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ESRS 1 Allgemeine Anforderungen: Regeln und Erleichterungen

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DATUM

18.8.2026

THEMEN

Berichterstattung

Governance & Regulatorik

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ESRS 1 ist der einzige der zwölf Standards, aus dem am Ende keine einzige Zeile im Nachhaltigkeitsbericht steht. Er enthält keine Angabepflichten. Er legt fest, wie Wesentlichkeit bestimmt wird, wie weit die Wertschöpfungskette reicht, welche Zeithorizonte gelten und wie die Erklärung aufgebaut ist. Damit entscheidet er darüber, wie viel Arbeit die anderen elf Standards machen.

Genau deshalb steckt die Entlastung der Fassung von 2026 zu einem großen Teil hier. Von den acht Erleichterungen, die Unternehmen für das Geschäftsjahr 2026 einzeln aus der neuen Fassung übernehmen dürfen, stammen alle acht aus ESRS 1. Dieser Beitrag zeigt, was sich geändert hat, welche Regel wo gelandet ist und welche Fassung für welches Geschäftsjahr gilt.

Das Wichtigste in Kürze

  • ESRS 1 „Allgemeine Anforderungen“ enthält keine Angabepflichten, sondern die Methodik: doppelte Wesentlichkeit, Wertschöpfungskette, Zeithorizonte, Erleichterungen und Aufbau der Nachhaltigkeitserklärung.
  • Alle acht Erleichterungen, die für Geschäftsjahre ab 2026 einzeln übernommen werden dürfen, stammen aus ESRS 1 (Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b des Rechtsakts vom 3. Juli 2026).
  • Neu ist der Top-down-Ansatz in der Wesentlichkeitsanalyse: Wesentlichkeit darf aus Strategie, Geschäftsmodell, Sektor, Geografie und Wertschöpfungskette abgeleitet werden, ohne jede einzelne Auswirkung, jedes Risiko und jede Chance zu bewerten. Der bisherige Bottom-up-Ansatz bleibt zulässig.
  • Aus sieben Anlagen sind zwei geworden. Die Anwendungsanforderungen stehen künftig im Haupttext, die Themenliste des bisherigen AR 16 als Appendix A „List of topics“.
  • „Undue cost or effort“ wird zu einem eigenen Kapitel. Die Klausel ist ausdrücklich in jeder Berichtsperiode neu zu beurteilen und nicht als dauerhafte Ausnahme angelegt.
  • Verpflichtend ist die neue Fassung für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2027 beginnen. Für Geschäftsjahre, die 2026 beginnen, besteht ein Wahlrecht zwischen drei Varianten, das im Bericht offenzulegen ist.

Was ist ESRS 1 Allgemeine Anforderungen?

ESRS 1 „Allgemeine Anforderungen“ ist der Rahmenstandard der European Sustainability Reporting Standards. Er legt keine Angabepflichten fest, sondern die Regeln, nach denen alle übrigen Standards anzuwenden sind: wie die doppelte Wesentlichkeit bestimmt wird, wie weit die Wertschöpfungskette einzubeziehen ist, welche Zeithorizonte gelten und wie die Nachhaltigkeitserklärung aufgebaut sein muss.

ESRS 1 (European Sustainability Reporting Standard 1 „Allgemeine Anforderungen“): Rahmenstandard der EU-Nachhaltigkeitsberichterstattung ohne eigene Angabepflichten. Erste Fassung als Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2772 vom 31. Juli 2023, überarbeitete Fassung als Anhang zum delegierten Rechtsakt C(2026) 5010 vom 3. Juli 2026.

Praktisch heißt das: Wer ESRS 1 falsch anwendet, produziert nicht eine fehlerhafte Angabe, sondern eine fehlerhafte Berichtsgrundlage. Eine Wesentlichkeitsanalyse, die den falschen Maßstab anlegt, zieht sich durch jeden themenbezogenen Standard hindurch. Eine Einordnung aller zwölf Standards und ihres Zusammenspiels finden Sie in unserer Übersicht aller ESRS Standards.

Was sich an der Struktur von ESRS 1 geändert hat

Die Kapitelzahl bleibt bei zehn, der Aufbau ändert sich trotzdem erheblich. Drei Abschnitte des Sets von 2023 sind ersatzlos entfallen, sechs Abschnitte sind neu hinzugekommen, und von den sieben Anlagen A bis G bleiben zwei übrig. Die Anwendungsanforderungen stehen nicht mehr in einem eigenen Anhang, sondern unmittelbar neben dem Abschnitt, zu dem sie gehören.

Die folgende Tabelle bildet jeden Abschnitt des Sets von 2023 auf seine Entsprechung in der Fassung von 2026 ab. Sie ist als Arbeitsgrundlage für alle gedacht, die bestehende Arbeitsanweisungen, Prüfungsordner oder Softwarekonfigurationen auf die neue Struktur ziehen müssen.

