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CBAM-Ausweitung auf Downstream-Produkte: Welche Waren ab 2028 betroffen sein sollen

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DATUM

19.7.2026

THEMEN

Governance & Regulatorik

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Stand: Juli 2026

Welche Waren unter den CBAM fallen, entscheidet sich derzeit neu: Nach dem Votum des Umweltausschusses des EU-Parlaments (ENVI) vom 6. Juli 2026 sollen bis zu 457 Downstream-Produkte in den CO₂-Grenzausgleich aufgenommen werden, von Befestigungselementen über Solarpaneele bis zur Wärmepumpe. Geplanter Geltungsbeginn ist der 1. Januar 2028. Für Importeure beginnt die Vorbereitung deutlich früher.

Das Wichtigste in Kürze

  • Seit dem 1. Januar 2026 gilt der CBAM verbindlich für Importe von Eisen und Stahl, Zement, Düngemitteln, Aluminium, Strom und Wasserstoff (EU-Kommission, 2026).
  • Die EU-Kommission hat im Dezember 2025 vorgeschlagen, rund 180 stahl- und aluminiumintensive Downstream-Produkte ab dem 1. Januar 2028 in den CBAM aufzunehmen.
  • Der Rat hat die Liste in seiner Position vom 12. Juni 2026 auf rund 380 Waren erweitert; der ENVI-Ausschuss des EU-Parlaments votierte am 6. Juli 2026 für insgesamt 457 Produkte, darunter Solarpaneele und Wärmepumpen.
  • Das Parlamentsplenum stimmt im September 2026 ab; die finale Verordnung wird für Ende 2026 oder Anfang 2027 erwartet (Akin Gump, Juli 2026).
  • Importeure sollten jetzt ihre Zolltarifnummern gegen die diskutierten Listen spiegeln, Emissionsdaten der Lieferanten sichern und die Kosten kalkulieren. Der CBAM-Zertifikatspreis für Q2 2026 liegt bei 75,28 Euro pro Tonne CO₂.

Was ist die CBAM-Ausweitung auf Downstream-Produkte?

Die CBAM-Ausweitung bezeichnet die geplante Erweiterung des EU-CO₂-Grenzausgleichs von sechs Grundstoffkategorien auf nachgelagerte Produkte mit hohem Stahl- oder Aluminiumanteil. Die EU-Kommission hat dazu im Dezember 2025 einen Verordnungsvorschlag vorgelegt; Rat und Parlament haben ihre Positionen im Juni und Juli 2026 festgelegt. Gelten soll der erweiterte Anwendungsbereich ab dem 1. Januar 2028.

CBAM-Ausweitung (Downstream-Produkte): geplante Erweiterung des EU-CO₂-Grenzausgleichs (Carbon Border Adjustment Mechanism) von den sechs bepreisten Grundstoffgruppen auf nachgelagerte Waren mit hohem Stahl- oder Aluminiumanteil – etwa Schrauben, Maschinenteile, Solarpaneele oder Wärmepumpen. Grundlage ist der Verordnungsvorschlag der EU-Kommission vom Dezember 2025; der erweiterte Anwendungsbereich soll ab dem 1. Januar 2028 gelten.

Der Hintergrund: Solange nur Grundstoffe bepreist werden, lohnt es sich, statt Stahl gleich die fertige Schraube oder das Maschinenteil zu importieren. Genau diese Lücke soll die Ausweitung schließen. Wie der Grenzausgleich methodisch an den Emissionshandel gekoppelt ist, erklärt unser Beitrag zum Zusammenspiel von CBAM und EU-Emissionshandel.

Welche Waren fallen unter den CBAM – heute und ab 2028?

Seit dem 1. Januar 2026 erfasst der CBAM Importe von Eisen und Stahl, Zement, Düngemitteln, Aluminium, Strom und Wasserstoff (EU-Kommission, 2026). Ab dem 1. Januar 2028 sollen je nach Verhandlungsposition zwischen rund 180 und 457 Downstream-Produkte hinzukommen, etwa Maschinenteile, Befestigungselemente, Haushaltsgeräte, Solarpaneele und Wärmepumpen.

Position Datum Umfang Beispiele neu erfasster Waren
EU-Kommission (Vorschlag) Dezember 2025 ca. 180 Produkte Maschinen, Beschläge, Fahrzeugkomponenten, Haushaltsgeräte, Baumaschinen
Rat der EU (Position) 12. Juni 2026 ca. 380 Waren zusätzlich Gabelstapler, Fördertechnik, Komponenten für Elektromotoren
EU-Parlament (ENVI-Votum) 6. Juli 2026 457 Produkte zusätzlich Solarpaneele, Küchenartikel, Wärmepumpen, Materialien für Elektromotoren und Waschmaschinen

Die Spannbreite zwischen den drei Listen ist Verhandlungsmasse für den Trilog. Für die Betroffenheitsanalyse empfiehlt sich deshalb der Blick auf die weiteste Liste: Wer dort auftaucht, plant besser mit einer Erfassung ab 2028.

