DATUM
11.6.2026
AUTOREN
THEMEN
Berichterstattung
Governance & Regulatorik
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11.6.2026
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Mittelständische Zulieferer beantworten seit Jahren ESG-Fragebögen, deren Umfang niemand begrenzt. Mit dem Voluntary Standard ändert sich das: Der Value Chain Cap zieht erstmals eine verbindliche Obergrenze für das, was berichtspflichtige Kunden verlangen dürfen. Dieser Beitrag erklärt, was die Grenze umfasst, für wen sie gilt, wo sie endet — und wie Sie einen Fragebogen dagegen prüfen.
Die hier genannten Schwellenwerte entsprechen dem Stand von September 2026. Der delegierte Rechtsakt zum Voluntary Standard ist angenommen, aber noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht; die Prüffrist von Parlament und Rat läuft, inhaltliche Änderungen sind nicht mehr möglich.
Der Value Chain Cap ist eine Obergrenze für Informationsanfragen entlang der Wertschöpfungskette. Artikel 3 Absatz 2 der Delegierten Verordnung zum Voluntary Standard legt fest, dass berichtspflichtige Unternehmen von Geschäftspartnern mit bis zu 1.000 Beschäftigten keine Nachhaltigkeitsinformationen verlangen dürfen, die über die in Anhang II aufgeführten Datenpunkte hinausgehen.
Die Konstruktion ist bemerkenswert: Ein freiwilliger Standard entfaltet hier eine Wirkung gegenüber Dritten, die keineswegs freiwillig ist. Nicht der Zulieferer wird verpflichtet — der berichtspflichtige Kunde wird begrenzt. Das ist der wirtschaftlich relevanteste Teil des gesamten Regelwerks, und er wird in der Diskussion um den Voluntary Standard regelmäßig übersehen.
Wichtig zur Einordnung: Der Cap ist kein Verbot zu fragen. Er verlagert die Begründungslast. Wer mehr will, muss sagen, dass er mehr will — und offenlegen, dass die Gegenseite ablehnen darf.
Sie gilt für Unternehmen in der Wertschöpfungskette eines berichtspflichtigen Unternehmens, die selbst höchstens 1.000 Beschäftigte haben. Nach dem Omnibus-Paket, umgesetzt durch die Richtlinie (EU) 2026/470, sind nur noch Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten und mehr als 450 Millionen Euro Umsatz selbst berichtspflichtig. Die beiden Schwellen sind bewusst aufeinander abgestimmt: Wer nicht berichtspflichtig ist, fällt in aller Regel unter den Schutz des Cap.
Anhang II unterscheidet innerhalb dieser Gruppe zwei Stufen:
Entscheidend ist damit nicht, ob Sie berichten, sondern wie groß Sie sind. Der Cap greift unabhängig davon, ob ein Bericht nach dem Voluntary Standard vorliegt.
Anhang II ist kein Auszug nach Themen, sondern eine namentliche Liste einzelner Datenpunkte. Das hat eine praktische Konsequenz, die in Verhandlungen regelmäßig für Missverständnisse sorgt: Der Cap deckt nicht den gesamten Voluntary Standard ab. Ein Kunde darf also nicht automatisch alles verlangen, was im Basismodul steht, und ein Zulieferer kann sich umgekehrt nicht auf „ist doch alles im Standard“ berufen.
Für die Praxis heißt das: Ein Fragebogen wird Datenpunkt für Datenpunkt gegen Anhang II geprüft, nicht überschlägig. Typischerweise fällt der größte Teil der üblichen Abfragen — Energieverbrauch, Treibhausgasemissionen, Belegschaftskennzahlen, Governance-Grundangaben — unter die Obergrenze. Ausreichend belastbare Emissionsangaben setzen dabei eine saubere Datengrundlage voraus; wie die entsteht, beschreiben wir unter Klimabilanz für Unternehmen (CCF).
Fordert ein berichtspflichtiges Unternehmen Angaben über Anhang II hinaus, muss es offenlegen, welche zusätzlichen Informationen es verlangt - und dass sein Gegenüber diese verweigern darf. Die Anfrage bleibt zulässig, aber sie wird sichtbar und begründungspflichtig.
