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Value Chain Cap: was Ihr berichtspflichtiger Kunde noch fragen darf

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DATUM

11.6.2026

THEMEN

Berichterstattung

Governance & Regulatorik

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Mittelständische Zulieferer beantworten seit Jahren ESG-Fragebögen, deren Umfang niemand begrenzt. Mit dem Voluntary Standard ändert sich das: Der Value Chain Cap zieht erstmals eine verbindliche Obergrenze für das, was berichtspflichtige Kunden verlangen dürfen. Dieser Beitrag erklärt, was die Grenze umfasst, für wen sie gilt, wo sie endet — und wie Sie einen Fragebogen dagegen prüfen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Value Chain Cap begrenzt, welche Nachhaltigkeitsangaben CSRD-berichtspflichtige Unternehmen von Geschäftspartnern mit bis zu 1.000 Beschäftigten verlangen dürfen.
  • Maßgeblich sind ausschließlich die Datenpunkte in Anhang II der Delegierten Verordnung — nicht der gesamte Voluntary Standard.
  • Verlangt ein Kunde mehr, muss er offenlegen, welche zusätzlichen Angaben er anfordert und dass sein Gegenüber sie verweigern darf.
  • Die Grenze gilt nur für die Nachhaltigkeitsberichterstattung nach der Bilanzrichtlinie. Lieferkettengesetze, Produktregulierung und vertragliche Zusagen bleiben unberührt.
  • Ein eigener Bericht ist keine Voraussetzung dafür, dass der Cap greift — er macht die Antwort nur planbar.

Die hier genannten Schwellenwerte entsprechen dem Stand von September 2026. Der delegierte Rechtsakt zum Voluntary Standard ist angenommen, aber noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht; die Prüffrist von Parlament und Rat läuft, inhaltliche Änderungen sind nicht mehr möglich.

Was ist der Value Chain Cap?

Der Value Chain Cap ist eine Obergrenze für Informationsanfragen entlang der Wertschöpfungskette. Artikel 3 Absatz 2 der Delegierten Verordnung zum Voluntary Standard legt fest, dass berichtspflichtige Unternehmen von Geschäftspartnern mit bis zu 1.000 Beschäftigten keine Nachhaltigkeitsinformationen verlangen dürfen, die über die in Anhang II aufgeführten Datenpunkte hinausgehen.

Die Konstruktion ist bemerkenswert: Ein freiwilliger Standard entfaltet hier eine Wirkung gegenüber Dritten, die keineswegs freiwillig ist. Nicht der Zulieferer wird verpflichtet — der berichtspflichtige Kunde wird begrenzt. Das ist der wirtschaftlich relevanteste Teil des gesamten Regelwerks, und er wird in der Diskussion um den Voluntary Standard regelmäßig übersehen.

Wichtig zur Einordnung: Der Cap ist kein Verbot zu fragen. Er verlagert die Begründungslast. Wer mehr will, muss sagen, dass er mehr will — und offenlegen, dass die Gegenseite ablehnen darf.

Für wen gilt die Obergrenze?

Sie gilt für Unternehmen in der Wertschöpfungskette eines berichtspflichtigen Unternehmens, die selbst höchstens 1.000 Beschäftigte haben. Nach dem Omnibus-Paket, umgesetzt durch die Richtlinie (EU) 2026/470, sind nur noch Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten und mehr als 450 Millionen Euro Umsatz selbst berichtspflichtig. Die beiden Schwellen sind bewusst aufeinander abgestimmt: Wer nicht berichtspflichtig ist, fällt in aller Regel unter den Schutz des Cap.

Anhang II unterscheidet innerhalb dieser Gruppe zwei Stufen:

  • Bis zehn Beschäftigte: unter die Obergrenze fallen bestimmte verpflichtende Datenpunkte des Basismoduls.
  • Mehr als zehn Beschäftigte: zusätzlich zu diesen Angaben kommen weitere ausgewählte Datenpunkte aus Basis- und Zusatzmodul hinzu.

