DATUM
19.3.2025
AUTOREN
THEMEN
Science
Governance & Regulatorik
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19.3.2025
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Governance & Regulatorik
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Die Science Based Targets initiative hat am 11. Juni 2026 die Version 2.0 ihres Corporate Net-Zero Standards veröffentlicht. Sie ersetzt die Version 1.3.1 und ist die umfassendste Überarbeitung seit Bestehen des Standards: 42 Prozent der Abschnitte sind vollständig neu, die übrigen 58 Prozent wurden verändert. Dieser Beitrag ordnet ein, was sich konkret ändert.
Stand: August 2026. Dieser Beitrag erschien ursprünglich im März 2025 zum damaligen Konsultationsentwurf und wurde nach Veröffentlichung der finalen Fassung vollständig auf den geltenden Stand gebracht. Die operativen Fristen des Versionswechsels behandeln wir gesondert im Beitrag welche Fassung Sie wann einreichen müssen.
Die Überarbeitung verschiebt den Schwerpunkt von der Zielsetzung auf die Umsetzung. Version 1.3.1 regelte im Kern, wie ein Ziel berechnet wird. Version 2.0 regelt zusätzlich, mit welchen Maßnahmen es erreicht werden darf, wie der Fortschritt geprüft wird und welche Governance dahinterstehen muss. Die SBTi hat den Standard zwischen April 2024 und Mai 2026 überarbeitet.
Der Umfang ist erheblich. Nach dem Änderungsdokument der SBTi sind 42 Prozent der Abschnitte vollständig neu, 58 Prozent wurden gegenüber der Vorgängerfassung verändert. Eine Zuordnung Kriterium für Kriterium zwischen beiden Versionen ist deshalb nicht möglich; die Kriterien wurden vollständig neu strukturiert und unter Hauptkriterien mit Unterkriterien geordnet.
Der Prozess umfasste zwei öffentliche Konsultationen, von März bis Juni 2025 und von November bis Dezember 2025, sowie einen Pilottest. Der unabhängige Technical Council genehmigte die Fassung am 8. Mai 2026, das Board of Trustees nahm sie am 21. Mai 2026 an.
Version 2.0 ersetzt den bisherigen Sonderweg für kleine und mittlere Unternehmen durch eine formale Kategorisierung. Alle Unternehmen werden einer von zwei Kategorien zugeordnet, aus der sich unterschiedliche Pflichten ergeben. Maßgeblich sind nach dem Änderungsdokument der SBTi Umsatz, Geografie, Emissionen und Mitarbeiterzahl.
Die Unterscheidung ist folgenreich, weil sich an ihr die aufwendigsten Anforderungen entscheiden. Nur Kategorie-A-Unternehmen müssen emissionsintensive Aktivitäten identifizieren und quantifizieren, eine Limited Assurance für Bilanz und Zielkennzahlen vorlegen und ihre Fortschrittsbewertung am Zyklusende extern prüfen lassen.
Kategorie A und Kategorie B: Version 2.0 teilt Unternehmen anhand von Umsatz, Geografie, Emissionshöhe und Mitarbeiterzahl in zwei Kategorien mit abgestuften Pflichten ein. Kategorie A umfasst die größeren und emissionsintensiveren Unternehmen und trägt die weitergehenden Anforderungen: verpflichtende Prüfung durch Dritte, Identifikation emissionsintensiver Aktivitäten und ab 2035 eine verbindliche Verantwortung für Kohlenstoffentnahmen. Kategorie B umfasst die übrigen Unternehmen mit reduzierten Anforderungen. Diese Kategorisierung ersetzt den separaten Zielsetzungsweg für kleine und mittlere Unternehmen aus Version 1.3.1.
Die auffälligste Änderung für die Praxis: Scope 1 und Scope 2 erhalten getrennte Ziele. Version 1.3.1 erlaubte ein kombiniertes Ziel über beide Anwendungsbereiche, Version 2.0 nicht mehr. Beide Ziele müssen jeweils 100 Prozent abdecken, bei Scope 1 die direkten Emissionen, bei Scope 2 den gesamten Bezug von Strom, Wärme, Dampf und Kälte.
