DATUM
23.10.2026
AUTOREN
THEMEN
Berichterstattung
Governance & Regulatorik
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23.10.2026
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Der Governance-Standard der ESRS hat als einziger thematischer Standard seinen Namen verloren. Aus „ESRS G1 Unternehmenspolitik" ist „ESRS G1 Unternehmensführung" geworden. Das klingt nach Redaktion, ist aber der sichtbarste Teil eines Umbaus, der aus acht Angabepflichten sechs macht und die Zahl der abgefragten Datenpunkte spürbar senkt.
Wer für das Geschäftsjahr 2025 oder 2026 nach dem alten Set berichtet hat, findet in der neuen Fassung vieles wieder — aber an anderer Stelle, unter anderem Titel und mit anderem Umfang. Dieser Beitrag stellt beide Fassungen nebeneinander, Angabepflicht für Angabepflicht, und benennt, was ersatzlos weggefallen ist.
Die Angaben in diesem Beitrag stammen aus der amtlichen deutschen Fassung der Delegierten Verordnung (EU) 2026/1563, veröffentlicht im Amtsblatt vom 21. September 2026.
ESRS G1 Unternehmensführung legt fest, welche Informationen ein Unternehmen zu seiner Governance offenlegt, wenn diese nach der Wesentlichkeitsanalyse wesentlich ist. Der Standard umfasst drei Unterthemen: Unternehmenskultur einschließlich der Bekämpfung von Korruption und Bestechung, des Schutzes von Hinweisgebern und des Tierwohls; das Management der Beziehungen zu Lieferanten einschließlich der Zahlungspraktiken; und die politische Einflussnahme einschließlich Lobbytätigkeiten.
Diese drei Unterthemen stehen in Absatz 5 des Standards. Sie sind der Einstieg in jede G1-Bewertung: Ist keines davon wesentlich, entfällt die Berichterstattung nach G1 — wobei ESRS 1 Absatz 30 regelt, wie mit einer nur teilweisen Wesentlichkeit umzugehen ist.
Unternehmensführung im Sinne von ESRS G1: Der Standard meint nicht die Aufbauorganisation oder die Besetzung von Organen — die wird in ESRS 2 abgefragt. G1 zielt auf das Verhalten des Unternehmens im Markt: Integrität gegenüber Behörden und Politik, Fairness gegenüber Lieferanten, Umgang mit Korruptionsrisiken und mit Menschen, die Missstände melden.
Die Angabepflichten in G1 ergänzen ESRS 2, insbesondere SBM-3 zu den wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen und IRO-2 zu den abgedeckten Angabepflichten. Wie die Wesentlichkeit bestimmt wird, regelt die doppelte Wesentlichkeitsanalyse; G1 setzt deren Ergebnis voraus.
Der Titelwechsel ist amtlich und gilt für den gesamten Standard. In der deutschen Amtsblattfassung trägt der Standard die Überschrift „ESRS G1 – UNTERNEHMENSFÜHRUNG", und auch das Abkürzungsverzeichnis in Anhang II führt ihn so. Die englische Fassung heißt unverändert „Business Conduct" — die Änderung betrifft also die deutsche Übersetzung, nicht den Standard als solchen.
Das ist mehr als Kosmetik, weil „Unternehmenspolitik" im deutschen Sprachgebrauch mehrdeutig ist: Der Begriff wird häufig für die strategische Ausrichtung eines Unternehmens verwendet, also für etwas, das G1 gerade nicht abfragt. „Unternehmensführung" trifft den Gegenstand besser, auch wenn es die Verwechslungsgefahr mit den Governance-Angaben aus ESRS 2 erhöht.
Praktische Folge: Interne Dokumentation, Mappingtabellen und Datenkataloge, die auf den alten Titel verweisen, sollten nachgezogen werden. Das Kürzel G1 bleibt unverändert, Verweise auf „ESRS G1" sind also weiter eindeutig.