ESRS 1 im Vergleich: Delegierte Verordnung (EU) 2023/2772 vom 31. Juli 2023 gegenüber dem delegierten Rechtsakt C(2026) 5010 vom 3. Juli 2026
Fassung 2023Fassung 2026Was sich geändert hat
1.1ESRS-Kategorien1.1ESRS standards and entity-specific disclosuresDie Beschreibung der Kategorien ist gestrafft. Die Regeln zu unternehmensspezifischen Angaben wandern aus Anlage A in den Haupttext (Abs. 11 f.).
1.2Berichterstattungsbereiche und Mindestinhalt (MDR)entfallenErsatzlos gestrichen. Die Mindestinhalte zu Konzepten, Maßnahmen, Parametern und Zielen liegen vollständig in ESRS 2, dort als GDR.
1.3Konventionen für die Ausarbeitung1.2Drafting conventionsUmnummeriert. Über hundert „may disclose“-Optionen sind gestrichen (Sekundärquelle Deloitte, 17.07.2026).
2Qualitative Merkmale von Informationen2Fair presentation and qualitative characteristics of information„Fair presentation“ kommt als Leitprinzip hinzu. Es gilt für die Erklärung insgesamt, nicht für jeden einzelnen Datenpunkt.
3.1Interessenträger und ihre BedeutungentfallenKein eigener Abschnitt in ESRS 1 mehr. Die Stakeholder-Perspektive ist damit kein eigenständiger Prozessschritt des Rahmenstandards.
3.2Wesentliche Aspekte und Wesentlichkeit von Informationen3.1Assessing information to be reportedNeu gegliedert in vier Unterabschnitte. Die Informationswesentlichkeit steht jetzt am Anfang, der Turnus der Wesentlichkeitsanalyse ist eigens geregelt (Abs. 35).
3.3Doppelte Wesentlichkeit3.2Double materiality assessmentUmbenannt und neu strukturiert. Der Top-down-Ansatz ist neu (Abs. 27).
3.4 / 3.5Wesentlichkeit der Auswirkungen / Finanzielle Wesentlichkeit3.2.1 / 3.2.2Impact / Financial materiality assessmentInhaltlich fortgeführt, als Unterabschnitte der Wesentlichkeitsanalyse gruppiert.
3.6Auswirkungen und Risiken aus Maßnahmen3.3.1Material impacts or risks arising from actionsInhalt unverändert, unter „Specific circumstances“ einsortiert.
3.7Grad der Aufschlüsselung3.3.2Level of aggregation and disaggregationKlargestellt: Der Detailgrad der Wesentlichkeitsanalyse verpflichtet nicht zum selben Detailgrad in der Berichterstattung.
4Sorgfaltspflicht4Due diligenceDeutlich gestrafft.
5.1Bericht erstattendes Unternehmen und Wertschöpfungskette5.1 / 5.2Reporting undertaking and own operations / Inclusion of value chain informationAufgeteilt. Der Value Chain Cap kommt hinzu (Abs. 66).
5.2Schätzung anhand von Sektordurchschnitten und Näherungswertenaufgegangen in 3.1.3 und 7.4Kein eigener Abschnitt mehr. Sektor- und Regionaldaten sind jetzt Teil der Grundlagen der Wesentlichkeitsanalyse.
Neu5.3Reporting boundariesNeu. Regelt Ausnahmen bei der Abgrenzung zwischen eigener Geschäftstätigkeit und Wertschöpfungskette.
Neu5.4Relief for acquisitions and disposalsNeu. Neuerwerbe dürfen erst in der Folgeperiode einbezogen werden (Abs. 74 f.).
6.1 / 6.3Berichtszeitraum / Fortschritt gegenüber dem Basisjahr6.1Reporting period and base yearZusammengeführt.
6.2Verbindung von Vergangenheit, Gegenwart und ZukunftentfallenErsatzlos gestrichen.
6.4Definition von kurz-, mittel- und langfristig6.2Time horizonInhaltlich unverändert: kurzfristig entspricht dem Zeitraum des Abschlusses, mittelfristig bis fünf Jahre, langfristig darüber hinaus. Abweichende Definitionen bleiben begründet zulässig.
7.2Quellen für Schätzungen und Ergebnisunsicherheit7.2Judgement, measurement uncertainty and outcome uncertaintyUm das Ermessen als eigenständige Kategorie erweitert.
Neu7.3Reliefs for preparing the sustainability statementNeu als Sammelstelle für Erleichterungen bei der Erstellung.
Neu7.4Reasonable and supportable information without undue cost or effortNeu. Die zentrale Verhältnismäßigkeitsklausel erhält ein eigenes Kapitel (Abs. 94 bis 96).
7.7Klassifizierte und vertrauliche Informationen7.7Omission of informationErweitert. Weggelassen werden dürfen auch Informationen, deren Offenlegung die Geschäftsposition erheblich beeinträchtigen würde.
7.8Berichterstattung über Chancen7.8Reporting on material opportunitiesAuf wesentliche Chancen eingegrenzt.
8.2Inhalt und Aufbau der Nachhaltigkeitserklärung8.1 bis 8.3Presentation requirements and structureAufgefächert. Ergänzende Informationen, Executive Summary und Anhänge sind neu geregelt (Abs. 106, 110).
9.1Aufnahme von Informationen mittels Verweis9.3Incorporation by referenceErhalten, ans Kapitelende verschoben.
9.2Verbundene Informationen und Verknüpfung mit dem Abschluss9.1 / 9.2Connected information / Connectivity with financial statementsAufgeteilt. Die Konsistenz der Annahmen zwischen Abschluss und Nachhaltigkeitserklärung wird ausdrücklich benannt.
10.1Übergangsbestimmung zu unternehmensspezifischen AngabenentfallenErsatzlos gestrichen. Die Pflicht zu unternehmensspezifischen Angaben selbst bleibt bestehen.
10.2 / 10.3 / 10.4Übergangsbestimmungen zu Wertschöpfungskette, Vergleichsinformationen und Phase-ins10Transitional provisionsInhaltlich erhalten (Abs. 122 bis 126), auf Unternehmen der ersten Welle oberhalb von 450 Mio. Euro Umsatz und 1.000 Beschäftigten zugeschnitten.
Anlage AApplication RequirementsaufgelöstDie Anwendungsanforderungen stehen jetzt im Haupttext neben dem jeweiligen Abschnitt.
Anlage BQualitative Merkmale von InformationenAppendix BQualitative characteristics of informationErhalten.
Anlage CListe der schrittweise eingeführten Angabepflichtenin Kapitel 10 überführtAls Anhang aufgelöst, inhaltlich in den Übergangsbestimmungen fortgeführt.
Anlagen D bis GStrukturschema, Ablaufdiagramm, BeispieleentfallenErsatzlos gestrichen.
NeuAppendix AList of topicsNeu als verbindlicher Anhang. Nachfolger der Themenliste aus AR 16, auf Themen und Unterthemen reduziert.