Für Scope 1 bleiben absolute Reduktionsziele und Intensitätsziele möglich. Neu ist eine Option zur Anlagentransformation für Sektoren mit langlebigem Anlagevermögen, in denen ein linearer Minderungspfad nicht sachgerecht ist. Langfristige Ziele sind nur noch für Unternehmen verpflichtend, die kurzfristige Intensitäts- oder Anlagentransformationsziele setzen.
Bei Scope 2 sind die Änderungen technischer, aber weitreichend. Alignment-Ziele beziehen sich nicht mehr auf erneuerbaren, sondern auf kohlenstoffarmen Strom. Die Option auf Intensitätsziele entfällt vollständig. Scope-2-Emissionsziele stützen sich künftig ausschließlich auf die physische, also standortbasierte Bilanz. Kategorie-A-Unternehmen, deren Stromnachfrage um mehr als 20 Prozent pro Jahr wächst, müssen zwingend Emissionsziele setzen. Wie sich markt- und standortbasierte Bilanzierung unterscheiden, erläutern wir im Beitrag zu Scope-2-Emissionen.
Bei Scope 3 ersetzt Version 2.0 die festen Abdeckungsquoten durch einen signifikanzbasierten Ansatz. Abgedeckt werden müssen alle Scope-3-Kategorien, die mindestens fünf Prozent der Emissionen aus den Kategorien 1 bis 14 ausmachen. Damit richtet sich der Zielumfang nach der tatsächlichen Emissionsverteilung statt nach einer pauschalen Quote.
Innerhalb bestimmter Kategorien sind Ausnahmen möglich. Für die Kategorien 3, 7, 8, 9, 10 und 14 dürfen Unternehmen Teile ausschließen, wenn sie das Ergebnis praktisch nicht beeinflussen können. Jeder Ausschluss muss berichtet und begründet werden.
Erweitert wurden die Zielsetzungsoptionen. Aus den bisherigen Zielen zur Lieferanten- und Kundenbindung werden breitere Alignment-Pfade, die den Anteil der Lieferanten oder Kunden messen, die sich in Transformation befinden oder bereits netto-null-ausgerichtet sind. Hinzu kommen Methoden für Volumen, Produktnutzung und Produktlebensende. Die wirtschaftlichen und physischen Intensitätsmethoden mit sieben Prozent jährlicher Minderung wurden gestrichen, weil belastbare wissenschaftsbasierte Referenzpfade für diese Kennzahlen fehlen.
RegelungsbereichVersion 1.3.1Version 2.0Scope 1 und Scope 2Kombiniertes Ziel möglichGetrennte Ziele, jeweils 100 Prozent AbdeckungScope-2-AlignmentBezug auf erneuerbaren StromBezug auf kohlenstoffarmen Strom, Intensitätsziele entfallenScope-3-AbgrenzungFeste prozentuale AbdeckungsschwellenAlle Kategorien ab 5 Prozent der Kategorien 1 bis 14Scope-3-Intensitätsmethoden7 Prozent jährliche Minderung zulässigErsatzlos gestrichenLangfristige Scope-3-ZieleVerpflichtendOptionalKleine und mittlere UnternehmenSeparater ZielsetzungswegFormale Kategorisierung A und BZielüberprüfungVerpflichtender Fünf-Jahres-ReviewEntfällt, kontinuierliche EvaluierungPrüfung durch DritteNicht verpflichtendLimited Assurance für Kategorie A
Neu und für die Maßnahmenplanung entscheidend ist die Implementierungshierarchie. Sie ordnet, mit welchen Mitteln ein Ziel erreicht werden darf. Vorrang haben direkte Emissionsminderungen auf Aktivitätsebene. Erst wenn strukturelle Hemmnisse bestehen, sind Maßnahmen in gemeinsam genutzten Systemen oder auf Sektorebene zulässig.