CBAM-Ausweitung auf Downstream-Produkte

Wie stark soll der CBAM-Anwendungsbereich wachsen?

Kommissionsvorschlag, Ratsposition und ENVI-Votum des Europäischen Parlaments sehen eine unterschiedlich starke Ausweitung auf verarbeitete Downstream-Produkte vor.

Stand: Juli 2026. Ratsposition: Kommissionsliste zuzüglich rund 200 weiterer Waren. Quellen: Europäische Kommission (2025), Rat der Europäischen Union (2026), ENVI-Ausschuss des Europäischen Parlaments (2026). Darstellung: Five Glaciers Consulting.

Was hat der ENVI-Ausschuss am 6. Juli 2026 beschlossen?

Der Umweltausschuss des EU-Parlaments hat am 6. Juli 2026 mit 56 Ja-Stimmen, 11 Gegenstimmen und 12 Enthaltungen für eine Ausweitung des CBAM auf insgesamt 457 Produkte votiert und zugleich die Regeln gegen Umgehung verschärft (ESG Today, Juli 2026). Die vorgeschlagene Ausnahmeklausel in Artikel 27a wurde gestrichen.

Die wichtigsten Punkte der Parlamentsposition im Überblick:

  • Artikel 27a entfällt: Statt Produkte bei Preisschocks vom CBAM auszunehmen, sollen CBAM-Einnahmen vorübergehend in die betroffenen Sektoren umgelenkt werden können.
  • Beweislast bei Umgehungsverdacht: Bei Einfuhren aus Ländern mit hohem Umgehungsrisiko sollen Default-Emissionswerte des tatsächlichen Ursprungslands greifen.
  • Keine internationalen CO₂-Gutschriften: Die Option, Artikel-6-Credits auf CBAM-Pflichten anzurechnen, streicht das Parlament mit Verweis auf unzureichende Klimaintegrität.
  • E-Commerce im Anwendungsbereich: Auch Distanzverkäufe über Online-Plattformen sollen erfasst werden, um eine Importlücke zu schließen.
  • Leicht veränderte Waren: Die Regeln für „geringfügig modifizierte" Produkte werden auf geringfügige Verarbeitung erweitert, sofern die Änderung der CBAM-Vermeidung dient.

Parallel hat der Ausschuss seine Position zum Temporary Decarbonisation Fund (TDF) beschlossen: 600 Millionen Euro für energieintensive EU-Hersteller, mit Laufzeit von 2027 bis 2029 und um Düngemittelprodukte erweiterter Förderkulisse (Akin Gump und ESG Today, Juli 2026).

Wie sieht der Zeitplan bis zum Geltungsbeginn 2028 aus?

Das EU-Parlament will seine Verhandlungsposition im Plenum im September 2026 beschließen; danach beginnen die Trilog-Verhandlungen mit Rat und Kommission. Die Verabschiedung der finalen Verordnung wird für Ende 2026 oder Anfang 2027 erwartet (Akin Gump, Juli 2026). Der erweiterte Anwendungsbereich soll ab dem 1. Januar 2028 gelten.

CBAM-Gesetzgebungsverfahren

Zeitplan der CBAM-Ausweitung auf Downstream-Produkte

Die regulatorische Ausweitung befindet sich noch im europäischen Gesetzgebungsverfahren. Die verbindliche Anwendung des erweiterten Produktumfangs ist zum 1. Januar 2028 vorgesehen.

Dezember 2025

Kommissionsvorschlag mit rund 180 Downstream-Produkten.

12. Juni 2026

Ratsposition mit ungefähr 380 Waren.

6. Juli 2026

ENVI-Ausschuss stimmt für 457 Produkte.

September 2026

Erwartete Abstimmung im Plenum des Europäischen Parlaments.

Ende 2026 / Anfang 2027

Erwarteter Trilog und Verabschiedung des Rechtsakts.

1. Januar 2028

Vorgesehener Geltungsbeginn des erweiterten CBAM-Anwendungsbereichs.

Die Termine ab September 2026 sind Erwartungswerte aus dem laufenden Gesetzgebungsverfahren und können sich im weiteren parlamentarischen und interinstitutionellen Prozess noch verändern.

