Berichts- und Abgabepflicht; Zertifikate im nEHS-Register.
DATUM
13.8.2026
AUTOREN
THEMEN
Governance & Regulatorik
SHARE

DATUM
13.8.2026
AUTOREN
THEMEN
Governance & Regulatorik
SHARE
Der europäische Emissionshandel für Gebäude, Straßenverkehr und weitere Sektoren startet später als geplant: Die Abgabepflicht im EU-ETS 2 beginnt erst am 1. Januar 2028. Für Unternehmen, die Brennstoffe in Verkehr bringen, ändert das weniger, als die Schlagzeile vermuten lässt. Die Berichtspflichten laufen unverändert weiter, und der nationale Emissionshandel bleibt bis einschließlich Berichtsjahr 2027 das System, in dem tatsächlich Zertifikate abgegeben werden.
Dieser Beitrag ordnet die Verschiebung ein, stellt die geltenden Fristen zusammen und zeigt, welche Kosten im nationalen Emissionshandel in der Zwischenzeit anfallen.
Stand: August 2026
Der EU-ETS 2 ist ein eigenständiges Emissionshandelssystem für Brennstoffe in den Sektoren Gebäude, Straßenverkehr und weiteren Bereichen, die der bestehende europäische Emissionshandel nicht erfasst. Er wurde mit dem Fit-for-55-Paket eingeführt und funktioniert als Upstream-System: Verpflichtet sind die Unternehmen, die Brennstoffe in Verkehr bringen, nicht deren Nutzer.
Zu den Verantwortlichen zählen nach Angaben der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) Großhändler und Hersteller von Brennstoffen mit Großhandelsvertrieb sowie Unternehmen, die Brennstoffe nach Deutschland einführen. Maßgeblich ist die Schuldnerstellung bei der Energiesteuer nach § 3 Nummer 19 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes. Der Großteil der bisherigen BEHG-Verantwortlichen fällt damit auch in den EU-ETS 2.
Definition: Upstream-System
In einem Upstream-Emissionshandel liegt die Pflicht zur Überwachung, Berichterstattung und Abgabe von Zertifikaten am Anfang der Lieferkette — bei den Inverkehrbringern der Brennstoffe. Endverbraucher wie Gebäudeeigentümer oder Fuhrparkbetreiber tragen die Kosten indirekt über den Brennstoffpreis, haben selbst aber keine Compliance-Pflicht gegenüber der Behörde. Für die Kalkulation heißt das: Die CO₂-Kosten erscheinen im Einkaufspreis, nicht in einem eigenen Zertifikatekonto.
Der Anwendungsbereich ist enger definiert als im nationalen Emissionshandel, weil er an die Verwendung der Brennstoffe anknüpft. Erfasst sind Gebäude, Straßenverkehr sowie weitere Sektoren, darunter nicht vom EU-ETS 1 erfasste Energiewirtschaft und Industrie, das verarbeitende Gewerbe und das Baugewerbe. Nicht erfasst sind unter anderem Land- und Forstwirtschaft, Schienenverkehr, private Luft- und Schifffahrt sowie einzelne sonstige Bereiche. Ein Opt-in für diese Sektoren ist im TEHG angelegt, setzt aber eine Genehmigung der Europäischen Kommission voraus.
Die EU-Umweltminister haben sich am 5. November 2025 auf eine Verschiebung des Starts der Regelphase verständigt, das Europäische Parlament hat am 13. November 2025 zugestimmt. Formal umgesetzt ist die Verschiebung durch die Verordnung (EU) 2026/667, die vor allem Anpassungen des Europäischen Klimagesetzes regelt und unmittelbar in Deutschland gilt.
Praktisch bedeutet das zweierlei. Erstens verlängert sich die Berichtsphase im EU-ETS 2 um ein Jahr bis einschließlich 2027. Zweitens gelten in diesem Zeitraum weiterhin die Berichts- und Abgabepflichten im nEHS nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz. Die Verschiebung nimmt also keine Pflicht weg, sie verlängert eine Doppelstruktur, mit der die betroffenen Unternehmen seit 2024 ohnehin arbeiten.
