DATUM
7.8.2026
AUTOREN
THEMEN
Berichterstattung
Governance & Regulatorik
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7.8.2026
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ESRS 2 legt fest, wie eine Nachhaltigkeitserklärung nach der CSRD aufgebaut ist: Governance, Strategie, Geschäftsmodell, Wesentlichkeitsprozess und die allgemeinen Anforderungen an Konzepte, Maßnahmen, Kennzahlen und Ziele. Die Fassung vom 3. Juli 2026 kürzt den Standard von 16 auf 15 Angabepflichten. Zwei Änderungen wiegen dabei schwerer als die Streichung selbst: Drei Governance-Codes rutschen um eine Position, und ESRS 2 ist nicht mehr automatisch unabhängig von der Wesentlichkeitsanalyse zu berichten.
Das Wichtigste in Kürze
ESRS 2 „Allgemeine Angaben“ ist der Standard, der die Grundstruktur jeder Nachhaltigkeitserklärung nach der CSRD festlegt: Governance, Strategie und Geschäftsmodell, den Prozess zur Bestimmung wesentlicher Auswirkungen, Risiken und Chancen sowie die allgemeinen Anforderungen an Konzepte, Maßnahmen, Kennzahlen und Ziele. In der Fassung vom 3. Juli 2026 umfasst er 15 Angabepflichten.
ESRS 2 (European Sustainability Reporting Standard 2, „Allgemeine Angaben“): Einer der beiden übergreifenden Standards des ESRS-Sets. Während ESRS 1 die Anforderungen an die Berichterstattung als Regelwerk formuliert und selbst keine Angabepflichten enthält, definiert ESRS 2 die konkreten Angaben, die unabhängig vom einzelnen Nachhaltigkeitsthema zu machen sind. Rechtsgrundlage ist Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2772, geändert durch den delegierten Rechtsakt C(2026) 5010 vom 3. Juli 2026.
Der Standard gilt für alle Unternehmen im Anwendungsbereich der CSRD. Wer das ab dem Geschäftsjahr 2027 ist, hat die Richtlinie (EU) 2026/470 vom 24. Februar 2026 neu gefasst: mehr als 1.000 Beschäftigte und mehr als 450 Millionen Euro Nettoumsatz. Die gestaffelte Einführung über Wellen ist damit beendet.
ESRS 2 ist innerhalb des Sets der Standard mit der größten Reichweite. Themenstandards wie ESRS E1 oder ESRS S1 greifen nur, wenn das jeweilige Thema wesentlich ist. Die Angaben aus ESRS 2 betreffen dagegen jedes berichtende Unternehmen — wie weitgehend, dazu hat sich 2026 etwas verschoben. Eine Einordnung aller zwölf Standards und ihrer Beziehungen untereinander finden Sie in der Übersicht aller ESRS Standards.
Die überarbeitete Fassung enthält 15 Angabepflichten in fünf Blöcken: zwei zur Grundlage der Erstellung (BP-1, BP-2), vier zur Governance (GOV-1 bis GOV-4), drei zu Strategie und Geschäftsmodell (SBM-1 bis SBM-3), zwei zum Umgang mit Auswirkungen, Risiken und Chancen (IRO-1, IRO-2) und vier allgemeine Angabepflichten (GDR-P, GDR-A, GDR-M, GDR-T).