Stand: Juli 2026. Quellen: Rat der Europäischen Union (2026), ENVI-Ausschuss des Europäischen Parlaments (2026), Akin Gump (2026). Darstellung: Five Glaciers Consulting.

Bemerkenswert ist die Ratsforderung nach einem jährlichen Überprüfungsmechanismus: Ab 2028 soll die Kommission jedes Jahr berichten, welche weiteren Downstream-Produkte in den Anhang I aufgenommen werden sollten (Rat der EU, Juni 2026). Die Warenliste wäre damit kein statisches Dokument, sondern würde regelmäßig wachsen.

Was bedeutet die CBAM-Ausweitung für Importeure?

Importeure sollten ihre Betroffenheit nicht erst nach Verabschiedung des finalen Rechtstextes klären. Wer Waren aus den diskutierten Produktgruppen einführt, braucht ab dem 1. Januar 2028 belastbare Emissionsdaten seiner Lieferanten, eine klare Zuständigkeit im Unternehmen und ein Budget für CBAM-Zertifikate; der Preis für Q2 2026 liegt bei 75,28 Euro pro Tonne CO₂ (EU-Kommission, Juli 2026).

Vier Schritte haben sich in der Vorbereitung bewährt:

  1. Betroffenheit nach Zolltarifnummern prüfen: Das Importsortiment gegen die Warenlisten von Kommission, Rat und Parlament spiegeln, am besten anhand der KN-Codes im Ratsdokument ST-10423-2026. Die weiteste Liste definiert das Planungsszenario.
  2. Emissionsdaten der Lieferanten sichern: Reale Herstellerdaten sind in der Regel günstiger als Default-Werte. Wer produktbezogene Emissionsdaten systematisch erhebt, etwa über eine Klimabilanz für Produkte (PCF), verhandelt hier aus einer besseren Position.
  3. Kosten kalkulieren: Der Zertifikatspreis folgt dem EU-Emissionshandel. Grundlage der Kalkulation sind die grauen Emissionen der Importe; methodisch hilft ein sauberes Verständnis der Scope-1-, -2- und -3-Emissionen entlang der Lieferkette.
  4. Zuständigkeit und Prozesse festlegen: CBAM-Anmelderstatus, Datenflüsse zwischen Zoll, Einkauf und Nachhaltigkeit sowie das Quartals-Reporting gehören in eine Hand. Wie das organisatorisch aussehen kann, zeigt unsere Leistungsseite CBAM-Reporting und Compliance.

Unsere Einschätzung: Betroffenheit jetzt klären, nicht erst 2027

Aus Beratungssicht ist die Richtung eindeutig: Kommission, Rat und Parlament wollen die Ausweitung, gestritten wird über den Umfang. Dass der Trilog hinter die Kommissionsliste von rund 180 Produkten zurückfällt, halten wir für unwahrscheinlich. Realistisch ist eine Einigung zwischen Rats- und Parlamentsposition.

Der Engpass ist aus unserer Erfahrung nicht die Rechtsanalyse, sondern die Datenbeschaffung im Einkauf. Emissionsdaten von Lieferanten außerhalb der EU einzusammeln dauert regelmäßig mehrere Monate, inklusive Rückfragen, Plausibilisierung und Nachverhandlung. Wer damit erst nach Veröffentlichung der finalen Verordnung beginnt, gerät 2028 unter Zeitdruck.

Zudem machen die verschärften Anti-Umgehungsregeln Ausweichstrategien unattraktiv. Leichte Produktmodifikationen oder Umwege über Drittländer werden ausdrücklich adressiert. Planbare Compliance ist damit wirtschaftlicher als Vermeidungstaktik, zumal der jährliche Überprüfungsmechanismus die Warenliste absehbar erweitern würde.

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Fazit: Die Warenliste wächst – die Vorbereitung beginnt beim eigenen Sortiment

Die CBAM-Ausweitung kommt in Stufen, aber sie kommt: Alle drei EU-Institutionen tragen die Erweiterung auf Downstream-Produkte ab dem 1. Januar 2028 mit. Für Importeure heißt das konkret: jetzt die eigenen Zolltarifnummern gegen die diskutierten Listen spiegeln, die Datenlage bei Lieferanten prüfen und Zuständigkeiten festlegen. Wer diese drei Punkte vor dem Trilog-Abschluss geklärt hat, kann die finale Verordnung ohne Hektik umsetzen und Kostenvorteile durch reale Emissionsdaten nutzen.

FAQ zur CBAM-Ausweitung

Häufige Fragen zu Produkten, Zeitplan und neuen Pflichten

Die wichtigsten Antworten zum bestehenden CBAM-Anwendungsbereich, zur geplanten Ausweitung auf Downstream-Produkte, zur 50-Tonnen-Schwelle und zu den Positionen von Rat und Parlament.