Die englischen Bezeichnungen der Fassung 2026 sind amtlich; eine deutsche Sprachfassung entsteht erst mit der Veröffentlichung im Amtsblatt. Die Kapitelnummern innerhalb der Übergangsbestimmungen werden in den vorliegenden Fassungen uneinheitlich wiedergegeben — maßgeblich sind dort die Absatznummern 122 bis 126.

Was ersatzlos gestrichen wurde

Drei Abschnitte des Sets von 2023 haben keine Entsprechung mehr: der eigene Abschnitt zu Interessenträgern, die Verbindung von Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft sowie die Übergangsbestimmung für unternehmensspezifische Angaben. Dazu kommen die Anlagen D bis G — Strukturschema, Ablaufdiagramm und zwei Beispiele.

Ein verbreiteter Irrtum betrifft die unternehmensspezifischen Angaben selbst. Gestrichen ist die Übergangsbestimmung, nicht die Pflicht. Absatz 11 der Fassung 2026 formuliert sie unverändert als „shall“: Kommt ein Unternehmen zu dem Ergebnis, dass ein Thema mit wesentlicher Auswirkung, wesentlichem Risiko oder wesentlicher Chance von keinem ESRS oder nicht hinreichend genau erfasst wird, muss es dazu eigene Angaben machen. Absatz 12 verlangt dabei Vergleichbarkeit über die Zeit und mit Unternehmen desselben Sektors.

Was neu hinzugekommen ist

Sechs Abschnitte sind neu, und sie folgen einem erkennbaren Muster: Fünf davon sind Erleichterungen. Neu sind die Abgrenzung der Berichtsgrenzen (5.3), die Erleichterung bei Erwerben und Veräußerungen (5.4), die Sammelstelle für Erleichterungen bei der Erstellung (7.3), die Verhältnismäßigkeitsklausel zu „undue cost or effort“ (7.4) sowie die beiden Abschnitte zu ergänzenden Informationen und Darstellungsoptionen (8.2 und 8.3).

Doppelte Wesentlichkeit: Der Top-down-Ansatz ist neu und optional

Unternehmen dürfen die Wesentlichkeit eines Themas künftig aus ihrer Strategie, ihrem Geschäftsmodell, ihren Sektoren, ihren Regionen und der Struktur ihrer Wertschöpfungskette ableiten, ohne jede einzelne Auswirkung, jedes Risiko und jede Chance zu bewerten. Absatz 27 nennt das den „top-down approach to materiality assessment“. Der bisherige Weg über die einzelnen Auswirkungen und Risiken bleibt nach Absatz 28 ausdrücklich zulässig.

Es handelt sich also um ein Methodenwahlrecht, nicht um eine neue Pflicht. Die Kommission begründet den Ansatz in ihrer Erläuterung damit, dass Unternehmen so „unnecessary work“ vermeiden und im Regelfall nicht mehr jede einzelne Auswirkung, jedes Risiko und jede Chance einzeln bewerten müssen.

Zwei weitere Änderungen wirken in dieselbe Richtung. Nach den Absätzen 32 und 33 ist der Analyse zugrunde zu legen, was dem Unternehmen zum Berichtsstichtag ohne unangemessenen Kosten- oder Zeitaufwand vorliegt; für die Wertschöpfungskette darf es dabei ohne direkte Einbeziehung der Geschäftspartner arbeiten und stattdessen durchschnittliche Regional- oder Sektordaten verwenden. Und nach Absatz 35 ist zu jedem Berichtsstichtag zu prüfen, ob wesentliche Veränderungen eingetreten sind, die die bisherigen Schlussfolgerungen berühren — eine vollständige Neuanalyse in jeder Periode verlangt der Standard nicht.

