DATUM
18.8.2026
AUTOREN
THEMEN
Berichterstattung
Governance & Regulatorik
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18.8.2026
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ESRS 1 ist der einzige der zwölf Standards, aus dem am Ende keine einzige Zeile im Nachhaltigkeitsbericht steht. Er enthält keine Angabepflichten. Er legt fest, wie Wesentlichkeit bestimmt wird, wie weit die Wertschöpfungskette reicht, welche Zeithorizonte gelten und wie die Erklärung aufgebaut ist. Damit entscheidet er darüber, wie viel Arbeit die anderen elf Standards machen.
Genau deshalb steckt die Entlastung der Fassung von 2026 zu einem großen Teil hier. Von den acht Erleichterungen, die Unternehmen für das Geschäftsjahr 2026 einzeln aus der neuen Fassung übernehmen dürfen, stammen alle acht aus ESRS 1. Dieser Beitrag zeigt, was sich geändert hat, welche Regel wo gelandet ist und welche Fassung für welches Geschäftsjahr gilt.
ESRS 1 „Allgemeine Anforderungen“ ist der Rahmenstandard der European Sustainability Reporting Standards. Er legt keine Angabepflichten fest, sondern die Regeln, nach denen alle übrigen Standards anzuwenden sind: wie die doppelte Wesentlichkeit bestimmt wird, wie weit die Wertschöpfungskette einzubeziehen ist, welche Zeithorizonte gelten und wie die Nachhaltigkeitserklärung aufgebaut sein muss.
Praktisch heißt das: Wer ESRS 1 falsch anwendet, produziert nicht eine fehlerhafte Angabe, sondern eine fehlerhafte Berichtsgrundlage. Eine Wesentlichkeitsanalyse, die den falschen Maßstab anlegt, zieht sich durch jeden themenbezogenen Standard hindurch. Eine Einordnung aller zwölf Standards und ihres Zusammenspiels finden Sie in unserer Übersicht aller ESRS Standards.
Die Kapitelzahl bleibt bei zehn, der Aufbau ändert sich trotzdem erheblich. Drei Abschnitte des Sets von 2023 sind ersatzlos entfallen, sechs Abschnitte sind neu hinzugekommen, und von den sieben Anlagen A bis G bleiben zwei übrig. Die Anwendungsanforderungen stehen nicht mehr in einem eigenen Anhang, sondern unmittelbar neben dem Abschnitt, zu dem sie gehören.
Die folgende Tabelle bildet jeden Abschnitt des Sets von 2023 auf seine Entsprechung in der Fassung von 2026 ab. Sie ist als Arbeitsgrundlage für alle gedacht, die bestehende Arbeitsanweisungen, Prüfungsordner oder Softwarekonfigurationen auf die neue Struktur ziehen müssen.
Drei Abschnitte des Sets von 2023 haben keine Entsprechung mehr: der eigene Abschnitt zu Interessenträgern, die Verbindung von Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft sowie die Übergangsbestimmung für unternehmensspezifische Angaben. Dazu kommen die Anlagen D bis G — Strukturschema, Ablaufdiagramm und zwei Beispiele.
Ein verbreiteter Irrtum betrifft die unternehmensspezifischen Angaben selbst. Gestrichen ist die Übergangsbestimmung, nicht die Pflicht. Absatz 11 der Fassung 2026 formuliert sie unverändert als „shall“: Kommt ein Unternehmen zu dem Ergebnis, dass ein Thema mit wesentlicher Auswirkung, wesentlichem Risiko oder wesentlicher Chance von keinem ESRS oder nicht hinreichend genau erfasst wird, muss es dazu eigene Angaben machen. Absatz 12 verlangt dabei Vergleichbarkeit über die Zeit und mit Unternehmen desselben Sektors.
Sechs Abschnitte sind neu, und sie folgen einem erkennbaren Muster: Fünf davon sind Erleichterungen. Neu sind die Abgrenzung der Berichtsgrenzen (5.3), die Erleichterung bei Erwerben und Veräußerungen (5.4), die Sammelstelle für Erleichterungen bei der Erstellung (7.3), die Verhältnismäßigkeitsklausel zu „undue cost or effort“ (7.4) sowie die beiden Abschnitte zu ergänzenden Informationen und Darstellungsoptionen (8.2 und 8.3).