01 Welche Produkte fallen aktuell unter den CBAM?

Seit dem 1. Januar 2026 erfasst der CBAM Einfuhren von Eisen und Stahl, Zement, Düngemitteln, Aluminium, Strom und Wasserstoff in die Europäische Union. Bereits während der Übergangsphase von Oktober 2023 bis Ende 2025 bestanden für diese Waren Berichtspflichten, allerdings noch ohne Kauf und Abgabe von CBAM-Zertifikaten.

02 Wann wird die CBAM-Ausweitung endgültig beschlossen?

Das Europäische Parlament soll im September 2026 im Plenum über seine Position abstimmen. Anschließend folgen die Trilog-Verhandlungen zwischen Parlament, Rat und Kommission. Mit einer finalen Verordnung wird Ende 2026 oder Anfang 2027 gerechnet. Der erweiterte Anwendungsbereich soll nach aktuellem Zeitplan ab dem 1. Januar 2028 gelten.

03 Gibt es beim CBAM eine Bagatellgrenze für kleine Importeure?

Ja. Die 2025 beschlossene Vereinfachung nimmt Einführer mit weniger als 50 Tonnen Nettomasse erfasster CBAM-Waren pro Kalenderjahr grundsätzlich von den wesentlichen Pflichten aus. Ob und in welcher Form diese Schwelle künftig auch auf die neuen Downstream-Produktgruppen angewendet wird, ist noch Teil der laufenden Verhandlungen und wird von verschiedenen Branchenverbänden kritisch diskutiert.

04 Warum will das Parlament internationale CO₂-Gutschriften beim CBAM ausschließen?

Der ENVI-Ausschuss hat die Möglichkeit gestrichen, internationale Gutschriften nach Artikel 6 des Pariser Abkommens auf CBAM-Verpflichtungen anzurechnen. Begründet wird dies mit Zweifeln an der Klimaintegrität und Vergleichbarkeit solcher Credits. Die grundsätzliche Rolle internationaler CO₂-Gutschriften soll stattdessen im Rahmen der anstehenden Reform des EU-Emissionshandelssystems diskutiert werden.

05 Was ist der Temporary Decarbonisation Fund?

Der Temporary Decarbonisation Fund, kurz TDF, ist ein geplanter EU-Fonds mit einem Volumen von rund 600 Millionen Euro. Er soll energieintensive Hersteller von CBAM-Waren unterstützen, die einem hohen Carbon-Leakage-Risiko ausgesetzt sind. Nach der ENVI-Position soll der Fonds von 2027 bis 2029 laufen und auch bestimmte Düngemittelprodukte wie Harnstoff und Ammoniumnitrat erfassen. Unternehmen müssten die Förderung aktiv beantragen.

06 Wie unterscheiden sich Rats- und Parlamentsposition bei der CBAM-Ausweitung?

Der Rat möchte ab dem 1. Januar 2028 rund 380 Waren erfassen und zusätzlich einen jährlichen Überprüfungsmechanismus einführen. Das Europäische Parlament geht mit 457 Produkten darüber hinaus. Die ENVI-Position streicht zudem die vorgesehene Ausnahmeklausel des Artikels 27a und verschärft die Regeln gegen Umgehung, etwa durch Default-Werte bei Umgehungsverdacht und die Einbeziehung von Online-Distanzverkäufen.

Quellen

  1. Akin Gump: CBAM Expansion Poised to Impact Global Supply Chains (9. Juli 2026) — https://www.akingump.com/en/insights/alerts/cbam-expansion-poised-to-impact-global-supply-chains
  2. ESG Today: EU Lawmakers Vote to Expand List of Products Under CBAM Carbon Import Tax (7. Juli 2026) — https://www.esgtoday.com/eu-lawmakers-vote-to-expand-list-of-products-under-cbam-carbon-import-tax/
  3. Rat der Europäischen Union: Position zur Änderung der CBAM-Verordnung, Dokument ST-10423-2026-INIT (12. Juni 2026) — https://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-10423-2026-INIT/en/pdf
  4. Europäische Kommission: Carbon Border Adjustment Mechanism – Übersicht (abgerufen im Juli 2026) — https://taxation-customs.ec.europa.eu/carbon-border-adjustment-mechanism_en
  5. Europäische Kommission: Price of CBAM certificates (abgerufen im Juli 2026) — https://taxation-customs.ec.europa.eu/carbon-border-adjustment-mechanism/price-cbam-certificates_en

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