Parallel dazu führt Version 2.0 umfassende Integritätskriterien für Maßnahmen, Projekte und Marktinstrumente ein. Projekte müssen messbare Minderungen oder Entnahmen bewirken, zusätzlich sein, Verlagerungseffekte adressieren und sich in der physischen Bilanz für Scope 1 und 2 niederschlagen. Marktinstrumente und Zertifikate werden anerkannt, sofern sie Emissionseigenschaften korrekt abbilden, mengenmäßig zugeordnet werden und über transparente, sichere Register laufen.
Für Strom gibt es eine eigene Ausgestaltung. Zulässig sind physische und finanzielle Strombezugsverträge, Verträge über kohlenstoffarmen Strom mit Versorgern sowie der Erwerb entbündelter Herkunftsnachweise. Damit sie als Maßnahme im Aktivitätspool zählen, gelten Bedingungen wie geografisches Matching und eine Altersgrenze von 15 Jahren für die Erzeugungsanlage. Signifikante Stromverbraucher müssen ihre Leistung beim Bezug kohlenstoffarmen Stroms zusätzlich in stündlichen Intervallen messen und offenlegen. Zur Einordnung von Herkunftsnachweisen haben wir die Bedeutung von Energy Attribute Certificates gesondert beschrieben.
Hinzu kommt eine Anforderung an biobasierte Rohstoffe: Werden sie zur Zielerreichung eingesetzt, müssen sie anerkannte Nachhaltigkeitskriterien erfüllen. Eine Verbindung zu Entwaldung oder zur Umwandlung natürlicher Ökosysteme ist ausgeschlossen.
Version 2.0 macht Governance erstmals zum eigenständigen Kriterium. Verlangt werden eine verankerte Verantwortung auf Leitungsebene, ein Transitionsplan und die entsprechende Offenlegung. In Version 1.3.1 waren das keine expliziten Anforderungen, sondern bestenfalls Empfehlungen. Damit rückt die Zielsetzung aus der Fachabteilung in die Verantwortung der Unternehmensführung.
Das Prüfmodell wurde formalisiert. Zielvalidierungen und Bewertungen am Zyklusende werden von anerkannten Prüfstellen durchgeführt. Für Kategorie-A-Unternehmen ist eine Limited Assurance über Bilanz und Zielkennzahlen verpflichtend. Zusätzlich müssen sie emissionsintensive Aktivitäten identifizieren und quantifizieren sowie jene berichten, die mindestens fünf Prozent der Scope-3-Emissionen ausmachen.
Die jährliche Berichterstattung wird deutlich granularer. Verlangt werden strukturierte Angaben zum Zielfortschritt, eine Beschreibung der ergriffenen Maßnahmen und der aufgetretenen Hemmnisse. Am Ende jedes Zielzyklus tritt eine neue Bewertung hinzu, gestützt auf vollständige Treibhausgasbilanzen und eine getrennte Darstellung von Maßnahmen und Instrumenten. Der bisher verpflichtende Fünf-Jahres-Review entfällt im Gegenzug, da künftig ohnehin alle Ziele auf Fünf-Jahres-Basis gesetzt werden. An seine Stelle tritt eine fortlaufende Prüfung auf wesentliche Änderungen. Wann eine Bilanz neu berechnet werden muss, beschreibt unser Beitrag zum Re-Baselining.
Aus der bisherigen Empfehlung zur Minderung außerhalb der eigenen Wertschöpfungskette wird ein strukturiertes Rahmenwerk zur Verantwortung für laufende Emissionen. Es ist zunächst als freiwilliges Anerkennungsprogramm ausgestaltet: Unternehmen, die Klimabeiträge leisten, werden dafür anerkannt, ohne dass daraus eine unmittelbare Verpflichtung erwächst.
Verbindlich wird es dagegen ab 2035. Für Kategorie-A-Unternehmen gilt von diesem Zeitpunkt an eine Pflicht zu Kohlenstoffentnahmen. Aus der früheren Empfehlung zu Neutralisierungsmeilensteinen wird damit eine Anforderung mit festem Startpunkt.
Die Neutralisierungskriterien selbst wurden erweitert. Geregelt sind nun die erwartete Speicherdauer von Entnahmeaktivitäten, die Verantwortung für die Neutralisierung direkter und indirekter Emissionen, die Bedingungen zur Vermeidung von Doppelzählung sowie die Berichtspflichten. Damit ist präziser definiert, welche Entnahme überhaupt angerechnet werden darf.