Unternehmen dürfen die Wesentlichkeit eines Themas künftig aus ihrer Strategie, ihrem Geschäftsmodell, ihren Sektoren, ihren Regionen und der Struktur ihrer Wertschöpfungskette ableiten, ohne jede einzelne Auswirkung, jedes Risiko und jede Chance zu bewerten. Absatz 27 nennt das den „top-down approach to materiality assessment“. Der bisherige Weg über die einzelnen Auswirkungen und Risiken bleibt nach Absatz 28 ausdrücklich zulässig.
Es handelt sich also um ein Methodenwahlrecht, nicht um eine neue Pflicht. Die Kommission begründet den Ansatz in ihrer Erläuterung damit, dass Unternehmen so „unnecessary work“ vermeiden und im Regelfall nicht mehr jede einzelne Auswirkung, jedes Risiko und jede Chance einzeln bewerten müssen.
Zwei weitere Änderungen wirken in dieselbe Richtung. Nach den Absätzen 32 und 33 ist der Analyse zugrunde zu legen, was dem Unternehmen zum Berichtsstichtag ohne unangemessenen Kosten- oder Zeitaufwand vorliegt; für die Wertschöpfungskette darf es dabei ohne direkte Einbeziehung der Geschäftspartner arbeiten und stattdessen durchschnittliche Regional- oder Sektordaten verwenden. Und nach Absatz 35 ist zu jedem Berichtsstichtag zu prüfen, ob wesentliche Veränderungen eingetreten sind, die die bisherigen Schlussfolgerungen berühren — eine vollständige Neuanalyse in jeder Periode verlangt der Standard nicht.
Eine Verschärfung steckt in der Formulierung: Wo das Set von 2023 sagte, nicht wesentliche Informationen müssten nicht berichtet werden, sagt die Fassung von 2026 laut Erläuterung der Kommission, sie dürften nicht berichtet werden. Aus einem Wahlrecht wird eine Vorgabe. Wer in der Praxis eine doppelte Wesentlichkeitsanalyse aufsetzt, sollte das im Hinterkopf behalten: Der Bericht wird nicht dadurch besser, dass zusätzlich Nicht-Wesentliches darin steht.
Die Begründungspflicht für nicht wesentliche Themen ist nicht verschwunden, sondern verlagert. In ESRS 1 (2023) verlangte Absatz 32 bei nicht wesentlichem Klimawandel eine ausführliche Darlegung einschließlich einer vorausschauenden Analyse. In ESRS 1 (2026) findet sich diese Regel nicht mehr; nach dem EFRAG-Entwurf zu ESRS 2 vom November 2025 ist stattdessen bei vollständigem Auslassen von ESRS E1 „the basis for concluding that climate change is not material“ anzugeben. Das ist materiell weniger. Da uns für ESRS 2 bislang nur der Entwurfstext vorliegt, führen wir diesen Punkt als Einschätzung, nicht als belegten Rechtsstand.
Die Fassung von 2026 begrenzt erstmals ausdrücklich, welche Informationen ein berichtspflichtiges Unternehmen von kleineren Partnern in seiner Wertschöpfungskette verlangen darf. Absatz 66 legt fest, dass die Obergrenze für geschützte Unternehmen die in Annex II bezeichneten Datenpunkte umfasst. Absatz 67 stellt zusätzlich klar, dass keine Informationen erwartet werden, die über die Grenzen des einschlägigen EU-Rechts hinausgehen.
Für die geschützten Unternehmen hat die Kommission am selben Tag einen zweiten Rechtsakt verabschiedet, C(2026) 5011, mit einem eigenen freiwilligen Standard auf Basis des VSME. Wer als Zulieferer regelmäßig ESG-Abfragen von Kunden bekommt, findet dort künftig den Referenzrahmen für das, was zumutbar ist — die Grundlagen dazu haben wir in unserer Leistung zur Berichterstattung nach VSME für KMU zusammengefasst.