| Bereich und Code | Angabepflicht | Absätze |
|---|---|---|
| Grundlage der ErstellungBP-1 | Grundlage für die Erstellung der Nachhaltigkeitserklärung | 3–6 |
| Grundlage der ErstellungBP-2 | Angaben bei Nutzung von Phase-in-Optionen | 7–10 |
| GovernanceGOV-1 | Rolle der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane in Bezug auf Nachhaltigkeit | 11–12 |
| GovernanceGOV-2 | Einbindung nachhaltigkeitsbezogener Leistung in Anreizsysteme | 13–14 |
| GovernanceGOV-3 | Erklärung zur Sorgfaltspflicht | 15–16 |
| GovernanceGOV-4 | Risikomanagement und interne Kontrollen der Nachhaltigkeitsberichterstattung | 17–18 |
| StrategieSBM-1 | Strategie, Geschäftsmodell und Wertschöpfungskette | 19–20 |
| StrategieSBM-2 | Interessen und Standpunkte der Stakeholder | 21–22 |
| StrategieSBM-3 | Zusammenspiel wesentlicher Auswirkungen, Risiken und Chancen mit Strategie und Geschäftsmodell sowie finanzielle Effekte | 23–33 |
| Auswirkungen, Risiken, ChancenIRO-1 | Beschreibung des Prozesses zur Ermittlung und Bewertung wesentlicher Auswirkungen, Risiken und Chancen sowie wesentlicher Informationen | 34–35 |
| Auswirkungen, Risiken, ChancenIRO-2 | Wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen sowie die in der Nachhaltigkeitserklärung enthaltenen Angabepflichten | 36–37 |
| Allgemeine AngabepflichtenGDR-P | Allgemeine Angabepflicht zu Konzepten | 41–43 |
| Allgemeine AngabepflichtenGDR-A | Allgemeine Angabepflicht zu Maßnahmen und Ressourcen | 44–46 |
| Allgemeine AngabepflichtenGDR-M | Allgemeine Angabepflicht zu Kennzahlen | 47–49 |
| Allgemeine AngabepflichtenGDR-T | Allgemeine Angabepflicht zu Zielen | 50–52 |
Deutsche Bezeichnungen sind Arbeitsübersetzungen; eine amtliche deutsche Fassung des delegierten Rechtsakts liegt noch nicht vor. Quelle: Anhang zu C(2026) 5010, ESRS 2 Abs. 3–52.
Aus 16 Angabepflichten werden 15. Eine Governance-Angabe entfällt ersatzlos, drei Governance-Codes rücken nach, zwei Titel werden erweitert, und die vier Mindestangabepflichten MDR-P, MDR-A, MDR-M und MDR-T heißen künftig GDR-P, GDR-A, GDR-M und GDR-T. Die folgende Tabelle ordnet jede Angabepflicht des Sets von 2023 ihrer Entsprechung in der Fassung von 2026 zu.
| Fassung 2023 | Fassung 2026 | Was sich geändert hat |
|---|---|---|
| BP-1Grundlage für die Erstellung der Nachhaltigkeitserklärung | BP-1Grundlage für die Erstellung der Nachhaltigkeitserklärung | Erhalten. Die Beispiele für Erleichterungen und Sonderfälle stehen jetzt in den Anwendungsanforderungen (AR 2). |
| BP-2Angaben zu besonderen Umständen | BP-2Angaben bei Nutzung von Phase-in-Optionen | Inhaltlich neu ausgerichtet: BP-2 betrifft nur noch genutzte Phase-in-Optionen. Wer Angaben auslässt, muss offenlegen, ob das Thema als wesentlich bewertet wurde. |
| GOV-1Rolle der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane | GOV-1Rolle der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane in Bezug auf Nachhaltigkeit | Erhalten, Titel präzisiert. Abs. 12 verlangt weiterhin Zusammensetzung, Anteil unabhängiger Mitglieder, Arbeitnehmervertretung, Diversität, Kompetenzen und Zuständigkeiten. |
| GOV-2Informationen an die Organe und von ihnen behandelte Nachhaltigkeitsthemen | —— | Entfällt als eigenständige Angabepflicht. Aspekte der Überwachung sind in GOV-1 Buchst. d und e abgedeckt, die eigene Berichtszeile über behandelte Themen und Informationsflüsse fällt weg. |
| GOV-3Einbindung nachhaltigkeitsbezogener Leistung in Anreizsysteme | GOV-2Einbindung nachhaltigkeitsbezogener Leistung in Anreizsysteme | Inhalt erhalten, Code ändert sich. |
| GOV-4Erklärung zur Sorgfaltspflicht | GOV-3Erklärung zur Sorgfaltspflicht | Inhalt erhalten, Code ändert sich. |