Die folgende Gegenüberstellung bildet jede Angabepflicht des Sets 2023 auf ihre Entsprechung im Set 2026 ab. Absatznummern beziehen sich jeweils auf den Standardtext.
| Set 2023 | Set 2026 | Was sich geändert hat |
|---|---|---|
| Angabepflicht i. Z. m. ESRS 2 GOV-1 (Abs. 5) | entfallen | Rolle und Fachwissen der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane werden nicht mehr G1-spezifisch abgefragt. |
| Angabepflicht i. Z. m. ESRS 2 IRO-1 (Abs. 6) | entfallen | Die Pflicht, die Kriterien zur Ermittlung wesentlicher Auswirkungen, Risiken und Chancen offenzulegen, ist gestrichen. |
| G1-1 Strategien in Bezug auf Unternehmenspolitik und Unternehmenskultur (Abs. 7–11) | G1-1 Konzepte im Zusammenhang mit der Unternehmensführung (Abs. 6–7) | Rahmung über ESRS 2 GDR-P. Von den acht Buchstaben des alten Absatzes 10 bleiben drei Zusatzangaben. |
| G1-2 Management der Beziehungen zu Lieferanten (Abs. 12–15) | G1-2 Maßnahmen im Zusammenhang mit der Unternehmensführung (Abs. 8–9 Buchst. a) | Zusammengeführt. Neu sind Nachhaltigkeitsleistung bei der Lieferantenauswahl, Schulungen für das Beschaffungsteam und die Einbeziehung von Lieferanten. |
| G1-3 Verhinderung und Aufdeckung von Korruption und Bestechung (Abs. 16–21) | G1-2 Maßnahmen im Zusammenhang mit der Unternehmensführung (Abs. 9 Buchst. b) | Als Maßnahme in G1-2 aufgegangen. Der Prozentsatz geschulter risikobehafteter Funktionen entfällt. |
| keine Entsprechung | G1-3 Ziele im Zusammenhang mit der Unternehmensführung (Abs. 10) | Neu. Ziele werden über ESRS 2 GDR-T angegeben; das Set 2023 kannte in G1 keine eigene Ziele-Angabepflicht. |
| G1-4 Vorfälle in Bezug auf Korruption oder Bestechung (Abs. 22–26) | G1-4 Kennzahlen im Zusammenhang mit Korruption oder Bestechung (Abs. 11–12) | Stark reduziert auf Zahl der Verurteilungen und Sanktionen einschließlich des Gesamtbetrags der Geldbußen. Neue Definitionen in AR 5 und AR 6. |
| G1-5 Politische Einflussnahme und Lobbytätigkeiten (Abs. 27–30) | G1-5 Kennzahlen im Zusammenhang mit politischer Einflussnahme und Lobbytätigkeiten (Abs. 13–16) | Im Kern erhalten. Entfallen sind der zuständige Vertreter im Organ, die Schätzmethode für Sachleistungen und die Transparenzregister-Nummer. |
| G1-6 Zahlungspraktiken (Abs. 31–33) | G1-6 Kennzahlen im Zusammenhang mit Zahlungspraktiken (Abs. 17–18) | Die durchschnittliche Zahlungsdauer in Tagen entfällt. Neu ist der Prozentsatz der Zahlungen, die den Standardbedingungen entsprechen. |
Auffällig ist die Verschiebung der Logik: Das Set 2023 ordnete die Angabepflichten nach Gegenstand — Lieferanten hier, Korruption dort. Das Set 2026 ordnet sie nach Berichterstattungsbereich: erst Konzepte, dann Maßnahmen, dann Ziele, dann Kennzahlen. Wer sein Datenmodell am alten Aufbau ausgerichtet hat, muss es umhängen, auch wenn sich am abgefragten Inhalt an vielen Stellen wenig ändert.
G1-1 verlangt nach Absatz 6 die Angabe der Konzepte zur Unternehmensführung nach den Bestimmungen von ESRS 2 GDR-P. Absatz 7 ergänzt drei Punkte: ob Konzepte zur Bekämpfung von Korruption und Bestechung bestehen, die mit dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption im Einklang stehen; ob Konzepte zum Schutz von Hinweisgebern bestehen; und welche Funktionen oder Rollen im Unternehmen in Bezug auf Korruption und Bestechung am stärksten gefährdet sind.
Was sich geändert hat: Der alte Absatz 10 listete acht Buchstaben, darunter die Mechanismen zur Ermittlung und Untersuchung von Bedenken, Einzelheiten zu internen Meldekanälen, Maßnahmen zum Schutz vor Vergeltung, Untersuchungsverfahren und die Schulungsstrategie mit Zielgruppe, Häufigkeit und Umfang. Davon bleiben drei Angaben. Die Schulungen sind nicht verschwunden, sondern nach G1-2 gewandert — dort als Maßnahme, nicht mehr als Konzeptbestandteil.