Version 2.0 ist weniger eine Verschärfung als eine Verlagerung. Die Zielformel wird an einigen Stellen sogar flexibler, etwa durch die Anlagentransformationsoption und die optionalen langfristigen Scope-3-Ziele. Anspruchsvoller wird alles, was nach der Zielsetzung kommt: Nachweisführung, Prüfung, Governance und die Frage, welche Maßnahmen überhaupt zählen dürfen.
Die Trennung von Scope 1 und Scope 2 halten wir für die praktisch folgenreichste Einzeländerung. Unternehmen, die bislang ein kombiniertes Ziel gesetzt haben, konnten Schwächen im einen Bereich durch Fortschritte im anderen ausgleichen. Das ist vorbei. Wer seinen Strombezug bisher über Herkunftsnachweise rechnerisch begradigt hat, sieht künftig in der standortbasierten Scope-2-Bilanz, wo er tatsächlich steht.
Der signifikanzbasierte Scope-3-Ansatz ist aus unserer Sicht die überfälligste Korrektur. Feste Abdeckungsquoten haben Unternehmen regelmäßig dazu gebracht, Kategorien mitzuschleppen, die für ihre Emissionsbilanz belanglos waren, während relevante Hebel unbearbeitet blieben. Die Fünf-Prozent-Schwelle richtet den Aufwand dorthin, wo die Emissionen liegen. Voraussetzung ist allerdings eine Scope-3-Bilanz, die belastbar genug ist, um die Schwelle überhaupt zu bestimmen. Genau daran scheitert es in vielen Projekten, und daran ändert der neue Standard nichts.
Kritisch sehen wir den Zeitdruck bei der Prüfpflicht für Kategorie A. Limited Assurance über Bilanz und Zielkennzahlen setzt dokumentierte Prozesse voraus, die sich nicht in einem Quartal aufbauen lassen. Unternehmen, die ihre Bilanz heute weitgehend manuell erstellen, sollten die verbleibende Zeit dafür nutzen und nicht auf die Zielarbeit verwenden. Für den Aufbau einer prüffähigen Grundlage ist eine strukturierte Klimabilanz auf Unternehmensebene der erste Schritt, für die Ableitung der Ziele selbst unsere Klimazielsetzung.
Die Version 2.0 des Corporate Net-Zero Standards ist keine Fortschreibung, sondern eine Neuordnung. Sie trennt Scope-1- und Scope-2-Ziele, ersetzt feste Scope-3-Quoten durch eine Fünf-Prozent-Signifikanzschwelle, führt eine Kategorisierung mit abgestuften Pflichten ein und macht Governance sowie Drittprüfung erstmals zu Kriterien.
Der Aufwand verschiebt sich damit von der Zielberechnung zur Nachweisführung. Wer seine Emissionsdaten heute manuell zusammenträgt, wird die Anforderungen an Limited Assurance und End-of-cycle-Bewertung nicht kurzfristig erfüllen können. Der Aufbau prüffähiger Prozesse ist die eigentliche Vorbereitungsaufgabe.
Gleichzeitig entstehen Spielräume, die es zuvor nicht gab: die Anlagentransformationsoption für Sektoren mit langlebigem Anlagevermögen, optionale langfristige Scope-3-Ziele und die Möglichkeit, den Zielumfang auf die tatsächlich wesentlichen Emissionskategorien zu konzentrieren. Wer den Standard früh liest, kann diese Spielräume nutzen, statt sie zu verpassen.
Kevin Möller ist von der SBTi zertifizierter Experte und Sr. Consultant Climate bei Five Glaciers Consulting. Er begleitet Unternehmen bei der Entwicklung von Klimastrategien und wissenschaftsbasierten Zielen, von der Treibhausgasbilanz über die Zielsetzung bis zur Umsetzung im operativen Geschäft. Für Rückfragen zu diesem Beitrag erreichen Sie ihn unter florian.niedermeier@fiveglaciers.com.

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