemente der Version 2.0 wirken nach dem Übergangsdokument der SBTi bereits auf Ziele nach Version 1.3.1. Damit soll der Wechsel zwischen den Fassungen ohne methodischen Bruch gelingen. Für Unternehmen bedeutet das: Ein Teil der Umstellung ist keine Zukunftsaufgabe, sondern betrifft die laufende Zielarbeit unmittelbar.
Am weitreichendsten ist die aktualisierte Absolute-Contraction-Methodik. Sie wurde nach Angaben der SBTi im zweiten Quartal 2026 im System operationalisiert und ist in allen Werkzeugen und Einreichungsunterlagen hinterlegt. Ziele werden seitdem über jährliche Emissionsminderungen auf ein Basisjahr berechnet, das die jüngsten verfügbaren Emissionsdaten abbildet. Unternehmen müssen dafür nichts gesondert beantragen.
Hinzu kommen die Implementierungshierarchie, die auch auf Ziele nach Version 1.3.1 angewandt werden darf, sowie das Best-efforts-Prinzip. Unternehmen unterhalb der Schwellen der Kategorie A können außerdem eine Kategorisierung als kleines oder mittleres Unternehmen unter der bestehenden Fassung beantragen.
Implementierungshierarchie: Die Version 2.0 ordnet Maßnahmen zur Zielerreichung nach ihrer Wirkung. Vorrang haben Maßnahmen, die den physischen CO₂-Fußabdruck im eigenen Betrieb und in der Wertschöpfungskette direkt senken. Erst danach folgen Maßnahmen, die gemeinsam genutzte Systeme und ganze Sektoren dekarbonisieren. Marktinstrumente wie Herkunftsnachweise oder Rohstoffzertifikate sind in diesem Rahmen zulässig, jedoch nur unter definierten Bedingungen und im Kontext von Aktivitätspools und Sektoransätzen.
Die SBTi unterscheidet in ihrem Übergangsdokument drei typische Ausgangslagen und gibt für jede eine eigene Empfehlung. Entscheidend ist nicht die Unternehmensgröße, sondern der Stand im Zielzyklus: ob überhaupt schon validierte Ziele bestehen, welches Zieljahr sie tragen und wann die turnusmäßige Überprüfung ansteht.
AusgangslageEmpfehlung der SBTiZeitpunkt des Wechsels auf Version 2.0Noch keine validierten Ziele, Erstzielsetzung steht anZielsetzung nicht aufschieben, nach Version 1.3.1 einreichenIm Folgezyklus nach Ablauf der ersten ZieleBestehende Ziele mit Zieljahr 2030 oder späterAktuelle Ziele beibehalten, keine vorzeitige NeusetzungAb 2028 für den Zyklus 2030 bis 2035Verpflichtende Fünf-Jahres-Überprüfung im Jahr 2028Aktuelle Ziele beibehalten, Übergang planenAb 2028 für den Zyklus 2030 bis 2035Zielsetzung oder Aktualisierung bis Januar 2028Version 1.3.1 nutzbar, Ziel gilt für den vollen ZyklusIm darauffolgenden Zyklus:
Die wirksamste Vorbereitung betrifft nicht die Zielformel, sondern die Datengrundlage. Version 2.0 verlangt nach dem Nachweisdokument der SBTi eine dokumentierte Emissionsbilanz mit nachvollziehbaren Annahmen und Abgrenzungen. Unternehmen, deren Bilanz heute in verteilten Tabellen entsteht, verlieren im Einreichungsprozess Zeit, die der Stichtag nicht hergibt.
Der zweite Punkt ist die Fortschrittsberichterstattung. Version 2.0 führt eine Bewertung am Ende des Zielzyklus ein, für Unternehmen der Kategorie A mit externer Prüfung. Die SBTi empfiehlt, diese Prüfung bereits unter Version 1.3.1 freiwillig aufzusetzen. Wer das früh tut, vermeidet, dass Prüfung, Datenaufbau und Zielneusetzung im selben Geschäftsjahr zusammenfallen.
Drittens lohnt ein Blick auf die eigene Kategorisierung. Ob ein Unternehmen die Schwellen der Kategorie A erreicht, entscheidet über Prüfpflichten und Aufwand. Die Antwort sollte vorliegen, bevor die Einreichung geplant wird, nicht danach. Für die Bilanzgrundlage selbst ist eine belastbare Klimabilanz auf Unternehmensebene die Voraussetzung; die Frage, wie das Basisjahr bei Umstrukturierungen fortgeschrieben wird, behandeln wir gesondert im Beitrag zur Neuberechnung des Basisjahres.