Damit ändert sich vor allem die Gesprächslage. Bisher stand die Frage im Raum, ob eine Ablehnung die Kundenbeziehung belastet. Jetzt gibt es eine benennbare Rechtsgrundlage für das Gespräch. Unsere Erfahrung aus Kundenprojekten: Die meisten Mehranforderungen sind kein Kalkül, sondern Gewohnheit — Fragebögen wachsen über Jahre und werden selten gekürzt. Ein sachlicher Hinweis auf den Cap führt häufiger zur Kürzung als zur Eskalation.
Die Obergrenze bezieht sich ausschließlich auf Anfragen im Rahmen der Nachhaltigkeitsberichterstattung nach der Bilanzrichtlinie. Unberührt bleiben:
Wie belastbar die Grenze in der Praxis ist, wird sich zeigen. Es gibt erkennbare Auslegungsfragen, insbesondere zur Abgrenzung zwischen Berichterstattungs- und Sorgfaltspflichtenanfragen. Diese Einordnung stützt sich auf eine Sekundärquelle und ist entsprechend gekennzeichnet.
Drei Schritte, in dieser Reihenfolge:
Wo genau ein Bericht entsteht und was der Deutsche Nachhaltigkeitskodex damit zu tun hat, haben wir im Beitrag zu DNK-Lots*in, DNK-Plattform und VSME aufgeschlüsselt.
Der Value Chain Cap ist der Teil des Voluntary Standard mit dem größten unmittelbaren wirtschaftlichen Effekt - und der am wenigsten diskutierte. Während die Debatte um Schwellenwerte und Datenpunktzahlen kreist, verändert diese eine Regel die Machtverhältnisse in Lieferantenbeziehungen spürbar.
Wir halten die Wirkung für real, aber begrenzt. Ein Cap, der Offenlegung statt Verbot vorsieht, funktioniert nur bei Geschäftspartnern auf einigermaßen gleicher Augenhöhe. Wer als kleiner Zulieferer von einem großen Kunden abhängt, wird auch künftig liefern, was verlangt wird. Was sich ändert, ist die Argumentationsgrundlage - und die ist mehr wert als nichts.
Der pragmatische Schluss: Nutzen Sie den Cap als Anlass, Ihre Datenlage einmal zu ordnen, statt als Anlass, Anfragen abzulehnen. Der Aufwand entsteht ohnehin; die Frage ist nur, ob einmal strukturiert oder zwölfmal ad hoc.
Der Value Chain Cap ist die erste verbindliche Grenze für ESG-Anfragen entlang der Lieferkette. Berichtspflichtige Kunden dürfen von Geschäftspartnern bis 1.000 Beschäftigte über die Datenpunkte in Anhang II hinaus nichts mehr verlangen, ohne die Mehranforderung offenzulegen.
Für Zulieferer verschiebt das die Verhandlungsposition, ersetzt aber kein Gespräch mit dem Kunden. Wer die Angaben aus Anhang II geordnet vorliegen hat, beantwortet Anfragen schneller und begrenzt sie zugleich — das ist der eigentliche wirtschaftliche Effekt.
Offen bleibt, wie belastbar die Grenze in der Praxis ist. Bis sich eine Auslegungspraxis herausbildet, gilt: Fragebogen gegen Anhang II abgleichen, Abgedecktes vollständig liefern, Mehranforderungen aktiv ansprechen statt stillschweigend zu erfüllen.
Hinweis zur Quellenlage: Die Einordnung der praktischen Auslegungsfragen zum Value Chain Cap stützt sich auf Quelle 6 und ist als Sekundärquelle gekennzeichnet. Die Angaben zu Artikel 3 Absatz 2 und Anhang II beziehen sich auf den am 03.07.2026 angenommenen delegierten Rechtsakt (Quelle 1), der zum Redaktionsschluss noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht war. Die Beobachtungen zum Verhalten in Lieferantenverhandlungen stammen aus eigenen Kundenprojekten.
Paulin Streit ist Sustainability Consultant bei Five Glaciers Consulting und verantwortet die Beratung zur KMU-Berichterstattung nach VSME und Voluntary Standard. Kevin Möller ist Geschäftsführer und begleitet mittelständische wie große Unternehmen bei Berichterstattung und ESG-Strategie. Fragen zu diesem Beitrag: paulin.streit@fiveglaciers.com

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