Entscheidend ist damit nicht, ob Sie berichten, sondern wie groß Sie sind. Der Cap greift unabhängig davon, ob ein Bericht nach dem Voluntary Standard vorliegt.

Was Anhang II abdeckt — und was nicht

Anhang II ist kein Auszug nach Themen, sondern eine namentliche Liste einzelner Datenpunkte. Das hat eine praktische Konsequenz, die in Verhandlungen regelmäßig für Missverständnisse sorgt: Der Cap deckt nicht den gesamten Voluntary Standard ab. Ein Kunde darf also nicht automatisch alles verlangen, was im Basismodul steht, und ein Zulieferer kann sich umgekehrt nicht auf „ist doch alles im Standard“ berufen.

Für die Praxis heißt das: Ein Fragebogen wird Datenpunkt für Datenpunkt gegen Anhang II geprüft, nicht überschlägig. Typischerweise fällt der größte Teil der üblichen Abfragen — Energieverbrauch, Treibhausgasemissionen, Belegschaftskennzahlen, Governance-Grundangaben — unter die Obergrenze. Ausreichend belastbare Emissionsangaben setzen dabei eine saubere Datengrundlage voraus; wie die entsteht, beschreiben wir unter Klimabilanz für Unternehmen (CCF).

Was passiert, wenn ein Kunde mehr verlangt?

Fordert ein berichtspflichtiges Unternehmen Angaben über Anhang II hinaus, muss es offenlegen, welche zusätzlichen Informationen es verlangt - und dass sein Gegenüber diese verweigern darf. Die Anfrage bleibt zulässig, aber sie wird sichtbar und begründungspflichtig.

Damit ändert sich vor allem die Gesprächslage. Bisher stand die Frage im Raum, ob eine Ablehnung die Kundenbeziehung belastet. Jetzt gibt es eine benennbare Rechtsgrundlage für das Gespräch. Unsere Erfahrung aus Kundenprojekten: Die meisten Mehranforderungen sind kein Kalkül, sondern Gewohnheit — Fragebögen wachsen über Jahre und werden selten gekürzt. Ein sachlicher Hinweis auf den Cap führt häufiger zur Kürzung als zur Eskalation.

Wo der Cap nicht greift

Die Obergrenze bezieht sich ausschließlich auf Anfragen im Rahmen der Nachhaltigkeitsberichterstattung nach der Bilanzrichtlinie. Unberührt bleiben:

  • Andere gesetzliche Auskunftspflichten — etwa aus Lieferkettengesetzgebung, Produktregulierung oder Zollrecht.
  • Vertragliche Zusagen — was in einem Rahmenvertrag oder Lieferantenkodex vereinbart wurde, gilt weiter.
  • Freiwilliger Austausch — branchenübliche Informationen dürfen wie bisher geteilt werden.
  • Ratings und Bewertungen — Anfragen im Rahmen von EcoVadis oder vergleichbaren Systemen folgen deren eigener Logik.

Wie belastbar die Grenze in der Praxis ist, wird sich zeigen. Es gibt erkennbare Auslegungsfragen, insbesondere zur Abgrenzung zwischen Berichterstattungs- und Sorgfaltspflichtenanfragen. Diese Einordnung stützt sich auf eine Sekundärquelle und ist entsprechend gekennzeichnet.

Was Zulieferer jetzt tun sollten

Drei Schritte, in dieser Reihenfolge:

  • Bestehende Fragebögen gegen Anhang II abgleichen. Das zeigt, wie viel des laufenden Aufwands überhaupt noch verlangt werden darf - erfahrungsgemäß weniger, als geliefert wird.
  • Die abgedeckten Angaben einmal geordnet erheben. Wer Energie-, Emissions- und Belegschaftsdaten strukturiert vorliegen hat, beantwortet die nächste Anfrage in Tagen statt Wochen. Der Weg dahin führt über die KMU-Berichterstattung nach VSME.
  • Mehranforderungen aktiv ansprechen statt stillschweigend zu erfüllen. Der Cap wirkt nur, wenn er benannt wird.