| GOV-5Risikomanagement und interne Kontrollen der Nachhaltigkeitsberichterstattung | GOV-4Risikomanagement und interne Kontrollen der Nachhaltigkeitsberichterstattung | Inhalt erhalten, Code ändert sich. |
| SBM-1Strategie, Geschäftsmodell und Wertschöpfungskette | SBM-1Strategie, Geschäftsmodell und Wertschöpfungskette | Erhalten. |
| SBM-2Interessen und Standpunkte der Stakeholder | SBM-2Interessen und Standpunkte der Stakeholder | Erhalten. |
| SBM-3Wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen und ihr Zusammenspiel mit Strategie und Geschäftsmodell | SBM-3Zusammenspiel wesentlicher Auswirkungen, Risiken und Chancen mit Strategie und Geschäftsmodell sowie finanzielle Effekte | Titel um die finanziellen Effekte erweitert; sie sind jetzt im Titel der Angabepflicht sichtbar statt nur im Text. |
| IRO-1Beschreibung der Prozesse zur Ermittlung und Bewertung wesentlicher Auswirkungen, Risiken und Chancen | IRO-1… sowie wesentlicher Informationen | Erweitert: Der Prozess muss auch abdecken, wie das Unternehmen bestimmt, welche Informationen wesentlich sind — nicht nur welche Themen. |
| IRO-2In der Nachhaltigkeitserklärung abgedeckte Angabepflichten der ESRS | IRO-2Wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen sowie die in der Nachhaltigkeitserklärung enthaltenen Angabepflichten | Zusammengeführt: Die Liste der angewandten Angabepflichten und die Darstellung der wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen stehen in einer Angabepflicht. |
| MDR-PMindestangabepflicht zu Konzepten | GDR-PAllgemeine Angabepflicht zu Konzepten | Umbenannt von MDR zu GDR und als eigenständiger Block in ESRS 2 Abs. 41–43 verankert. |
| MDR-AMindestangabepflicht zu Maßnahmen und Ressourcen | GDR-AAllgemeine Angabepflicht zu Maßnahmen und Ressourcen | Umbenannt, Abs. 44–46. |
| MDR-MMindestangabepflicht zu Kennzahlen | GDR-MAllgemeine Angabepflicht zu Kennzahlen | Umbenannt, Abs. 47–49. |
| MDR-TMindestangabepflicht zu Zielen | GDR-TAllgemeine Angabepflicht zu Zielen | Umbenannt, Abs. 50–52. |
Quellen: ESRS 2 in der Fassung von Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2772 und ESRS 2 in der Fassung des Anhangs zu C(2026) 5010, Abs. 3–52.
Nicht mehr automatisch. Das Set von 2023 war eindeutig: Nach ESRS 1 Abs. 29 musste das Unternehmen „unabhängig vom Ergebnis seiner Wesentlichkeitsanalyse“ stets die Informationen angeben, die ESRS 2 verlangt — ausdrücklich alle Angabepflichten und Datenpunkte. Diese Formulierung steht so nicht mehr in der Fassung von 2026.
An ihre Stelle tritt ein zweiteiliger Mechanismus. ESRS 1 Abs. 24 verbietet generell die Angabe von Informationen, die nicht wesentlich sind, und nimmt ESRS 2 davon nicht aus. Die Anwendungsanforderung AR 12 hält dagegen fest, dass die Angabepflichten in ESRS 2 „grundlegender Natur“ sind und deshalb voraussichtlich für alle Unternehmen zu wesentlichen Informationen führen. Aus einer unbedingten Pflicht wird damit eine sehr starke Vermutung.
Praktisch ändert das für die meisten Berichte wenig am Umfang. Es ändert etwas an der Begründungslast. Wer eine ESRS-2-Angabe künftig weglässt, argumentiert nicht mehr gegen den Wortlaut des Standards, sondern innerhalb des Wesentlichkeitsrahmens — und muss diese Bewertung dokumentieren können.
Unsere Einschätzung: Wir rechnen nicht damit, dass Unternehmen ESRS 2 nennenswert kürzen werden. Die Vermutung aus AR 12 ist deutlich, und der Prüfungsaufwand für eine abweichende Begründung dürfte höher liegen als der Aufwand für die Angabe selbst. Interessant wird die Regel dort, wo einzelne Datenpunkte für das Unternehmen erkennbar leerlaufen — etwa Angaben zu Anreizsystemen in Häusern ohne variable Vergütung.