Eine Verschärfung steckt in der Formulierung: Wo das Set von 2023 sagte, nicht wesentliche Informationen müssten nicht berichtet werden, sagt die Fassung von 2026 laut Erläuterung der Kommission, sie dürften nicht berichtet werden. Aus einem Wahlrecht wird eine Vorgabe. Wer in der Praxis eine doppelte Wesentlichkeitsanalyse aufsetzt, sollte das im Hinterkopf behalten: Der Bericht wird nicht dadurch besser, dass zusätzlich Nicht-Wesentliches darin steht.

Die Begründungspflicht für nicht wesentliche Themen ist nicht verschwunden, sondern verlagert. In ESRS 1 (2023) verlangte Absatz 32 bei nicht wesentlichem Klimawandel eine ausführliche Darlegung einschließlich einer vorausschauenden Analyse. In ESRS 1 (2026) findet sich diese Regel nicht mehr; nach dem EFRAG-Entwurf zu ESRS 2 vom November 2025 ist stattdessen bei vollständigem Auslassen von ESRS E1 „the basis for concluding that climate change is not material“ anzugeben. Das ist materiell weniger. Da uns für ESRS 2 bislang nur der Entwurfstext vorliegt, führen wir diesen Punkt als Einschätzung, nicht als belegten Rechtsstand.

Wertschöpfungskette: Der Value Chain Cap und was er begrenzt

Die Fassung von 2026 begrenzt erstmals ausdrücklich, welche Informationen ein berichtspflichtiges Unternehmen von kleineren Partnern in seiner Wertschöpfungskette verlangen darf. Absatz 66 legt fest, dass die Obergrenze für geschützte Unternehmen die in Annex II bezeichneten Datenpunkte umfasst. Absatz 67 stellt zusätzlich klar, dass keine Informationen erwartet werden, die über die Grenzen des einschlägigen EU-Rechts hinausgehen.

Für die geschützten Unternehmen hat die Kommission am selben Tag einen zweiten Rechtsakt verabschiedet, C(2026) 5011, mit einem eigenen freiwilligen Standard auf Basis des VSME. Wer als Zulieferer regelmäßig ESG-Abfragen von Kunden bekommt, findet dort künftig den Referenzrahmen für das, was zumutbar ist — die Grundlagen dazu haben wir in unserer Leistung zur Berichterstattung nach VSME für KMU zusammengefasst.

Hinzu kommen vier praktische Erleichterungen: Neuerwerbe und Veräußerungen dürfen erst in der Folgeperiode einbezogen werden (Absätze 74 f.), für nicht signifikante Tätigkeiten gelten reduzierte Anforderungen an Parameter (Absatz 90), der Berichtsumfang der Wertschöpfungskette darf partiell bleiben (Absatz 91), und gemeinschaftliche Tätigkeiten ohne operative Kontrolle dürfen aus den Umweltkennzahlen der Standards E2 bis E5 herausgenommen werden, sofern die Beschränkung und die Verbesserungsmaßnahmen angegeben werden (Absatz 92).

Eine Terminologiewarnung, weil der Begriff derzeit durch viele Marktkommentare läuft: „reasonable effort“ ist kein Terminus der ESRS. Der Standard spricht von „reasonable and supportable information that is available without undue cost or effort“, davon, dass keine erschöpfende Suche verlangt wird, und in der Übergangsbestimmung davon, die unternommenen Bemühungen zu erläutern. Wer im Prüfungsgespräch mit „reasonable effort“ argumentiert, argumentiert mit einem Begriff, der im Text nicht steht.

„Undue cost or effort“: die neue Verhältnismäßigkeitsklausel

Kapitel 7.4 ist neu und bündelt, was bisher verstreut geregelt war. Unternehmen haben alle vertretbaren und belastbaren Informationen zu verwenden, die ihnen am Berichtsstichtag ohne unangemessenen Kosten- oder Zeitaufwand vorliegen — und zwar für fünf Zwecke: die Identifikation wesentlicher Auswirkungen, Risiken und Chancen, die Bestimmung des Umfangs der Wertschöpfungskette, die Einbeziehung von Wertschöpfungsketteninformationen, die Erstellung von Parametern und die Berichterstattung über aktuelle und erwartete finanzielle Effekte.

Was „unangemessen“ ist, bestimmt der Standard nicht abstrakt. Er verlangt eine Abwägung zwischen den Kosten für das Unternehmen und dem Nutzen der Information für die Adressaten, bezogen auf die konkreten Umstände des Einzelfalls.

Warum die Klausel kein dauerhafter Freibrief ist

Der Standard schreibt ausdrücklich, dass die Beurteilung in jeder Berichtsperiode neu vorzunehmen ist und dass sich die Verfügbarkeit von Informationen im Zeitverlauf voraussichtlich verbessert. Damit ist die Erleichterung dynamisch angelegt. Wer sich 2027 auf sie beruft, wird 2030 erklären müssen, warum sich an der Datenlage nichts geändert hat.