Hinzu kommen vier praktische Erleichterungen: Neuerwerbe und Veräußerungen dürfen erst in der Folgeperiode einbezogen werden (Absätze 74 f.), für nicht signifikante Tätigkeiten gelten reduzierte Anforderungen an Parameter (Absatz 90), der Berichtsumfang der Wertschöpfungskette darf partiell bleiben (Absatz 91), und gemeinschaftliche Tätigkeiten ohne operative Kontrolle dürfen aus den Umweltkennzahlen der Standards E2 bis E5 herausgenommen werden, sofern die Beschränkung und die Verbesserungsmaßnahmen angegeben werden (Absatz 92).
Eine Terminologiewarnung, weil der Begriff derzeit durch viele Marktkommentare läuft: „reasonable effort“ ist kein Terminus der ESRS. Der Standard spricht von „reasonable and supportable information that is available without undue cost or effort“, davon, dass keine erschöpfende Suche verlangt wird, und in der Übergangsbestimmung davon, die unternommenen Bemühungen zu erläutern. Wer im Prüfungsgespräch mit „reasonable effort“ argumentiert, argumentiert mit einem Begriff, der im Text nicht steht.
Kapitel 7.4 ist neu und bündelt, was bisher verstreut geregelt war. Unternehmen haben alle vertretbaren und belastbaren Informationen zu verwenden, die ihnen am Berichtsstichtag ohne unangemessenen Kosten- oder Zeitaufwand vorliegen — und zwar für fünf Zwecke: die Identifikation wesentlicher Auswirkungen, Risiken und Chancen, die Bestimmung des Umfangs der Wertschöpfungskette, die Einbeziehung von Wertschöpfungsketteninformationen, die Erstellung von Parametern und die Berichterstattung über aktuelle und erwartete finanzielle Effekte.
Was „unangemessen“ ist, bestimmt der Standard nicht abstrakt. Er verlangt eine Abwägung zwischen den Kosten für das Unternehmen und dem Nutzen der Information für die Adressaten, bezogen auf die konkreten Umstände des Einzelfalls.
Der Standard schreibt ausdrücklich, dass die Beurteilung in jeder Berichtsperiode neu vorzunehmen ist und dass sich die Verfügbarkeit von Informationen im Zeitverlauf voraussichtlich verbessert. Damit ist die Erleichterung dynamisch angelegt. Wer sich 2027 auf sie beruft, wird 2030 erklären müssen, warum sich an der Datenlage nichts geändert hat.
Absatz 31 verlangt: Nimmt ein Unternehmen die Erleichterungen der ESRS in Anspruch, hat es die in den Unterkapiteln 5.4, 7.3, 7.4 und 7.7 vorgeschriebenen Informationen anzugeben. Die Erleichterungen sind also nicht lautlos. Sie tauschen Erhebungsaufwand gegen Erläuterungsaufwand — was für die meisten Unternehmen ein guter Tausch ist, aber eben ein Tausch.
Der Mindestinhalt für Angaben zu Konzepten, Maßnahmen, Parametern und Zielen ist vollständig aus ESRS 1 verschwunden. Abschnitt 1.2 des Sets von 2023 ist ersatzlos gestrichen; ESRS 1 verweist in Absatz 29 nur noch auf die allgemeinen Angabepflichten in ESRS 2. Aus den Minimum Disclosure Requirements werden dort die General Disclosure Requirements.
Es sind vier, nicht drei: GDR-P für Konzepte, GDR-A für Maßnahmen und Mittel, GDR-M für Parameter und GDR-T für Ziele. Die Kennung GDR-M wird in der Marktkommunikation häufig übersehen, steht aber im Querverweis von ESRS 1 ausdrücklich mit drin. Was dahinter steht, haben wir im Beitrag zu ESRS 2 Allgemeine Angaben im Einzelnen aufgeschlüsselt.
Unsere Einschätzung zur Bedeutung: Der Wechsel von „minimum“ zu „general“ ist mehr als eine Umbenennung. Die MDR wirkten in Projekten als Mindestkatalog, der unabhängig von der Informationswesentlichkeit abzuarbeiten war. Die GDR stehen hinter dem Wesentlichkeitsfilter des Kapitels 3. Genau dort liegt der eigentliche Entlastungshebel der Reform — und zugleich der Punkt, an dem Prüfer künftig nach der Dokumentation der Wesentlichkeitsentscheidung fragen werden.