AR 3 präzisiert, was „am stärksten gefährdete Funktionen oder Rollen" bedeutet: Funktionen, bei denen aufgrund ihrer Aufgaben und Zuständigkeiten von einer erhöhten Gefährdung auszugehen ist, etwa weil sie in Ländern mit hohem Risiko tätig sind oder mit Behörden und Regierungen interagieren. Das ist präziser als die alte Formulierung und erleichtert die Abgrenzung in der Praxis.
G1-2 ist die Angabepflicht, in der die größte Umschichtung stattgefunden hat. Nach Absatz 8 werden die Maßnahmen nach ESRS 2 GDR-A angegeben. Absatz 9 ergänzt zwei Blöcke.
Buchstabe a — Verwaltung der Beziehungen zu Lieferanten: wie das Unternehmen die Nachhaltigkeitsleistung bei der Auswahl seiner Lieferanten berücksichtigt, sofern es das tut; gegebenenfalls Schulungen zur Nachhaltigkeit für das Beschaffungsteam; und die Einbeziehung von Lieferanten zur Verbesserung ihrer Nachhaltigkeitsleistung. AR 4 erlaubt an dieser Stelle einen Querverweis auf die Angaben zum Verhaltenskodex für Lieferanten nach ESRS S2 Absatz 11.
Buchstabe b — System gegen Korruption und Bestechung: das System, mit dem Vorwürfe oder Vorfälle verhindert, aufgedeckt, untersucht oder verfolgt werden, einschließlich der Schulungen für die am stärksten gefährdeten Funktionen und Rollen — ausdrücklich einschließlich der Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane — sowie aller Maßnahmen, die gegen Verstöße ergriffen wurden.
Was sich geändert hat: Hier sind zwei alte Angabepflichten zusammengelaufen. Das alte G1-2 verlangte zusätzlich eine ausdrückliche Strategie zur Verhinderung von Zahlungsverzug, insbesondere an kleine und mittlere Unternehmen, und in den Anwendungsanforderungen eine Aussage zu schutzbedürftigen Lieferanten. Beides ist als eigenständige Anforderung entfallen. Das alte G1-3 verlangte unter anderem offenzulegen, ob die Untersuchungsbeauftragten von der betroffenen Management-Kette getrennt sind — auch das steht nicht mehr im Text.
Absatz 10 besteht aus einem Satz: Das Unternehmen gibt seine Ziele für die Unternehmensführung nach den Bestimmungen von ESRS 2 GDR-T an.
Was sich geändert hat: Das ist neu. Das Set 2023 kannte in G1 keine eigene Ziele-Angabepflicht; Ziele tauchten dort nur als Anwendungsanforderung im Zusammenhang mit Lieferantenbeziehungen auf. Der Aufwand hält sich in Grenzen, weil GDR-T den Rahmen vorgibt — aber eine Aussage ist fällig, und wer keine Governance-Ziele gesetzt hat, muss das nach den Regeln von GDR-T offenlegen.
Absatz 12 verlangt eine einzige Kennzahl: die Zahl der Verurteilungen und Sanktionen, einschließlich des Gesamtbetrags der Geldbußen, für Verstöße gegen die Gesetze zur Bekämpfung von Korruption und Bestechung während des Berichtszeitraums.
Die Anwendungsanforderungen definieren die Begriffe erstmals sauber. Nach AR 5 sind Verurteilungen rechtskräftige Urteile eines Strafgerichts, die im Strafregister des verurteilenden Mitgliedstaats oder im gleichwertigen Register eines Drittstaats eingetragen sind; Sanktionen sind rechtskräftige Entscheidungen von Verwaltungs- oder Regulierungsbehörden. Nach AR 6 sind Geldstrafen solche, die von einem Gericht oder einer Behörde verhängt, an eine öffentliche Kasse gezahlt und im Berichtszeitraum im Abschluss erfasst werden.
Was sich geändert hat: Die Pflichtangabe bleibt der Sache nach bestehen. Weggefallen ist die vollständige Kann-Liste des alten Absatzes 25: Gesamtzahl und Art bestätigter Fälle, Zahl der Fälle mit Entlassung oder disziplinarischer Konsequenz, wegen Verstößen beendete oder nicht verlängerte Verträge mit Geschäftspartnern und Einzelheiten zu öffentlichen Gerichtsverfahren. Ebenfalls entfallen ist die Klausel des alten Absatzes 26, nach der Vorfälle in der Wertschöpfungskette nur bei direkter Beteiligung des Unternehmens oder seiner Beschäftigten zu erfassen waren. Die Maßnahmen gegen Verstöße sind nicht gestrichen, sondern nach G1-2 Absatz 9 Buchstabe b verschoben.