Wer Erleichterungen nutzt, muss das offenlegen

Absatz 31 verlangt: Nimmt ein Unternehmen die Erleichterungen der ESRS in Anspruch, hat es die in den Unterkapiteln 5.4, 7.3, 7.4 und 7.7 vorgeschriebenen Informationen anzugeben. Die Erleichterungen sind also nicht lautlos. Sie tauschen Erhebungsaufwand gegen Erläuterungsaufwand — was für die meisten Unternehmen ein guter Tausch ist, aber eben ein Tausch.

ESRS 1 und ESRS 2: Was der Wechsel von MDR zu GDR bedeutet

Der Mindestinhalt für Angaben zu Konzepten, Maßnahmen, Parametern und Zielen ist vollständig aus ESRS 1 verschwunden. Abschnitt 1.2 des Sets von 2023 ist ersatzlos gestrichen; ESRS 1 verweist in Absatz 29 nur noch auf die allgemeinen Angabepflichten in ESRS 2. Aus den Minimum Disclosure Requirements werden dort die General Disclosure Requirements.

Es sind vier, nicht drei: GDR-P für Konzepte, GDR-A für Maßnahmen und Mittel, GDR-M für Parameter und GDR-T für Ziele. Die Kennung GDR-M wird in der Marktkommunikation häufig übersehen, steht aber im Querverweis von ESRS 1 ausdrücklich mit drin. Was dahinter steht, haben wir im Beitrag zu ESRS 2 Allgemeine Angaben im Einzelnen aufgeschlüsselt.

Unsere Einschätzung zur Bedeutung: Der Wechsel von „minimum“ zu „general“ ist mehr als eine Umbenennung. Die MDR wirkten in Projekten als Mindestkatalog, der unabhängig von der Informationswesentlichkeit abzuarbeiten war. Die GDR stehen hinter dem Wesentlichkeitsfilter des Kapitels 3. Genau dort liegt der eigentliche Entlastungshebel der Reform — und zugleich der Punkt, an dem Prüfer künftig nach der Dokumentation der Wesentlichkeitsentscheidung fragen werden.

Aufbau der Nachhaltigkeitserklärung: Vier Teile, aber abweichbar

Die Nachhaltigkeitserklärung bleibt ein eigener, als solcher gekennzeichneter Abschnitt des Lageberichts, und die Gliederung in vier Teile — allgemeine, umweltbezogene, soziale und governancebezogene Informationen — bleibt der Regelfall. Neu ist, dass Unternehmen davon abweichen dürfen, wenn sie die abweichende Struktur begründet erläutern.

Drei weitere Änderungen betreffen die Darstellung. Ergänzende Informationen aus anderen Rechtsakten oder Rahmenwerken dürfen in die Erklärung aufgenommen werden, wenn sie klar abgegrenzt sind und wesentliche Informationen nicht verdecken. Eine Executive Summary ist nach Absatz 110 ausdrücklich zulässig. Und die Taxonomie-Angaben dürfen nach Absatz 106 in einen separaten Anhang ausgelagert werden — für viele Berichte die spürbarste Entlastung im Lesefluss.

Kapitel 9 trennt jetzt sauber zwischen verbundenen Informationen, der direkten und indirekten Verknüpfung mit dem Abschluss einschließlich der Konsistenz der zugrunde gelegten Annahmen und der Aufnahme mittels Verweis. Die Aufnahme mittels Verweis bleibt erhalten, rückt aber ans Kapitelende.

Welches Set gilt für mein Unternehmen wann?

Für Geschäftsjahre, die 2025 begonnen haben, gilt unverändert das Set von 2023 in der Fassung der Delegierten Verordnung (EU) 2025/1416. Für Geschäftsjahre, die zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember 2026 beginnen, besteht ein Wahlrecht zwischen drei Varianten. Für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2027 beginnen, ist die überarbeitete Fassung verpflichtend.

Anwendung der ESRS nach Geschäftsjahr, Stand 16. August 2026
GeschäftsjahrAnzuwendende FassungWas zu beachten ist
Geschäftsjahr 2025Set von 2023, geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2025/1416Kein Wahlrecht. Die überarbeitete Fassung ist nicht anwendbar, weil sie frühestens im November 2026 in Kraft tritt.
Geschäftsjahr 2026Wahlrecht zwischen drei VariantenVariante 1: Set von 2023 unverändert. Variante 2: überarbeitete Fassung vollständig vorzeitig anwenden. Variante 3: Set von 2023 mit acht einzeln benannten Erleichterungen aus der neuen Fassung. Die gewählte Variante ist in der Nachhaltigkeitserklärung ausdrücklich anzugeben.
Geschäftsjahr 2027Überarbeitete Fassung, verpflichtendZeitgleich greift der neue Anwendungsbereich der CSRD nach Richtlinie (EU) 2026/470: mindestens 1.000 Beschäftigte und mehr als 450 Millionen Euro Nettoumsatz.

Voraussetzung für die Varianten 2 und 3 ist, dass der delegierte Rechtsakt vom 3. Juli 2026 in Kraft tritt. Am 16. August 2026 lief die Prüfungsfrist von Parlament und Rat noch.