Die Nachhaltigkeitserklärung bleibt ein eigener, als solcher gekennzeichneter Abschnitt des Lageberichts, und die Gliederung in vier Teile — allgemeine, umweltbezogene, soziale und governancebezogene Informationen — bleibt der Regelfall. Neu ist, dass Unternehmen davon abweichen dürfen, wenn sie die abweichende Struktur begründet erläutern.
Drei weitere Änderungen betreffen die Darstellung. Ergänzende Informationen aus anderen Rechtsakten oder Rahmenwerken dürfen in die Erklärung aufgenommen werden, wenn sie klar abgegrenzt sind und wesentliche Informationen nicht verdecken. Eine Executive Summary ist nach Absatz 110 ausdrücklich zulässig. Und die Taxonomie-Angaben dürfen nach Absatz 106 in einen separaten Anhang ausgelagert werden — für viele Berichte die spürbarste Entlastung im Lesefluss.
Kapitel 9 trennt jetzt sauber zwischen verbundenen Informationen, der direkten und indirekten Verknüpfung mit dem Abschluss einschließlich der Konsistenz der zugrunde gelegten Annahmen und der Aufnahme mittels Verweis. Die Aufnahme mittels Verweis bleibt erhalten, rückt aber ans Kapitelende.
Für Geschäftsjahre, die 2025 begonnen haben, gilt unverändert das Set von 2023 in der Fassung der Delegierten Verordnung (EU) 2025/1416. Für Geschäftsjahre, die zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember 2026 beginnen, besteht ein Wahlrecht zwischen drei Varianten. Für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2027 beginnen, ist die überarbeitete Fassung verpflichtend.
Variante 3 des Wahlrechts ist die interessanteste, weil sie eine abschließend aufgezählte Auswahl erlaubt. Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b des Rechtsakts benennt acht Regelungen, die einzeln aus der neuen Fassung übernommen werden dürfen, ohne dass der Rest des Sets von 2023 verlassen wird. Alle acht stehen in ESRS 1.
Wer diese Auswahl nutzt, muss das im Bericht angeben. Artikel 2 Absatz 2 verlangt von Unternehmen, die nach Variante 1 oder Variante 3 vorgehen, ausdrücklich die Angabe, welche Fassung sie anwenden. Praktisch heißt das: Die Entscheidung gehört dokumentiert, bevor die Datenerhebung beginnt, nicht danach. Welche Fassung im konkreten Fall trägt, hängt am Geschäftsjahr und am Stand der Datenerhebung — das klären wir in Projekten zur Berichterstattung nach CSRD regelmäßig als ersten Schritt.
Die Übergangsbestimmungen selbst bleiben weitgehend erhalten: die Erleichterung für die Wertschöpfungskette in den ersten drei Berichtsjahren, der Verzicht auf Vergleichsinformationen im ersten Jahr und die Liste der schrittweise eingeführten Angabepflichten. Neu ist deren Zuschnitt. Absatz 125 knüpft sie an Unternehmen der ersten Welle, die 450 Millionen Euro Nettoumsatz und 1.000 Beschäftigte im Jahresdurchschnitt überschreiten; diese dürfen für Geschäftsjahre vor 2027 unter anderem sämtliche Angabepflichten der Standards E4, S2, S3 und S4 auslassen.
Gegenstandslos geworden sind dagegen die Erleichterungen, die im Set von 2023 an die Schwelle von 750 Beschäftigten anknüpften, sowie die Anlaufregeln für die zweite und dritte CSRD-Welle. Der Grund liegt nicht in ESRS 1, sondern in der Richtlinie (EU) 2026/470 vom 24. Februar 2026: Wenn ab dem Geschäftsjahr 2027 nur noch Unternehmen mit mindestens 1.000 Beschäftigten und mehr als 450 Millionen Euro Umsatz berichtspflichtig sind, kann eine Erleichterung für Unternehmen unterhalb von 750 Beschäftigten keinen berichtspflichtigen Adressaten mehr haben. Das ist eine Ableitung aus dem Zusammenspiel beider Rechtsakte, keine ausdrückliche Aussage der Kommission — im Netz stehen diese Regeln noch an vielen Stellen, als gälten sie fort.