Die Governance-Angaben schrumpfen von fünf auf vier, und drei Codes verschieben sich dabei um eine Position. GOV-2 des Sets von 2023 — Informationen an die Organe und die von ihnen behandelten Nachhaltigkeitsthemen — entfällt als eigenständige Angabepflicht. Die bisherigen GOV-3, GOV-4 und GOV-5 rücken auf GOV-2, GOV-3 und GOV-4 vor. Die Inhalte bleiben, die Nummern nicht.
Das ist der Punkt, an dem Bestandsdokumentation still falsch wird. Wer 2024 oder 2025 eine Datenpunktliste, eine Zuständigkeitsmatrix oder eine Prüfungsakte angelegt hat, findet dort unter GOV-3 die Anreizsysteme. In der Fassung von 2026 steht unter GOV-3 die Erklärung zur Sorgfaltspflicht. Beide Dokumente sind für sich korrekt; nebeneinander gelegt ergeben sie einen Fehler, der beim Lesen nicht auffällt, weil die Codes plausibel aussehen.
Betroffen sind vor allem drei Artefakte, die in CSRD-Projekten praktisch immer existieren: die Mapping-Tabelle zwischen internen Datenquellen und Angabepflichten, die Freigabematrix mit den Verantwortlichen je Angabepflicht und die Arbeitspapiere für die Prüfung. Sie tragen die Codes als Schlüssel, oft in Spaltenüberschriften oder Dateinamen.
Was inhaltlich wirklich verschwindet, ist die separate Berichtszeile darüber, welche Nachhaltigkeitsthemen die Organe im Berichtszeitraum behandelt haben und wie sie darüber informiert wurden. Teilaspekte der Überwachung bleiben in GOV-1 erhalten: Abs. 12 Buchst. d verlangt, wie die Organe Zielsetzung und Fortschrittsüberwachung steuern, Buchst. e, wie wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen in Strategie, wesentliche Transaktionen und Risikomanagement einfließen. Die Chronologie der Gremienbefassung ist damit nicht mehr abgedeckt.
Die vier Mindestangabepflichten des Sets von 2023 heißen in der Fassung von 2026 allgemeine Angabepflichten: GDR-P für Konzepte (Abs. 41–43), GDR-A für Maßnahmen und Ressourcen (Abs. 44–46), GDR-M für Kennzahlen (Abs. 47–49) und GDR-T für Ziele (Abs. 50–52). Sie greifen immer dann, wenn ein Nachhaltigkeitsthema als wesentlich eingestuft wurde — für jedes Thema in gleicher Struktur.
Der Anwendungsbefehl steht in ESRS 1 Abs. 29: Für wesentliche Themen wendet das Unternehmen ESRS 2 GDR-P, GDR-A, GDR-M und GDR-T an, zusätzlich zu den themenspezifischen Angabepflichten des jeweiligen Standards. Wer also ESRS E1 berichtet, berichtet Konzepte und Maßnahmen zum Klimaschutz nach der Struktur aus ESRS 2 und die klimaspezifischen Angaben nach ESRS E1 Klimawandel.
Inhaltlich verlangen die vier Angabepflichten das, was ihre Vorgänger verlangt haben, in gestraffter Form:
Die Umbenennung ist mehr als Kosmetik, aber weniger als eine inhaltliche Reform. Wer die MDR-Struktur sauber aufgesetzt hat, kann sie weiterverwenden. Wer sie nie sauber hatte, merkt das jetzt an derselben Stelle wie vorher: bei GDR-A und der Verknüpfung der Maßnahmen mit tatsächlich hinterlegten Mitteln.
IRO-1 beschreibt den Prozess, mit dem das Unternehmen wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen ermittelt — in der Fassung von 2026 zusätzlich den Prozess, mit dem es bestimmt, welche Informationen wesentlich sind. IRO-2 führt zusammen, was 2023 auf zwei Stellen verteilt war: die wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen und die Liste der Angabepflichten, die in der Erklärung tatsächlich angewendet werden.
Die Erweiterung von IRO-1 ist die substanziellere der beiden Änderungen. Sie zieht die Informationswesentlichkeit aus dem Bereich der stillschweigenden Redaktionsentscheidung in den beschreibungspflichtigen Prozess. Wer bisher begründen konnte, warum ein Thema wesentlich ist, muss künftig auch begründen können, warum innerhalb dieses Themas bestimmte Datenpunkte berichtet werden und andere nicht.