Die acht Erleichterungen für das Geschäftsjahr 2026 stammen alle aus ESRS 1

Variante 3 des Wahlrechts ist die interessanteste, weil sie eine abschließend aufgezählte Auswahl erlaubt. Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b des Rechtsakts benennt acht Regelungen, die einzeln aus der neuen Fassung übernommen werden dürfen, ohne dass der Rest des Sets von 2023 verlassen wird. Alle acht stehen in ESRS 1.

  • Absatz 27 — Top-down-Ansatz in der doppelten Wesentlichkeitsanalyse
  • Absätze 32 bis 33 — Unangemessener Kosten- und Zeitaufwand sowie Begrenzung der Wertschöpfungskette in der Wesentlichkeitsanalyse
  • Absätze 74 bis 75 — Neuerwerbe und Veräußerungen
  • Absatz 90 — Parameter für nicht signifikante Tätigkeiten
  • Absatz 91 — Partieller Berichtsumfang der Wertschöpfungskette
  • Absatz 92 — Gemeinschaftliche Tätigkeiten
  • Absatz 106 — Darstellung der Taxonomie-Angaben in einem separaten Anhang
  • Absatz 110 — Executive Summary

Wer diese Auswahl nutzt, muss das im Bericht angeben. Artikel 2 Absatz 2 verlangt von Unternehmen, die nach Variante 1 oder Variante 3 vorgehen, ausdrücklich die Angabe, welche Fassung sie anwenden. Praktisch heißt das: Die Entscheidung gehört dokumentiert, bevor die Datenerhebung beginnt, nicht danach. Welche Fassung im konkreten Fall trägt, hängt am Geschäftsjahr und am Stand der Datenerhebung — das klären wir in Projekten zur Berichterstattung nach CSRD regelmäßig als ersten Schritt.

Welche Übergangsregeln aus dem Set von 2023 gegenstandslos geworden sind

Die Übergangsbestimmungen selbst bleiben weitgehend erhalten: die Erleichterung für die Wertschöpfungskette in den ersten drei Berichtsjahren, der Verzicht auf Vergleichsinformationen im ersten Jahr und die Liste der schrittweise eingeführten Angabepflichten. Neu ist deren Zuschnitt. Absatz 125 knüpft sie an Unternehmen der ersten Welle, die 450 Millionen Euro Nettoumsatz und 1.000 Beschäftigte im Jahresdurchschnitt überschreiten; diese dürfen für Geschäftsjahre vor 2027 unter anderem sämtliche Angabepflichten der Standards E4, S2, S3 und S4 auslassen.

Gegenstandslos geworden sind dagegen die Erleichterungen, die im Set von 2023 an die Schwelle von 750 Beschäftigten anknüpften, sowie die Anlaufregeln für die zweite und dritte CSRD-Welle. Der Grund liegt nicht in ESRS 1, sondern in der Richtlinie (EU) 2026/470 vom 24. Februar 2026: Wenn ab dem Geschäftsjahr 2027 nur noch Unternehmen mit mindestens 1.000 Beschäftigten und mehr als 450 Millionen Euro Umsatz berichtspflichtig sind, kann eine Erleichterung für Unternehmen unterhalb von 750 Beschäftigten keinen berichtspflichtigen Adressaten mehr haben. Das ist eine Ableitung aus dem Zusammenspiel beider Rechtsakte, keine ausdrückliche Aussage der Kommission — im Netz stehen diese Regeln noch an vielen Stellen, als gälten sie fort.

Unsere Einschätzung: Wo die Erleichterungen ankommen und wo nicht

Die Reform wird überwiegend über die Datenpunktzahl kommuniziert. Die Kommission nennt eine Reduktion der verpflichtenden Datenpunkte um 61 Prozent und der Gesamtzahl um über 70 Prozent. Diese Zahlen beziehen sich auf das gesamte Set, nicht auf ESRS 1. Für die Projektpraxis sind drei andere Punkte wichtiger.

Erstens verschiebt der Top-down-Ansatz Aufwand, statt ihn zu streichen. In den Wesentlichkeitsanalysen, die wir begleitet haben, war die Bewertung der einzelnen Auswirkungen selten der teuerste Teil — teuer war die Nachvollziehbarkeit. Wer top-down arbeitet, muss die Ableitung aus Geschäftsmodell, Sektor, Geografie und Wertschöpfungskette so dokumentieren, dass sie ohne die Einzelbewertungen trägt. Fehlt diese Herleitung, steht im Prüfungsordner am Ende eine Behauptung statt einer Analyse. Der Ansatz spart Workshops, nicht Sorgfalt.

Zweitens ist die Verhältnismäßigkeitsklausel ein Zeitkonto, kein Freibetrag. Weil die Beurteilung jede Periode neu ansteht und der Standard von verbesserter Datenverfügbarkeit ausgeht, empfehlen wir, die Begründung von Anfang an mit einem Plan zu versehen: Welche Datenquelle soll bis wann verfügbar sein, wer ist dafür zuständig. Eine Begründung ohne Zeitachse hält beim ersten Mal und wird beim dritten Mal zur Angriffsfläche.