Die wichtigste Unterscheidung ist die zwischen Eintragung und Abgabe. Die Emissionen der Jahre 2026 und 2027 müssen im Unionsregister nur eingetragen werden; eine Abgabepflicht mit EU-ETS-2-Zertifikaten besteht dafür nicht. Die Abgabepflicht liegt bis einschließlich Berichtsjahr 2027 ausschließlich im nationalen Emissionshandel.
TerminWas zu tun istSystemjährlich zum 30.04.Verifizierten Emissionsbericht für das Vorjahr einreichenEU-ETS 2 (Berichtsphase) und nEHSbis 31.07. des PrüfjahresVerbesserungsbericht, sofern der Prüfbericht Nichtkonformitäten oder Empfehlungen enthältEU-ETS 230.04.2027Emissionen des Jahres 2026 erstmals im Unionsregister eintragen (ohne Abgabepflicht)EU-ETS 2ab Januar 2027Early Auctions von EU-ETS-2-Zertifikaten an der EEXEU-ETS 2bis 31.08.2027Letzte Möglichkeit zum Nachkauf von 2026er Zertifikaten zu 70 Euro, begrenzt auf 10 Prozent des KontosaldosnEHS01.01.2028Beginn der Regelphase und damit der AbgabepflichtEU-ETS 231.05.2029Erste Abgabetransaktion für die Emissionen des Jahres 2028EU-ETS 2erstmals 30.04.2029, letztmals 30.04.2031Bericht über die Weitergabe der Zertifikatekosten an Verbraucher, für drei BerichtsjahreEU-ETS 2
Für die Kontoführung ist zu beachten, dass im Unionsregister ein vom EU-ETS 1 getrennter Bereich mit einem eigenen Kontotyp entsteht, den sogenannten REHA-Konten. Die DEHSt beabsichtigt eine weitgehend automatisierte Überführung der Compliance-Konten aus dem nEHS-Register; kontobevollmächtigte Personen müssen sich davor allerdings selbst einen Zugang über die EU-Login-App einrichten. Eine Umwandlung nationaler Zertifikate in EU-ETS-2-Zertifikate ist nicht vorgesehen.
Im nEHS werden die Zertifikate 2026 erstmals versteigert statt zu einem Festpreis verkauft. Für die Versteigerungen ist ein Preiskorridor mit einem Mindestpreis von 55 Euro und einem Höchstpreis von 65 Euro je Zertifikat gesetzlich festgelegt. Reicht die versteigerte Menge nicht aus, sind Zertifikate in anschließenden Verkäufen zu 68 Euro erhältlich.
Die Versteigerungen finden an der European Energy Exchange in Leipzig statt, einmal wöchentlich mittwochs von 13:00 bis 15:00 Uhr. Der erste Termin ist der 1. Juli 2026, der voraussichtlich letzte der 28. Oktober 2026. Die Gesamtversteigerungsmenge 2026 beträgt 192.085.240 Zertifikate, pro Termin sind 10.671.000 Zertifikate vorgesehen. Der Mindestpreis von 55 Euro entspricht dem CO₂-Preis des Jahres 2025, der Aufschlag gegenüber dem Vorjahr ist also nach oben begrenzt.