Ein vierter Punkt steht noch aus. Die SBTi hat für 2027 den Start eines Rahmenwerks zur Verantwortung für laufende Emissionen angekündigt und will Details in der zweiten Jahreshälfte 2026 veröffentlichen. Unternehmen mit Zielen nach beiden Fassungen sollen daran teilnehmen können. Belastbare Aussagen zur Ausgestaltung sind derzeit nicht möglich.
Die Übergangsregel ist unternehmensfreundlicher, als die Diskussion um Version 2.0 vermuten lässt. Die SBTi hätte einen harten Schnitt setzen können. Stattdessen zieht sie zentrale Neuerungen in die bestehende Fassung vor und gibt Unternehmen mit laufenden Zielen einen vollen Zyklus Vorlauf. Das ist eine bewusste Entscheidung für Umsetzbarkeit.
Aus unserer Projektarbeit sehen wir gleichwohl ein wiederkehrendes Muster: Das Warten auf die neue Fassung kostet mehr als der Wechsel selbst. Unternehmen, die ihre Zielsetzung seit der Ankündigung von Version 2.0 zurückgestellt haben, stehen nun vor derselben Datenarbeit wie zuvor, nur mit weniger Zeit. Die Empfehlung der SBTi, jetzt nach Version 1.3.1 einzureichen, deckt sich mit dieser Beobachtung.
Kritisch sehen wir die Informationslage zum Rahmenwerk für laufende Emissionen. Es ist für 2027 angekündigt, die Ausgestaltung steht aber aus. Unternehmen, die ihre Klimastrategie auf einen Anerkennungsmechanismus für Restemissionen stützen wollen, sollten diesen Baustein derzeit nicht fest einplanen. Die tragfähige Grundlage bleibt die Minderung in der eigenen Wertschöpfungskette; alles Weitere kommt hinzu, ersetzt sie aber nicht.
Wer die Umstellung strategisch statt administrativ angeht, nutzt sie als Anlass, die eigene Klimazielsetzung auf ihre Umsetzungslogik zu prüfen. Genau das ist der Punkt, an dem Version 2.0 ansetzt: Sie verlagert das Gewicht von der Zielformulierung auf die Frage, mit welchen Maßnahmen das Ziel tatsächlich erreicht wird. Für die anschließende externe Bestätigung von Bilanz und Zielen bietet sich eine strukturierte Validierung von Carbon Footprint und Klimazielen an. Den inhaltlichen Überblick über die Änderungen der Version 2.0 haben wir bereits bei Erscheinen des Entwurfs in einem eigenen Beitrag eingeordnet.
Der Wechsel auf Version 2.0 des Corporate Net-Zero Standards ist terminlich klar geregelt: Bis zum 31. Januar 2028 besteht ein Wahlrecht zwischen beiden Fassungen, ab dem 1. Februar 2028 gilt ausschließlich Version 2.0. Bereits validierte Ziele laufen ihren Zyklus unberührt zu Ende.
Für die meisten Unternehmen ergibt sich daraus keine unmittelbare Umstellungspflicht, wohl aber eine Vorbereitungsaufgabe. Sie liegt nicht in der Zielformel, sondern in der Datengrundlage, der Kategorisierung und der Frage, wer die Fortschrittsbewertung am Ende des Zyklus prüft. Wer diese drei Punkte klärt, bevor der Stichtag näher rückt, behält die Wahl über den Zeitpunkt.
Der teuerste Fehler in dieser Phase ist das Abwarten. Die Empfehlung der SBTi, die Zielsetzung jetzt nach Version 1.3.1 abzuschließen statt auf die neue Fassung zu warten, ist keine Formalie, sondern verschafft einen vollständigen Zielzyklus an Handlungsspielraum.
Dr. Florian Niedermeier ist durch die SBTi zertifizeirter Experte und bei Five Glaciers Consulting für die methodische Fundierung von Treibhausgasbilanzen und wissenschaftsbasierten Klimazielen verantwortlich. Er begleitet Unternehmen bei der Zielsetzung nach den Kriterien der Science Based Targets initiative, von der Basisjahrbestimmung über die Zielberechnung bis zur Einreichung. Für Rückfragen zu diesem Beitrag erreichen Sie ihn unter florian.niedermeier@fiveglaciers.com.

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