Drittens ist das Wahlrecht für 2026 ein Kalenderproblem. Tritt der Rechtsakt wie vorgesehen am 10. November 2026 in Kraft, bleiben Unternehmen mit kalendergleichem Geschäftsjahr rund sieben Wochen bis zum Bilanzstichtag. Wer eine der beiden neuen Varianten nutzen will, muss die Entscheidung faktisch vorher treffen und das Restrisiko tragen, dass der Rechtsakt scheitert. Wir halten dieses Risiko für gering, weil Parlament und Rat einen delegierten Rechtsakt nur im Ganzen ablehnen können und die Standards in enger Abstimmung entstanden sind. Aber es ist eine Entscheidung unter Unsicherheit, und sie sollte als solche protokolliert werden.

Ein vierter Punkt betrifft die Datenhaltung. Unternehmen, die die Themenliste des bisherigen AR 16 als Checkliste geführt haben, kommen mit dem neuen Appendix A ohne Bruch weiter. Wer stattdessen einen eigenen Themenbaum aufgebaut hat, muss ihn auf die neue Liste mappen — und zwar bevor die Wesentlichkeitsanalyse für das nächste Geschäftsjahr startet, nicht danach.

Häufige Fragen zu ESRS 1

Was ist ESRS 1?

ESRS 1 „Allgemeine Anforderungen“ ist der Rahmenstandard der European Sustainability Reporting Standards. Er enthält selbst keine Angabepflichten, sondern regelt, wie alle übrigen Standards anzuwenden sind: die doppelte Wesentlichkeit, die Einbeziehung der Wertschöpfungskette, die Zeithorizonte, die Erleichterungen und den Aufbau der Nachhaltigkeitserklärung. Die erste Fassung stammt vom 31. Juli 2023, die überarbeitete Fassung vom 3. Juli 2026.

Was ist der Unterschied zwischen ESRS 1 und ESRS 2?

ESRS 1 regelt die Methode, ESRS 2 enthält Angabepflichten. ESRS 1 legt fest, wie Wesentlichkeit bestimmt wird und wie die Erklärung aufgebaut ist; ESRS 2 „Allgemeine Angaben“ verlangt konkrete Angaben zu Governance, Strategie, Geschäftsmodell und zum Prozess der Wesentlichkeitsanalyse. In der Fassung von 2026 sind zusätzlich die Mindestinhalte zu Konzepten, Maßnahmen, Parametern und Zielen aus ESRS 1 nach ESRS 2 gewandert und heißen dort GDR-P, GDR-A, GDR-M und GDR-T.

Gilt die Themenliste aus ESRS 1 AR 16 noch?

Sie gilt in veränderter Form fort. In der Fassung von 2023 stand die Liste der Themen, Unterthemen und Unter-Unterthemen als Anwendungsanforderung AR 16 in Anlage A. In der Fassung von 2026 ist sie ein verbindlicher Anhang mit dem Titel Appendix A „List of topics“ und umfasst Themen und Unterthemen. Die dritte Ebene der Unter-Unterthemen entfällt. Wer AR 16 als Checkliste in seinen Systemen hinterlegt hat, sollte den Verweis nachziehen.

Was ist aus Anlage C von ESRS 1 geworden?

Anlage C mit der Liste der schrittweise eingeführten Angabepflichten ist als eigener Anhang aufgelöst. Der Inhalt steht jetzt in den Übergangsbestimmungen im Haupttext, in den Absätzen 122 bis 126. Inhaltlich sind die Phase-ins auf Unternehmen der ersten CSRD-Welle zugeschnitten, die 450 Millionen Euro Nettoumsatz und 1.000 Beschäftigte überschreiten.

Muss die doppelte Wesentlichkeitsanalyse jedes Jahr neu durchgeführt werden?

Nein. Nach Absatz 35 der Fassung von 2026 ist zu jedem Berichtsstichtag zu prüfen, ob wesentliche Veränderungen eingetreten sind, die die Schlussfolgerungen früherer Perioden berühren könnten. Eine vollständige Neuanalyse in jeder Periode verlangt der Standard nicht. Was der Standard verlangt, ist eine dokumentierte Prüfung der Veränderungen — sie ersetzt die Wiederholung, macht sie aber nicht überflüssig, wenn sich Geschäftsmodell, Sektor oder Wertschöpfungskette verändert haben.

Welche ESRS-Fassung gilt für das Geschäftsjahr 2026?

Für Geschäftsjahre, die zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember 2026 beginnen, besteht ein Wahlrecht zwischen drei Varianten: das Set von 2023 unverändert, die überarbeitete Fassung vollständig oder das Set von 2023 mit acht einzeln benannten Erleichterungen aus ESRS 1. Die gewählte Variante ist in der Nachhaltigkeitserklärung anzugeben. Voraussetzung für die beiden letzten Varianten ist, dass der delegierte Rechtsakt vom 3. Juli 2026 in Kraft tritt.

Gibt es ESRS 1 in der Fassung 2026 auf Deutsch?