Drei Mechanismen sollten Einkauf und Controlling kennen. Erstens die 65-Euro-Regel nach § 12 Absatz 4 und 5 BEHV: Liegt der Zuschlagpreis am Höchstpreis, kann die zugeteilte Menge je Termin bis auf das Doppelte steigen — die zusätzlich zugeteilten Zertifikate werden von der Gesamtmenge abgezogen und die Zahl der Termine sinkt entsprechend. Zweitens die anschließende Verkaufsphase vom 3. November bis voraussichtlich 3. Dezember 2026 zu 68 Euro je Zertifikat, mit unlimitierter Menge. Drittens der Nachkauf im Jahr 2027: Bis zum 31. August 2027 lassen sich noch bis zu 10 Prozent des zum 31. Dezember 2026 auf dem Compliance-Konto ausgewiesenen Saldos zu 70 Euro je Zertifikat erwerben. Damit liegt die faktische Obergrenze für 2026er Mengen bei 70 Euro, nicht bei 65.
Zwei Einschränkungen gehören zur sauberen Kalkulation. Erstens gelten die genannten Werte für die Standardwerte der Emissionsberichterstattungsverordnung; wegen der gesetzlichen Beimischung biogener Kraftstoffe fallen die realen Aufschläge für Benzin und Diesel niedriger aus, da für nachhaltige biogene Brennstoffe kein CO₂-Preis anfällt. Zweitens ist der Korridor ein Instrument des nationalen Systems. Im EU-ETS 2 sind weder Festpreise noch ein Preiskorridor vorgesehen: Dort bildet sich der Preis frei nach Angebot und Nachfrage, flankiert von Frontloading und Marktstabilitätsreserve, aber ausdrücklich ohne Preisobergrenze.
Ab 2027 endet der Preiskorridor. Die Zertifikate werden dann zu einem marktbasierten Festpreis verkauft, der nicht mehr politisch gesetzt, sondern aus einem Börsenpreis abgeleitet wird. Weil die ETS2-Regelphase auf 2028 verschoben wurde, greift für 2027 eine Übergangsregel: Der Preis koppelt an den EU-ETS 1, nicht an den EU-ETS 2.
Konkret werden nach § 17 BEHV im dritten und vierten Quartal 2027 Zertifikate mit der Jahreskennung 2027 auf Basis des mengengewichteten Durchschnittspreises im EU-ETS 1 des jeweils vorletzten Quartals verkauft. Erst für Zertifikate mit Jahreskennung ab 2028 gilt nach § 16 BEHV die Kopplung an den EU-ETS-2-Durchschnittspreis; diese Verkäufe beginnen im dritten Quartal 2028. Der jeweils gültige Preis wird von der DEHSt mindestens zwei Monate vor Quartalsbeginn veröffentlicht, die Verkaufsmengen sind unlimitiert.
Für die Planung sind zwei Punkte wichtig. Zum einen ist der Preis für 2027 heute nicht bezifferbar, weil er erst aus dem EU-ETS-1-Handel des vorletzten Quartals entsteht — wer kalkuliert, sollte deshalb mit einer Spanne und den Veröffentlichungsterminen der DEHSt arbeiten statt mit einem Planwert. Zum anderen sind Zertifikate mit einer Jahreskennung ab 2027 für die gesamte Handelsperiode gültig, während die 2026er Zertifikate nur für das Berichtsjahr 2026 und die Vorjahre verwendet werden können. Diese Unterscheidung entscheidet darüber, wie weit sich Beschaffung vorziehen lässt.
Die Berichtsphase ist keine Vorbereitungszeit ohne Verbindlichkeit. Verantwortliche im EU-ETS 2 benötigen eine Emissionsgenehmigung nach § 4 TEHG und müssen einen Überwachungsplan zur Genehmigung einreichen. Darauf aufbauend ist jährlich bis zum 30. April über die Emissionen des Vorjahres zu berichten. Der Emissionsbericht muss verifiziert werden.
Neu hinzukommende Verantwortliche müssen die Emissionsgenehmigung unverzüglich beantragen, spätestens bis zum Ablauf des Tages, an dem sie die Tätigkeit aufnehmen. Der Überwachungsplan folgt spätestens bis zum Ablauf des ersten darauffolgenden Kalendermonats. Bei der Verifizierung kann in vielen Fällen auf eine Standortbegehung verzichtet werden; die Verifizierungspflicht entfällt vollständig nur für Verantwortliche, die ausschließlich steuerfreie Kohle nach § 37 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 EnergieStG als Kraft- oder Heizstoff verwenden.