Die drei Verknüpfungen zur Offenlegungsverordnung und zur Referenzwert-Verordnung bleiben bestehen: Die Angabe deckt weiterhin den Indikator „Anzahl der Verurteilungen und Höhe der Geldstrafen für Verstöße gegen Korruptions- und Bestechungsvorschriften" ab.
G1-5 verlangt drei Angaben. Nach Absatz 14 den gesamten monetären Wert der direkt und indirekt getätigten finanziellen Zuwendungen und Sachleistungen im Berichtszeitraum, aufgeschlüsselt nach Ländern oder geografischen Gebieten sowie nach Art des Empfängers. Nach Absatz 15 die wichtigsten Themen der Lobbytätigkeiten und die wichtigsten vertretenen Standpunkte, einschließlich der Wechselwirkung mit den wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen. Nach Absatz 16 die sogenannte Drehtür-Angabe.
Die Drehtür-Angabe ist der Punkt, an dem die meisten Unternehmen zum ersten Mal genauer hinsehen müssen: offenzulegen sind Ernennungen von Mitgliedern der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane im laufenden Berichtszeitraum, die in den beiden Vorjahren eine vergleichbare Position in der öffentlichen Verwaltung einschließlich der Regulierungsbehörden innehatten. AR 9 ergänzt, dass für die Bestimmung einer „vergleichbaren Position" der Verantwortungsgrad und der Umfang der Tätigkeiten maßgeblich sind.
Neu sind die Definitionen in AR 7 und AR 8. Eine politische Zuwendung ist danach finanzielle Unterstützung oder eine Sachleistung, die politischen Parteien, ihren gewählten Vertretern oder Personen, die ein politisches Amt anstreben, direkt zur Verfügung gestellt wird — in Form von Spenden, Darlehen, Sponsoring, Vorschüssen für Dienstleistungen oder dem Kauf von Eintrittskarten für Spendenveranstaltungen. Als Sachleistung gelten unter anderem Werbung, die Nutzung von Anlagen, Design und Druck, gespendete Ausrüstung sowie Beschäftigung oder Beratung für Politiker. Eine indirekte politische Zuwendung läuft über zwischengeschaltete Organisationen wie Lobbyisten, Wohltätigkeitsorganisationen, Denkfabriken oder Berufsverbände.
Was sich geändert hat: Drei Angaben sind weggefallen. Erstens der Vertreter im Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan, der für die Beaufsichtigung dieser Tätigkeiten zuständig ist. Zweitens die Erläuterung, wie der monetäre Wert von Sachleistungen geschätzt wird. Drittens die Angabe von Name und Identifikationsnummer im EU-Transparenzregister oder einem gleichwertigen Register eines Mitgliedstaats.
Absatz 18 verlangt drei Angaben: eine Beschreibung der Standardzahlungsbedingungen in Tagen nach Hauptlieferantenkategorie, wobei die Bedingungen für kleine und mittlere Unternehmen gesondert anzugeben sind, wenn sie sich von denen für andere Lieferanten unterscheiden; den Prozentsatz der Zahlungen, die diesen Standardbedingungen entsprechen; und die Zahl der derzeit anhängigen Gerichtsverfahren wegen Zahlungsverzugs.
AR 10 enthält die praktisch wichtigste Ergänzung: Ist Zahlungsverzug an kleine und mittlere Unternehmen für das Unternehmen ein wesentliches Thema, findet Absatz 11 des ESRS 1 Allgemeine Anforderungen Anwendung. Dann ist eine unternehmensspezifische Kennzahl vorzulegen. Die Reduktion der Pflichtangabe entbindet also nicht davon, bei wesentlicher Betroffenheit eine eigene Kennzahl zu entwickeln.
Was sich geändert hat: Die durchschnittliche Zeit in Tagen, die das Unternehmen benötigt, um eine Rechnung ab Beginn der vertraglichen oder gesetzlichen Zahlungsfrist zu begleichen, ist entfallen. Das war im Set 2023 die aufwendigste Angabe des gesamten Standards, weil sie eine Auswertung über alle Kreditorenbelege verlangte. Ebenfalls entfallen ist die Pflicht, die Verwendung einer repräsentativen Stichprobe offenzulegen und die Methode zu beschreiben — eine Regelung, die ohne die Durchschnittsangabe gegenstandslos wird. Neu ist der Prozentsatz der Zahlungen innerhalb der Standardbedingungen.