Entlastung bringt dafür ESRS 1 Abs. 27. Das Unternehmen darf Wesentlichkeitsschlüsse ohne weitere Bewertung aus der Analyse von Strategie und Geschäftsmodell ableiten — einschließlich Sektoren, Regionen und der Merkmale der vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette. Nur wenn danach unklar bleibt, ob ein Thema wesentlich ist, folgt die spezifische Bewertung. Für Unternehmen mit klar umrissenem Geschäftsmodell verkürzt das die doppelte Wesentlichkeitsanalyse spürbar; für Konzerne mit heterogenem Portfolio kaum.
Verpflichtend gilt die überarbeitete Fassung für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2027 beginnen. Für Geschäftsjahre, die zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember 2026 beginnen, räumt Artikel 2 des delegierten Rechtsakts ein Wahlrecht ein. Wer es nutzt, muss in der Nachhaltigkeitserklärung ausdrücklich angeben, welche Fassung angewendet wurde.
| Geschäftsjahr | Anzuwendende Fassung | Details |
|---|---|---|
| Geschäftsjahre, die vor dem 1. Januar 2026 beginnen | ESRS in der Fassung vom 31. Juli 2023Kein Wahlrecht | Die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2772 gilt unverändert. |
| Geschäftsjahre, die zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember 2026 beginnen | WahlrechtDrei Optionen | Bisherige Fassung, bisherige Fassung mit den in Artikel 2 benannten Erleichterungen oder die überarbeitete Fassung. Die gewählte Fassung ist in der Nachhaltigkeitserklärung ausdrücklich zu benennen. |
| Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2027 beginnen | ESRS in der Fassung vom 3. Juli 2026Verpflichtend | Gilt für alle berichtspflichtigen Unternehmen, sofern der delegierte Rechtsakt bis dahin in Kraft getreten ist. |
Quelle: C(2026) 5010, Artikel 2 und 3. Das Inkrafttreten ist in Artikel 3 an das Datum der Verabschiedung zuzüglich vier Monaten und einer Woche geknüpft; das konkrete Datum wird mit der Veröffentlichung im Amtsblatt eingesetzt.
Für die Frage, wer überhaupt berichten muss, ist nicht der delegierte Rechtsakt maßgeblich, sondern die Richtlinie (EU) 2026/470 vom 24. Februar 2026, veröffentlicht im Amtsblatt am 26. Februar 2026 und in Kraft seit dem 18. März 2026. Ab dem Geschäftsjahr 2027 sind Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten und mehr als 450 Millionen Euro Nettoumsatz berichtspflichtig. Beide Kriterien müssen erfüllt sein. Details zum Anwendungsbereich und zum Aufsetzen des Berichtsprozesses fasst unsere Leistungsseite zur Berichterstattung nach CSRD zusammen.
Die für ESRS 2 relevante Erleichterung steht in ESRS 1 Abs. 125. Sogenannte Wave-one-Unternehmen — nach Abs. 123 diejenigen, die erstmals für das Geschäftsjahr 2024 berichten mussten — dürfen die Angaben zu erwarteten finanziellen Effekten nach ESRS 2 Abs. 27 für Geschäftsjahre vor 2027 vollständig und die quantitativen Angaben dazu für Geschäftsjahre vor 2030 weglassen. Abs. 27 liegt innerhalb von SBM-3.
Zwei Randbedingungen werden dabei regelmäßig übersehen. Erstens knüpft Abs. 122 die Erleichterungen an das erste Jahr der Berichtspflicht; eine freiwillige frühere Anwendung löst die Phase-ins nicht aus. Zweitens verlangt BP-2, jede genutzte Phase-in-Option offenzulegen — einschließlich der Angabe, ob das ausgelassene Thema als wesentlich bewertet wurde. Ist es wesentlich, sind nach Abs. 9 trotzdem Grundzüge zu berichten: das Thema selbst, die Verankerung im Geschäftsmodell, Ziele und Fortschritt, Konzepte, Maßnahmen und die einschlägigen Kennzahlen. Die Erleichterung ist damit keine Freistellung, sondern eine Reduktion der Tiefe.