Noch nicht. Der delegierte Rechtsakt C(2026) 5010 und sein Anhang liegen bislang nur in englischer Sprache vor. Eine amtliche deutsche Sprachfassung entsteht mit der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union, die zum Stand dieses Beitrags nicht erfolgt ist. Deutsche Kapitel- und Abschnittsbezeichnungen der neuen Fassung, die derzeit im Umlauf sind, sind Arbeitsübersetzungen.

Fazit: Die Methode ändert sich, nicht der Anspruch

ESRS 1 ist in der Fassung von 2026 schlanker, aber nicht anspruchsloser. Die Anwendungsanforderungen rücken näher an den Regelungstext, sechs neue Abschnitte schaffen Erleichterungen, und die Wesentlichkeitsanalyse darf erstmals von oben nach unten geführt werden. Was der Standard im Gegenzug verlangt, ist Begründung: für die abweichende Struktur, für die Inanspruchnahme von Erleichterungen, für die Wahl der Fassung.

Der nächste sinnvolle Schritt hängt am Geschäftsjahr. Für 2025 ändert sich nichts. Für 2026 steht die Entscheidung über das Wahlrecht an, und sie gehört vor den Start der Datenerhebung. Für 2027 lohnt es sich, die Wesentlichkeitsanalyse jetzt auf die neue Methodik auszurichten, statt sie nachträglich umzubauen.

ESRS 1 auf die Fassung 2026 ausrichten

Ein kurzes Erstgespräch klärt, welche Fassung für Ihr Geschäftsjahr gilt, ob sich die acht Erleichterungen für Sie lohnen und wie Sie die Wesentlichkeitsanalyse so dokumentieren, dass sie in der Prüfung trägt.

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Quellen und Rechtsgrundlagen

  1. Europäische Kommission: Delegierte Verordnung C(2026) 5010 final vom 3. Juli 2026 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2772, einschließlich Begründung (Artikel 2 und 3). ec.europa.eu (PDF) (Stand: August 2026).
  2. Europäische Kommission: Anhang zu C(2026) 5010 final — ESRS 1 Allgemeine Anforderungen (Absätze 11, 12, 27, 28, 29, 31, 32 f., 35, 66, 67, 74 f., 90 bis 92, 94 bis 96, 106, 110, 122 bis 126). ec.europa.eu (PDF) (Stand: August 2026).
  3. Europäische Kommission: Delegierte Verordnung C(2026) 5011 final vom 3. Juli 2026 — Standard für die freiwillige Nutzung durch vom Value Chain Cap geschützte Unternehmen. ec.europa.eu (PDF) (Stand: August 2026).
  4. Europäische Kommission: Pressemitteilung zur Verabschiedung der überarbeiteten Standards, 3. Juli 2026 (Reduktion der verpflichtenden Datenpunkte um über 60 %, der Gesamtdatenpunkte um über 70 %). finance.ec.europa.eu (Stand: August 2026).
  5. Europäische Kommission: Delegierte Verordnung (EU) 2023/2772 vom 31. Juli 2023, Anhang I — ESRS 1 in der Fassung 2023 einschließlich der Anlagen A bis G. eur-lex.europa.eu (Stand: August 2026).
  6. Europäische Kommission: Delegierte Verordnung (EU) 2025/1416 vom 11. Juli 2025 zur Verschiebung von Angabepflichten für Unternehmen der ersten Welle. eur-lex.europa.eu (PDF) (Stand: August 2026).
  7. Europäisches Parlament und Rat: Richtlinie (EU) 2026/470 vom 24. Februar 2026 (Omnibus I) — Anwendungsschwellen ab dem Geschäftsjahr 2027. eur-lex.europa.eu (Stand: August 2026).
  8. Rat der Europäischen Union: Übermittlung des delegierten Rechtsakts an Parlament und Rat, Dokument ST 11667/2026 vom 9. Juli 2026. data.consilium.europa.eu (PDF) (Stand: August 2026).
  9. EFRAG: [Draft] ESRS 1 General Requirements, November 2025 — technische Empfehlung an die Europäische Kommission. efrag.org (PDF) (Stand: August 2026).
  10. EFRAG: [Draft] ESRS 2 General Disclosures, November 2025 — Grundlage für die Angaben zu GDR-P, GDR-A, GDR-M und GDR-T (Sekundärstand, Endfassung noch nicht ausgewertet). efrag.org (PDF) (Stand: August 2026).
  11. EFRAG: European Commission Publishes Delegated Act on Revised ESRS and Voluntary Sustainability Reporting Standard, 3. Juli 2026. efrag.org (Stand: August 2026).
  12. Deloitte: Heads Up — European Sustainability Reporting, 17. Juli 2026 (Sekundärquelle; Streichung von über hundert „may disclose“-Optionen, Verortung der Anwendungsanforderungen im Haupttext). dart.deloitte.com (Stand: August 2026).

Die Absätze beziehen sich auf ESRS 1 in der Fassung des delegierten Rechtsakts vom 3. Juli 2026. Aussagen zu ESRS 2 stützen sich auf den EFRAG-Entwurf vom November 2025 und den Querverweis in ESRS 1 und sind im Text als solche gekennzeichnet.

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