Fünf Angaben aus dem Set 2023 haben in der neuen Fassung keine Entsprechung. Sie fallen weg, nicht an eine andere Stelle:
Für die Praxis heißt das zweierlei. Wer diese Angaben bereits erhebt, kann die Erhebung einstellen — sollte aber prüfen, ob die Daten an anderer Stelle gebraucht werden, etwa für EcoVadis-Fragebögen oder Kundenanfragen, die unabhängig von den ESRS bestehen. Und wer sie freiwillig weiter berichtet, ist nicht gehindert; die ESRS verbieten zusätzliche Angaben nicht.
Für Geschäftsjahre, die vor dem 1. Januar 2027 beginnen, räumt Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2026/1563 ein Wahlrecht ein. Unternehmen können entweder nach dem Set 2023 in der Fassung der Delegierten Verordnung (EU) 2025/1416 berichten oder bereits nach dem Set 2026. Alternativ können sie beim Set 2023 bleiben und acht namentlich genannte Erleichterungen aus dem neuen ESRS 1 vorziehen — darunter den Top-down-Ansatz bei der Wesentlichkeitsanalyse nach Absatz 27, die Begrenzung der Wertschöpfungskette nach den Absätzen 32 und 33 und die Kurzübersicht nach Absatz 110.
Die gewählte Fassung ist nach Artikel 2 Absatz 2 in der Nachhaltigkeitserklärung ausdrücklich anzugeben. Das ist keine Formalie: Ohne diese Angabe lässt sich von außen nicht erkennen, nach welchem Regelwerk berichtet wurde.
Die Verordnung tritt am 10. November 2026 in Kraft und gilt für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2027 beginnen. Veröffentlichung und Inkrafttreten sind dabei zwei verschiedene Dinge — die Veröffentlichung im Amtsblatt erfolgte am 21. September 2026, das Inkrafttreten liegt sieben Wochen später.
Die Übergangsbestimmungen in Ziffer 10.3 des ESRS 1 unterscheiden drei Gruppen, und für G1 ist die Unterscheidung entscheidend.
Unternehmen der ersten Welle, die am Bilanzstichtag sowohl 450 000 000 Euro Nettoumsatzerlöse als auch durchschnittlich 1 000 Arbeitnehmer überschreiten, dürfen nach Absatz 125 für Geschäftsjahre vor 2027 die Angabepflichten von E4, S2, S3 und S4 auslassen. G1 gehört nicht dazu. Für diese Gruppe ist G1 also regulär zu berichten, sofern wesentlich.
Unternehmen der ersten Welle, bei denen eine der beiden Grenzen nicht überschritten wird, dürfen nach Absatz 126 für Geschäftsjahre vor 2027 alle Angabepflichten aller themenbezogenen Standards auslassen — und damit auch G1.
Andere Unternehmen dürfen nach Absatz 127 für ihre ersten beiden Berichtsjahre die Angabepflichten von E4, S2, S3 und S4 auslassen. G1 ist auch hier nicht erfasst.
Die Asymmetrie ist gewollt: Wer beide Schwellen reißt, darf vier Standards auslassen; wer auch nur eine nicht erreicht, alle themenbezogenen. Anzumerken ist, dass der amtliche deutsche Text in Absatz 125 von „Arbeitnehmern" und in Absatz 126 von „Beschäftigten" spricht. Gemeint ist dieselbe Schwelle.
Entscheidend ist der Vorbehalt, der in allen drei Absätzen steht: „vorbehaltlich ESRS 2 Absätze 7 bis 10". Wer auslässt, muss nach ESRS 2 BP-2 dennoch angeben, ob das Thema wesentlich ist, und fünf Kurzangaben liefern. Der Phase-in ist eine Reduktion, keine Befreiung — ein Unterschied, der in Projektplänen regelmäßig untergeht.
Eine Anmerkung zu älteren Quellen: Die Übergangsregeln des Sets 2023, die an eine Schwelle von 750 Beschäftigten anknüpften, sind durch den neuen Anwendungsbereich der CSRD nach der Richtlinie (EU) 2026/470 gegenstandslos geworden. Dieser verlangt kumulativ mehr als 1 000 Beschäftigte und mehr als 450 Millionen Euro Umsatz. Die 750er-Schwelle steht noch in vielen Übersichten im Netz und führt in die Irre.