Die DEHSt hat die Datenerfassung bewusst auf der vorhandenen nEHS-Struktur aufgebaut, um doppelte Eingaben zu vermeiden. Überwachungsplan und Emissionsbericht werden über gemeinsame Anwendungen im Formular-Management-System erstellt. Wer die Datenhaltung für den nationalen Emissionshandel ordentlich aufgesetzt hat, kann den Zusatzaufwand für den EU-ETS 2 begrenzen. Wer sie nicht sauber hat, merkt es spätestens bei der Verifizierung — dieselbe Erfahrung machen Unternehmen regelmäßig beim Aufbau ihres Corporate Carbon Footprint.
Beide Systeme setzen an derselben Stelle der Lieferkette an und erfassen im Kern energiesteuerpflichtig in Verkehr gebrachte Brennstoffe. Die Unterschiede liegen in der Preisbildung, im Umfang der erfassten Brennstoffe und in der Registerlandschaft. Für die Umstellung sind vor allem drei Punkte relevant.
MerkmalnEHS nach BEHGEU-ETS 2Preisbildung2026 Versteigerung im Korridor von 55 bis 65 Euro, Verkauf zu 68 Euro, Nachkauf 2027 zu 70 Euro; ab 2027 marktbasierter Festpreis gekoppelt an den EU-ETS 1Freie Preisbildung, keine Festpreise, kein Korridor, keine PreisobergrenzeErfasste BrennstoffeEnergiesteuerpflichtig in Verkehr gebrachte Brennstoffe im BEHG-AnwendungsbereichZusätzlich weitere Energieerzeugnisse, etwa Petrolkoks nach § 23 EnergieStG, sowie energiesteuerfreie KohleSektorbezugKein Zuschnitt auf bestimmte VerwendungssektorenBeschränkt auf Gebäude, Straßenverkehr und weitere definierte SektorenRegisternEHS-Register, nationale ZertifikateUnionsregister, REHA-Konten, keine Umwandlung nationaler ZertifikatePreisstabilisierungGesetzlicher KorridorFrontloading und Marktstabilitätsreserve
Der Wechsel von einem politisch gesetzten Korridor zu einer marktabhängigen Preisbildung ist die eigentliche betriebswirtschaftliche Zäsur, und er erfolgt in zwei Stufen: 2027 über die Kopplung an den EU-ETS 1, ab 2028 über den EU-ETS 2. Solange der Korridor gilt, ist die Obergrenze der CO₂-Kosten bekannt und lässt sich in die Kalkulation einstellen. Bereits ab 2027 entfällt diese Sicherheit. Wer heute Investitionsentscheidungen für Heizungstechnik, Fuhrpark oder Prozesswärme trifft, sollte deshalb mit Preisszenarien statt mit einem Punktwert rechnen — methodisch entspricht das dem Vorgehen, das wir aus der MACC-Analyse für die Priorisierung von Minderungsmaßnahmen kennen.
Die Einnahmen aus der Versteigerung sind zweckgebunden. Über einen EU-verwalteten Klima-Sozialfonds sollen insgesamt 65 Milliarden Euro aus der Auktionierung der EU-ETS-2-Zertifikate aufgebracht werden, um besonders belastete Haushalte, Kleinstunternehmen und Verkehrsnutzer zu entlasten. Die übrigen Einnahmen verbleiben bei den Mitgliedstaaten.
Die Verschiebung ist eine Atempause bei der Kostenwirkung, nicht bei der Datenarbeit. Wer die Berichtsphase als Aufschub behandelt, verliert genau die drei Jahre, in denen sich Überwachungsplan, Mengenabgrenzung und Schnittstellen zwischen Energiesteuer- und Emissionsdaten ohne finanzielles Risiko einspielen lassen. Ab 2028 schlägt jede Ungenauigkeit in der Mengenerfassung direkt auf die Zahl der abzugebenden Zertifikate durch.