Wo genau ein Bericht entsteht und was der Deutsche Nachhaltigkeitskodex damit zu tun hat, haben wir im Beitrag zu DNK-Lots*in, DNK-Plattform und VSME aufgeschlüsselt.

Unsere Einschätzung

Der Value Chain Cap ist der Teil des Voluntary Standard mit dem größten unmittelbaren wirtschaftlichen Effekt - und der am wenigsten diskutierte. Während die Debatte um Schwellenwerte und Datenpunktzahlen kreist, verändert diese eine Regel die Machtverhältnisse in Lieferantenbeziehungen spürbar.

Wir halten die Wirkung für real, aber begrenzt. Ein Cap, der Offenlegung statt Verbot vorsieht, funktioniert nur bei Geschäftspartnern auf einigermaßen gleicher Augenhöhe. Wer als kleiner Zulieferer von einem großen Kunden abhängt, wird auch künftig liefern, was verlangt wird. Was sich ändert, ist die Argumentationsgrundlage - und die ist mehr wert als nichts.

Der pragmatische Schluss: Nutzen Sie den Cap als Anlass, Ihre Datenlage einmal zu ordnen, statt als Anlass, Anfragen abzulehnen. Der Aufwand entsteht ohnehin; die Frage ist nur, ob einmal strukturiert oder zwölfmal ad hoc.

Prüfen, was Ihr Kunde noch verlangen darf

Sie haben einen ESG-Fragebogen auf dem Tisch und wissen nicht, welche Angaben Sie liefern müssen? Wir gleichen ihn in 30 Minuten gegen Anhang II ab und sagen Ihnen, wo Sie ablehnen können.

Fragebogen abgleichen

Fazit

Der Value Chain Cap ist die erste verbindliche Grenze für ESG-Anfragen entlang der Lieferkette. Berichtspflichtige Kunden dürfen von Geschäftspartnern bis 1.000 Beschäftigte über die Datenpunkte in Anhang II hinaus nichts mehr verlangen, ohne die Mehranforderung offenzulegen.

Für Zulieferer verschiebt das die Verhandlungsposition, ersetzt aber kein Gespräch mit dem Kunden. Wer die Angaben aus Anhang II geordnet vorliegen hat, beantwortet Anfragen schneller und begrenzt sie zugleich — das ist der eigentliche wirtschaftliche Effekt.

Offen bleibt, wie belastbar die Grenze in der Praxis ist. Bis sich eine Auslegungspraxis herausbildet, gilt: Fragebogen gegen Anhang II abgleichen, Abgedecktes vollständig liefern, Mehranforderungen aktiv ansprechen statt stillschweigend zu erfüllen.

Quellen

  1. Europäische Kommission: Delegierter Rechtsakt zum Standard für die freiwillige Berichterstattung (Voluntary Standard), angenommen am 03.07.2026 — https://ec.europa.eu/info/law/better-regulation/have-your-say/initiatives/17232-Sustainability-reporting-standard-for-voluntary-use_en
  2. Europäische Union: Richtlinie (EU) 2026/470 (Omnibus-Nachhaltigkeitspaket) — https://eur-lex.europa.eu/eli/dir/2026/470/oj
  3. Deutsches Rechnungslegungs Standards Committee (DRSC): EU Standard zur freiwilligen Nachhaltigkeitsberichterstattung — Projektseite, Stand 16.07.2026 — https://www.drsc.de/projekte/standard-zur-freiwilligen-nachhaltigkeitsberichterstattung/
  4. Europäische Kommission: Empfehlung (EU) 2025/1710 zu einem freiwilligen Standard für die Nachhaltigkeitsberichterstattung, 30.07.2025 — https://eur-lex.europa.eu/eli/reco/2025/1710/oj
  5. EFRAG: Voluntary reporting standard for SMEs (VSME) — Technical Advice, 17.12.2024 — https://www.efrag.org/en/projects/voluntary-reporting-standard-for-smes-vsme/concluded
  6. Rödl & Partner: Der Voluntary Standard (VS) für ESG — Anforderungen, Vorteile und Umsetzung, 24.07.2026 (Sekundärquelle, zur Einordnung des Value Chain Cap) — https://www.roedl.com/insights/voluntary-standard-vs-esg-anforderungen-vorteile-umsetzung/