Die folgenden Punkte sind unsere Einschätzung aus Projekten zur Berichterstattung nach CSRD, keine Auslegung des Verordnungsgebers.
G1-6 sieht auf dem Papier einfach aus. In der Umsetzung ist er regelmäßig die aufwendigste Angabepflicht des Standards, und das hat einen Grund: Der Standard fragt nach den Standardzahlungsbedingungen je Hauptlieferantenkategorie, nicht nach dem im ERP hinterlegten Zahlungsziel. Beides fällt auseinander, sobald Einkauf und Buchhaltung unterschiedlich arbeiten — abweichende Rahmenverträge, Skontoregelungen, abweichende Konditionen pro Werk.
Der Prozentsatz der Zahlungen innerhalb der Standardbedingungen macht diese Lücke sichtbar. Er setzt voraus, dass man für jede Zahlung weiß, welche Standardbedingung für sie gegolten hätte. Wer seine Kreditorenstammdaten nie nach Lieferantenkategorien strukturiert hat, muss diese Kategorisierung zuerst herstellen. Unsere Empfehlung: Die Kategorisierung einmal sauber aufsetzen und im Stammdatenprozess verankern, statt sie jedes Berichtsjahr als Auswertung nachzubauen.
Die gestrichene durchschnittliche Zahlungsdauer entlastet dabei weniger, als es scheint. Wer Zahlungsverzug an KMU als wesentlich eingestuft hat, braucht nach AR 10 ohnehin eine unternehmensspezifische Kennzahl — und die wird in der Praxis meist so aussehen wie die alte Durchschnittsangabe.
Absatz 16 verlangt Angaben zu Organmitgliedern, die in den beiden Vorjahren eine vergleichbare Position in der öffentlichen Verwaltung oder bei einer Regulierungsbehörde innehatten. Diese Information liegt im Regelfall nirgends strukturiert vor. Lebensläufe von Aufsichtsratsmitgliedern werden für die Bestellung geprüft, aber nicht in eine auswertbare Form gebracht.
Praktisch heißt das: Die Angabe muss über eine gezielte Abfrage bei den betroffenen Personen erhoben werden, und zwar jährlich, weil sie sich auf den laufenden Berichtszeitraum bezieht. Wer das in den bestehenden Prozess zur Erhebung von Interessenkonflikten einhängt, spart sich eine separate Runde. Die Grenzziehung bei „vergleichbarer Position" bleibt eine Ermessensfrage — AR 9 gibt mit Verantwortungsgrad und Tätigkeitsumfang nur eine grobe Richtung vor.
In der amtlichen deutschen Fassung verweist AR 2 zu Absatz 7 Buchstabe b darauf, dass Unternehmen, die nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1937 unterliegen, „der Angabepflicht nach Absatz 6 Buchstabe d" durch eine entsprechende Erklärung nachkommen können. Absatz 6 hat in der verabschiedeten Fassung jedoch keine Buchstaben; die Angabe zum Hinweisgeberschutz steht in Absatz 7 Buchstabe b.
Der Verweis stammt erkennbar aus der Nummerierung des Sets 2023, wo die entsprechende Regelung in Absatz 10 Buchstabe d stand. Wir gehen davon aus, dass es sich um einen nicht nachgezogenen Querverweis handelt und die Erleichterung für Absatz 7 Buchstabe b gelten soll. Das ist unsere Lesart, keine amtliche Klarstellung — wer sich darauf stützt, sollte die Auslegung im Bericht transparent machen.
Die Reduktion in G1 ist real, aber sie ist kein Grund, bestehende Prozesse abzubauen. Zwei Punkte sprechen dagegen. Erstens verlangen EcoVadis, Kundenfragebögen und Bankanfragen weiterhin Angaben, die aus G1 gestrichen wurden — etwa den Anteil geschulter Mitarbeitender in risikobehafteten Funktionen. Zweitens ist die Datenerhebung der teure Teil, nicht die Berichterstattung; wer eine funktionierende Erhebung abschaltet und zwei Jahre später wieder aufbaut, zahlt doppelt.
Sinnvoll ist stattdessen, die Erhebung beizubehalten und den Bericht zu kürzen. Welche Datenpunkte dafür im Nachhaltigkeitsmanagementsystem verankert bleiben sollten, lässt sich anhand der Mappingtabelle oben Zeile für Zeile entscheiden.
Einen Überblick über alle zwölf Standards und ihre Änderungen im Set 2026 gibt unsere Übersicht aller ESRS Standards.


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