Zwei Punkte halten wir für unterschätzt. Erstens der erweiterte Anwendungsbereich: Unternehmen, die bislang nur BEHG-Brennstoffe erfasst haben, müssen prüfen, ob zusätzliche Energieerzeugnisse oder energiesteuerfreie Kohle in ihren Anwendungsbereich fallen. Diese Prüfung gehört in die Berichtsphase, nicht in das Jahr der ersten Abgabe. Zweitens der Bericht über die Kostenweitergabe: Er verlangt eine belastbare Zuordnung der Zertifikatekosten zu den an Kunden weitergegebenen Preisen. Die zugrunde liegende EU-Regelung steht noch aus, die Datenbasis dafür entsteht aber in den Preis- und Abrechnungssystemen, die heute konfiguriert werden.
Für Unternehmen außerhalb des Kreises der Verantwortlichen bleibt der ETS2 trotzdem relevant, weil er über den Brennstoffpreis wirkt. Wer Wärme, Fuhrpark und Prozessenergie im Blick behalten will, braucht dafür keine Compliance-Struktur, sondern eine belastbare Verbrauchsdatenbasis und eine Klimastrategie, in der CO₂-Kosten als Planungsgröße auftauchen. Wie sich der Emissionshandel für stationäre Anlagen und der CO₂-Grenzausgleich dazu verhalten, haben wir im Beitrag zu EU-ETS 1 und CBAM sowie zum Zusammenspiel beider Instrumente beschrieben.
Die Verschiebung der ETS2-Regelphase auf den 1. Januar 2028 verschafft den betroffenen Unternehmen ein zusätzliches Jahr, in dem sie berichten, aber noch keine EU-ETS-2-Zertifikate abgeben müssen. Die Pflichten selbst bleiben bestehen: Emissionsgenehmigung, genehmigter Überwachungsplan und verifizierter Emissionsbericht bis zum 30. April gelten unverändert, und die Abgabepflicht läuft bis einschließlich Berichtsjahr 2027 im nationalen Emissionshandel weiter.
Bei den Kosten läuft die Uhr schneller als bei der Abgabepflicht. Der gesetzliche Preiskorridor gilt nur für 2026; ab 2027 wird der Preis aus dem EU-ETS-1-Durchschnitt abgeleitet und ab 2028 aus dem EU-ETS 2. Die bekannte Obergrenze der CO₂-Kosten fällt damit bereits ein Jahr vor der ersten Abgabepflicht weg.
Wer die Zeit nutzen will, arbeitet jetzt an drei Punkten: der sauberen Abgrenzung der Brennstoffmengen zwischen nEHS und EU-ETS 2, der Prüfung des erweiterten Anwendungsbereichs und der Vorbereitung der Kontenmigration ins Unionsregister. Dann entscheidet die Qualität der Mengendaten darüber, wie gut sich die Belastung planen lässt.
Dr. Florian Niedermeier ist Berater bei Five Glaciers Consulting und begleitet Unternehmen bei Klimabilanzierung, Datenqualität und regulatorischer Umsetzung im Klimamanagement. Fragen zu diesem Beitrag beantwortet er unter florian.niedermeier@fiveglaciers.com.

Berichterstattung
Governance & Regulatorik

Governance & Regulatorik
Klimamanagement

Governance & Regulatorik


Kontaktieren Sie uns für alle Anliegen und Fragen rund um das Thema Nachhaltigkeit. Wir nehmen uns gerne Zeit für ein persönliches Treffen oder einen digitalen Kaffee.
Hauptsitz Hamburg
Tel.: +49 174 1305766
E-Mail: info@fiveglaciers.com
Zweigstelle Kiel
Tel.: +49 (0) 174 1305766
Direkte Terminbuchung