Hinweis zur Quellenlage: Die Einordnung der praktischen Auslegungsfragen zum Value Chain Cap stützt sich auf Quelle 6 und ist als Sekundärquelle gekennzeichnet. Die Angaben zu Artikel 3 Absatz 2 und Anhang II beziehen sich auf den am 03.07.2026 angenommenen delegierten Rechtsakt (Quelle 1), der zum Redaktionsschluss noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht war. Die Beobachtungen zum Verhalten in Lieferantenverhandlungen stammen aus eigenen Kundenprojekten.

Über die Autor:innen

Paulin Streit ist Sustainability Consultant bei Five Glaciers Consulting und verantwortet die Beratung zur KMU-Berichterstattung nach VSME und Voluntary Standard. Kevin Möller ist Geschäftsführer und begleitet mittelständische wie große Unternehmen bei Berichterstattung und ESG-Strategie. Fragen zu diesem Beitrag: paulin.streit@fiveglaciers.com

FAQ zum Value Chain Cap

Die sieben Fragen, die Zulieferer zur Obergrenze am häufigsten stellen

Kurze Antworten zu Geltungsbereich, Anhang II, Ablehnung und Abgrenzung — Stand September 2026.

01Was ist der Value Chain Cap?

Der Value Chain Cap ist eine Obergrenze im Voluntary Standard. Sie begrenzt, welche Nachhaltigkeitsangaben CSRD-berichtspflichtige Unternehmen von Geschäftspartnern mit bis zu 1.000 Beschäftigten verlangen dürfen. Maßgeblich sind ausschließlich die in Anhang II der Delegierten Verordnung aufgeführten Datenpunkte.

02Für welche Unternehmen gilt die Obergrenze?

Für Unternehmen in der Wertschöpfungskette eines berichtspflichtigen Unternehmens, die selbst bis zu 1.000 Beschäftigte haben. Anhang II unterscheidet dabei zwei Gruppen: Unternehmen bis zehn Beschäftigte und Unternehmen mit mehr als zehn Beschäftigten.

03Muss ich einen Bericht haben, damit der Cap gilt?

Nein. Die Obergrenze gilt unabhängig davon, ob Sie nach dem Voluntary Standard berichten. Ein vorliegender Bericht macht die Sache nur praktischer: Sie liefern ein Dokument statt jeden Fragebogen einzeln zu beantworten.

04Was passiert, wenn mein Kunde mehr verlangt?

Das berichtspflichtige Unternehmen muss dann offenlegen, welche zusätzlichen Angaben es anfordert — und dass sein Gegenüber diese verweigern darf. Die Anfrage ist also nicht verboten, aber sie wird begründungspflichtig und transparent.

05Gilt der Cap auch für Anfragen außerhalb der Berichterstattung?

Nein. Die Obergrenze bezieht sich auf die Nachhaltigkeitsberichterstattung nach der Bilanzrichtlinie. Anforderungen aus Lieferkettengesetzen, Produktregulierung, Zollrecht oder vertraglichen Zusagen bleiben davon unberührt, ebenso der freiwillige Austausch branchenüblicher Informationen.

06Seit wann gilt der Value Chain Cap?

Er ist Teil des Voluntary Standard, den die Europäische Kommission am 3. Juli 2026 als delegierten Rechtsakt angenommen hat. Der Rechtsakt ist angenommen, aber noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht; die Prüffrist von Parlament und Rat läuft, inhaltliche Änderungen sind nicht mehr möglich.

07Sollte ich Anfragen jetzt einfach ablehnen?

Selten. Der Cap verändert die Verhandlungsposition, nicht die Geschäftsbeziehung. Sinnvoller ist, den Fragebogen gegen Anhang II abzugleichen, die abgedeckten Angaben vollständig zu liefern und für den Rest das Gespräch zu suchen.

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Berg im Hintergrund - Symbolbild von Five Glaciers Consulting für Kontaktseite

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