Und dann gibt es die Gruppe von Übergangsregeln, die im Netz noch überall steht und praktisch leerläuft. Das Set von 2023 knüpfte mehrere Erleichterungen an eine Größe von höchstens 750 Beschäftigten im Jahresdurchschnitt — etwa bei bestimmten Treibhausgas-Datenpunkten. Seit die Richtlinie (EU) 2026/470 die Berichtspflicht auf Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten begrenzt, kann kein berichtspflichtiges Unternehmen diese Schwelle mehr unterschreiten. Die Regel steht noch im Text, ihr Anwendungsbereich ist leer.
Dasselbe gilt für die Wellenlogik. Übergangsfristen, die auf Welle 2 oder Welle 3 abstellen, haben keinen Adressaten mehr, seit die gestaffelte Einführung entfallen ist. Wer Projektunterlagen aus 2024 weiterverwendet, sollte diese Passagen streichen statt sie zu aktualisieren.
ESRS 2 gilt in Projekten als der einfache Teil, weil er keine Emissionsdaten und keine Lieferketteninformationen verlangt. Nach unserer Erfahrung ist er trotzdem regelmäßig der Standard, der am Ende am längsten offen bleibt — aus drei Gründen, die alle nichts mit Fachlichkeit zu tun haben.
Erstens die Zuständigkeit. Die Angaben zu Governance und Anreizsystemen liegen bei Personalabteilung, Rechtsabteilung und Gesellschaftssekretariat, nicht im Nachhaltigkeitsteam. Diese Bereiche sind in CSRD-Projekten häufig erst spät eingebunden, und ihre Zulieferungen brauchen Freigaben, die der Vorstand terminlich nicht nebenbei erteilt. Wer ESRS 2 als Letztes anfasst, wartet am Ende auf Unterschriften.
Zweitens IRO-2. Die Liste der angewandten Angabepflichten lässt sich erst abschließen, wenn jeder Themenstandard fertig ist. Sie ist damit strukturell das letzte Element der Erklärung — und gleichzeitig das, was die Prüfung zuerst aufschlägt, weil es die Vollständigkeit der Berichterstattung abbildet. Jede spätere Änderung an einem Themenstandard schlägt hierher durch.
Drittens GDR-M. Die Anforderung, Berechnungsmethode, Datenquellen und Schätzverfahren je Kennzahl offenzulegen, trifft auf Datenhaushalte, in denen genau diese Metadaten nirgends festgehalten sind. Die Zahl steht in der Tabelle, ihre Herkunft im Kopf eines Kollegen. Das ist reparierbar, aber nicht in der Woche vor Redaktionsschluss — und es ist der Punkt, an dem sich sauberes ESG-Daten- und Software-Management am schnellsten auszahlt.
Unsere Einschätzung: Der sinnvollste erste Schritt für die Fassung von 2026 ist kein fachlicher, sondern ein redaktioneller. Bestehende Mapping-Tabellen, Freigabematrizen und Prüfungsarbeitspapiere auf die neuen Governance-Codes umstellen, die Zeilen zum alten GOV-2 entfernen und die MDR-Bezeichnungen durch GDR ersetzen. Das kostet wenige Stunden und verhindert Fehler, die später schwer zu finden sind, weil sie plausibel aussehen.
ESRS 2 „Allgemeine Angaben“ ist der Standard, der die Grundstruktur jeder Nachhaltigkeitserklärung nach der CSRD festlegt. Er regelt die Grundlage der Erstellung, die Rolle der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane, Strategie und Geschäftsmodell, den Prozess zur Bestimmung wesentlicher Auswirkungen, Risiken und Chancen sowie die allgemeinen Anforderungen an Konzepte, Maßnahmen, Kennzahlen und Ziele. In der Fassung vom 3. Juli 2026 enthält er 15 Angabepflichten.
Fünfzehn: BP-1 und BP-2 zur Grundlage der Erstellung, GOV-1 bis GOV-4 zur Governance, SBM-1 bis SBM-3 zu Strategie und Geschäftsmodell, IRO-1 und IRO-2 zum Umgang mit Auswirkungen, Risiken und Chancen sowie GDR-P, GDR-A, GDR-M und GDR-T als allgemeine Angabepflichten zu Konzepten, Maßnahmen, Kennzahlen und Zielen. Im Set von 2023 waren es sechzehn.
