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31.08.2026
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Ein CO₂-Schattenpreis ist ein rechnerischer Preis je Tonne CO₂-Äquivalent, den ein Unternehmen in Investitions- und Beschaffungsentscheidungen ansetzt, ohne dass Geld fließt. Er macht künftige Klimakosten in der Wirtschaftlichkeitsrechnung sichtbar und ist die verbreitetste Form der internen CO₂-Bepreisung.
Alle drei setzen einen Preis auf eine Tonne CO₂-Äquivalent, aber nur einer davon bewegt Geld nach außen. Die Verwechslung entscheidet darüber, wer im Unternehmen zuständig ist.
| Merkmal | CO₂-Schattenpreis | Interne CO₂-Abgabe | Externer CO₂-Preis |
|---|---|---|---|
| Was es ist | SchattenpreisEin Rechenwert in der Investitions- und Beschaffungsrechnung. | Interne AbgabeEine echte Umlage auf Geschäftseinheiten, meist in einen Klimafonds. | Externer PreisDer gesetzliche Preis aus EU-Emissionshandel oder nationalem Brennstoffemissionshandel. |
| Geldfluss | SchattenpreisKeiner. Der Preis verändert nur das Ergebnis der Rechnung. | Interne AbgabeInnerhalb des Unternehmens, budgetwirksam. | Externer PreisAus dem Unternehmen heraus, zahlungswirksam. |
| Grundlage | SchattenpreisFreiwillig gesetzt; im öffentlichen Bereich teils verbindlich, etwa nach § 8 Abs. 1 Klimaschutzgesetz Baden-Württemberg. | Interne AbgabeFreiwillig, interne Richtlinie. | Externer PreisGesetzlich, nicht disponibel. |
| Wer entscheidet | SchattenpreisControlling und Investitionsausschuss. | Interne AbgabeGeschäftsführung, weil Budgets verschoben werden. | Externer PreisNiemand im Unternehmen. |
Berichtsseitig führt die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2772, Anhang I, die Angabepflicht ESRS E1-8 „Interne CO2-Bepreisung“. Sie schreibt keinen Preis vor. Offenzulegen ist, ob ein internes Bepreisungssystem angewendet wird und wie — Geltungsbereich, Preishöhe und die Verbindung zu Investitionsentscheidungen.
Verbindlich ist der Schattenpreis dagegen bereits im öffentlichen Bereich. Baden-Württemberg hat ihn im Februar 2023 als erstes Bundesland gesetzlich verankert: Nach § 8 Absatz 1 des Klimaschutzgesetzes Baden-Württemberg ist er bei Baumaßnahmen und Beschaffungen des Landes anzuwenden. Er liegt derzeit bei 300 Euro je Tonne CO₂ und ist dynamisch ausgestaltet: Maßgeblich ist der jeweils vom Umweltbundesamt empfohlene Kostensatz, hergeleitet in der Methodenkonvention 3.1 zur Ermittlung von Umweltkosten.
Der häufigste Fehler in Projekten zur internen CO₂-Bepreisung ist ein Zirkelschluss. Der Schattenpreis wird aus den eigenen Vermeidungskosten abgeleitet — also aus dem, was Maßnahmen im Unternehmen kosten. Damit bestätigt die Rechnung genau die Maßnahmen, die ohnehin geplant waren, und verwirft alles darüber. Vermeidungskosten und Schattenpreis beantworten verschiedene Fragen: Was kostet die Vermeidung einer Tonne, und was ist eine Tonne wert. Nur die zweite Größe taugt als Entscheidungsanker.
Dazu kommt eine Weggabelung, die selten bewusst getroffen wird. Der BW-Wert von 300 Euro ist ein Klimafolgekostensatz — er schätzt den Schaden, den eine Tonne verursacht. Ein Marktpreis aus dem Emissionshandel ist etwas anderes: eine Erwartung darüber, was Vermeidung kosten wird. Beide Anker sind vertretbar, führen aber zu deutlich verschiedenen Preisen und damit zu verschiedenen Investitionsentscheidungen. Wer die Wahl nicht dokumentiert, kann sie unter E1-8 nicht begründen.
Unsere Einschätzung: Für Unternehmen mit öffentlichen Auftraggebern ist der UBA-Kostensatz der belastbarere Anker — er ist extern hergeleitet, wird von Landesseite ohnehin angewendet und ist im Bericht ohne eigene Prognose verteidigbar. Dagegen spricht, dass 300 Euro je Tonne fast jede fossile Variante rechnerisch unwirtschaftlich macht; wenn dem kein Budget folgt, verliert das Instrument intern schnell seine Glaubwürdigkeit. Wir halten den höheren Anker trotzdem für richtig, weil ein selbst gesetzter niedriger Preis keine Steuerungswirkung hat und im Bericht als Feigenblatt erkennbar bleibt.
Festgelegt wird der Preis nicht in der Klimabilanz, sondern im Transformationsplan. Wir begleiten die Ausarbeitung eines Climate Transition Plan mit hinterlegten CO₂-Preisannahmen.
Welcher Preis, und wer trägt ihn? Wir setzen mit Ihrem Controlling einen Schattenpreis auf, der Investitionsentscheidungen verändert und unter ESRS E1-8 begründbar bleibt. → Erstgespräch sichern
Der Schattenpreis ist ein Rechenwert: Er verändert das Ergebnis einer Investitions- oder Beschaffungsrechnung, ohne dass Geld fließt. Die interne CO₂-Abgabe ist eine echte Umlage auf Geschäftseinheiten, deren Erlöse meist in einen Klimafonds gehen. Der Schattenpreis wird im Controlling entschieden, die Abgabe in der Geschäftsführung, weil sie Budgets verschiebt.
Nein. Angabepflicht ESRS E1-8 „Interne CO2-Bepreisung“ nach der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2772 schreibt keinen Preis und keine Preishöhe vor. Offenzulegen ist, ob ein internes Bepreisungssystem angewendet wird und wie es ausgestaltet ist — Geltungsbereich, Preishöhe und Verbindung zu Investitionsentscheidungen.
Es gibt keinen vorgeschriebenen Wert. Als externer Anker dient der vom Umweltbundesamt empfohlene Klimafolgekostensatz, den Baden-Württemberg nach § 8 Absatz 1 seines Klimaschutzgesetzes anwendet: derzeit 300 Euro je Tonne CO₂. Wer stattdessen einen Marktpreis aus dem Emissionshandel ansetzt, wählt einen anderen Maßstab — nicht den Schaden je Tonne, sondern die erwarteten Vermeidungskosten. Entscheidend ist, dass die Wahl dokumentiert und begründet ist.
Autor: Dr. Florian Niedermeier · Stand: August 2026


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