Die Reform wird überwiegend über die Datenpunktzahl kommuniziert. Die Kommission nennt eine Reduktion der verpflichtenden Datenpunkte um 61 Prozent und der Gesamtzahl um über 70 Prozent. Diese Zahlen beziehen sich auf das gesamte Set, nicht auf ESRS 1. Für die Projektpraxis sind drei andere Punkte wichtiger.
Erstens verschiebt der Top-down-Ansatz Aufwand, statt ihn zu streichen. In den Wesentlichkeitsanalysen, die wir begleitet haben, war die Bewertung der einzelnen Auswirkungen selten der teuerste Teil — teuer war die Nachvollziehbarkeit. Wer top-down arbeitet, muss die Ableitung aus Geschäftsmodell, Sektor, Geografie und Wertschöpfungskette so dokumentieren, dass sie ohne die Einzelbewertungen trägt. Fehlt diese Herleitung, steht im Prüfungsordner am Ende eine Behauptung statt einer Analyse. Der Ansatz spart Workshops, nicht Sorgfalt.
Zweitens ist die Verhältnismäßigkeitsklausel ein Zeitkonto, kein Freibetrag. Weil die Beurteilung jede Periode neu ansteht und der Standard von verbesserter Datenverfügbarkeit ausgeht, empfehlen wir, die Begründung von Anfang an mit einem Plan zu versehen: Welche Datenquelle soll bis wann verfügbar sein, wer ist dafür zuständig. Eine Begründung ohne Zeitachse hält beim ersten Mal und wird beim dritten Mal zur Angriffsfläche.
Drittens ist das Wahlrecht für 2026 ein Kalenderproblem. Tritt der Rechtsakt wie vorgesehen am 10. November 2026 in Kraft, bleiben Unternehmen mit kalendergleichem Geschäftsjahr rund sieben Wochen bis zum Bilanzstichtag. Wer eine der beiden neuen Varianten nutzen will, muss die Entscheidung faktisch vorher treffen und das Restrisiko tragen, dass der Rechtsakt scheitert. Wir halten dieses Risiko für gering, weil Parlament und Rat einen delegierten Rechtsakt nur im Ganzen ablehnen können und die Standards in enger Abstimmung entstanden sind. Aber es ist eine Entscheidung unter Unsicherheit, und sie sollte als solche protokolliert werden.
Ein vierter Punkt betrifft die Datenhaltung. Unternehmen, die die Themenliste des bisherigen AR 16 als Checkliste geführt haben, kommen mit dem neuen Appendix A ohne Bruch weiter. Wer stattdessen einen eigenen Themenbaum aufgebaut hat, muss ihn auf die neue Liste mappen — und zwar bevor die Wesentlichkeitsanalyse für das nächste Geschäftsjahr startet, nicht danach.
ESRS 1 ist in der Fassung von 2026 schlanker, aber nicht anspruchsloser. Die Anwendungsanforderungen rücken näher an den Regelungstext, sechs neue Abschnitte schaffen Erleichterungen, und die Wesentlichkeitsanalyse darf erstmals von oben nach unten geführt werden. Was der Standard im Gegenzug verlangt, ist Begründung: für die abweichende Struktur, für die Inanspruchnahme von Erleichterungen, für die Wahl der Fassung.
Der nächste sinnvolle Schritt hängt am Geschäftsjahr. Für 2025 ändert sich nichts. Für 2026 steht die Entscheidung über das Wahlrecht an, und sie gehört vor den Start der Datenerhebung. Für 2027 lohnt es sich, die Wesentlichkeitsanalyse jetzt auf die neue Methodik auszurichten, statt sie nachträglich umzubauen.
Die Absätze beziehen sich auf ESRS 1 in der Fassung des delegierten Rechtsakts vom 3. Juli 2026. Aussagen zu ESRS 2 stützen sich auf den EFRAG-Entwurf vom November 2025 und den Querverweis in ESRS 1 und sind im Text als solche gekennzeichnet.

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