ESRS 1 „Allgemeine Anforderungen“ ist das Regelwerk: Es legt fest, wie berichtet wird — Wesentlichkeit, Berichtsgrenzen, Zeithorizonte, Wertschöpfungskette, Übergangsbestimmungen. ESRS 1 enthält selbst keine Angabepflichten. ESRS 2 „Allgemeine Angaben“ enthält die konkreten Angaben, die unabhängig vom einzelnen Nachhaltigkeitsthema zu machen sind. Beide zusammen bilden die übergreifenden Standards des ESRS-Sets.
Es sind dieselben vier Angabepflichten unter neuem Namen. Die Mindestangabepflichten MDR-P, MDR-A, MDR-M und MDR-T aus dem Set von 2023 heißen in der Fassung vom 3. Juli 2026 GDR-P, GDR-A, GDR-M und GDR-T und stehen in ESRS 2 Abs. 41 bis 52. Sie regeln, wie Konzepte, Maßnahmen, Kennzahlen und Ziele zu einem wesentlichen Thema zu beschreiben sind.
Nicht mehr automatisch. Im Set von 2023 war ESRS 2 nach ESRS 1 Abs. 29 unabhängig vom Ergebnis der Wesentlichkeitsanalyse vollständig zu berichten. Diese Formulierung fehlt in der Fassung von 2026. Stattdessen gilt der allgemeine Wesentlichkeitsfilter aus ESRS 1 Abs. 24, ergänzt um die Feststellung in AR 12, dass die Angabepflichten in ESRS 2 grundlegender Natur sind und deshalb voraussichtlich für alle Unternehmen zu wesentlichen Informationen führen.
Weil eine Angabepflicht entfällt. GOV-2 des Sets von 2023 — Informationen an die Organe und die von ihnen behandelten Nachhaltigkeitsthemen — gibt es in der Fassung von 2026 nicht mehr. Die nachfolgenden Angabepflichten rücken auf: Aus GOV-3 wird GOV-2 (Anreizsysteme), aus GOV-4 wird GOV-3 (Erklärung zur Sorgfaltspflicht), aus GOV-5 wird GOV-4 (Risikomanagement und interne Kontrollen). Bestehende Mapping-Tabellen und Prüfungsunterlagen müssen deshalb nachgezogen werden.
Für die überarbeitete Fassung vom 3. Juli 2026 noch nicht. Der delegierte Rechtsakt C(2026) 5010 und sein Anhang liegen bislang nur in englischer Sprache vor; eine amtliche deutsche Übersetzung erscheint mit der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union. Die derzeit geltende Fassung von 2023 ist auf Deutsch als Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2772 über EUR-Lex abrufbar.
Verpflichtend für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2027 beginnen. Für Geschäftsjahre mit Beginn zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember 2026 besteht ein Wahlrecht zwischen der bisherigen Fassung, der bisherigen Fassung mit den in Artikel 2 benannten Erleichterungen und der überarbeiteten Fassung. Voraussetzung ist, dass der delegierte Rechtsakt in Kraft tritt; die Prüfungsfrist von Parlament und Rat war am 7. August 2026 noch nicht abgelaufen.
Die überarbeitete Fassung von ESRS 2 verlangt inhaltlich wenig Neues. Was sie verlangt, ist Sorgfalt bei den Bezeichnungen: eine gestrichene Governance-Angabe, drei verschobene Codes, vier umbenannte Angabepflichten. Jede dieser Änderungen ist für sich trivial und in Bestandsdokumentation zusammen genau deshalb gefährlich, weil die alten Codes weiterhin gültig aussehen.
Die zweite Änderung wirkt später, dafür grundsätzlicher. Mit dem Wegfall der unbedingten Berichtspflicht für ESRS 2 wandert der Standard in den Wesentlichkeitsrahmen. Der Bericht wird dadurch kaum kürzer, die Begründung dahinter aber prüfungsrelevant. Wer jetzt dokumentiert, warum ESRS 2 vollständig berichtet wird, spart sich diese Diskussion im Testat.
ESRS 2 auf die Fassung 2026 umstellen
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