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31.08.2026
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Transitorische Risiken (in den ESRS: Übergangsrisiken) sind finanzielle Risiken, die aus dem Übergang zu einer emissionsarmen Wirtschaft entstehen — nicht aus dem Klimawandel selbst. Dazu zählen CO₂-Bepreisung, regulatorische Verbote, technologische Substitution, verändertes Nachfrageverhalten und Reputationsverluste.
Beide Kategorien haben unterschiedliche Ursachen, Zeitprofile und Rechtsgrundlagen. Die Trennung entscheidet, welche Analyse welche Pflicht erfüllt.
| Merkmal | Übergangsrisiken (transitorische Risiken) | Physische Risiken |
|---|---|---|
| Ursache | ÜbergangsrisikenDer Umbau der Wirtschaft selbst — CO₂-Preise, Verbote, neue Technologien, verändertes Nachfrageverhalten | Physische RisikenDas veränderte Klima — Extremwetter, Hitze, Dürre, Meeresspiegelanstieg |
| Kategorien | ÜbergangsrisikenPolitik und Recht, Technologie, Markt, Reputation (TCFD 2017, Tabelle 1) | Physische RisikenAkut (ereignisgetrieben) und chronisch (langfristige Verschiebung) |
| Wirkung | ÜbergangsrisikenTritt früher ein und hängt an politischen Entscheidungen, nicht an Emissionspfaden | Physische RisikenWirkt über Jahrzehnte und ist im Szenario weitgehend festgelegt |
| Analysepflicht | ÜbergangsrisikenESRS E1-9 und ESRS 2 SBM-3 — in der EU-Taxonomie nicht enthalten | Physische RisikenESRS E1-9 und EU-Taxonomie, Anhang I, Anlage A (DNSH Anpassung) |
Die Vierteilung in politisch-rechtliche, technologische, marktbezogene und reputationsbezogene Risiken stammt aus dem Abschlussbericht der Task Force on Climate-related Financial Disclosures vom 15. Juni 2017, Tabelle 1. Die TCFD wurde 2023 aufgelöst, ihre Systematik nicht: ESRS und IFRS S2 führen sie fort.
Verpflichtend werden die Risiken über die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2772, Anhang I: Angabepflicht E1-9 verlangt die erwarteten finanziellen Effekte wesentlicher physischer Risiken und Übergangsrisiken über die in ESRS 1 definierten kurz-, mittel- und langfristigen Zeithorizonte, ESRS 2 SBM-3 die Verknüpfung mit dem Geschäftsmodell. Die überarbeiteten ESRS hat die Europäische Kommission am 3. Juli 2026 als delegierten Rechtsakt angenommen; sie liegen Parlament und Rat zur Prüfung vor und werden erst mit der Veröffentlichung im Amtsblatt wirksam.
Der häufigste Fehler in Klimarisikoprojekten ist nicht die Bewertung, sondern die Begriffsarbeit. Viele Unternehmen haben eine Klimarisikoanalyse in der Schublade, die für die EU-Taxonomie erstellt wurde. Anhang I, Anlage A der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 führt aber nur physische Klimagefahren auf. Wer sie für E1-9 wiederverwendet, liefert die Hälfte der Angaben — und merkt es meist erst in der Prüfung.
Dazu kommt eine Terminologielücke, die real Zeit kostet: Die deutsche ESRS-Fassung kennt den Begriff „transitorische Risiken“ nicht, sie schreibt „Übergangsrisiken“. Wer den Standardtext nach dem gängigen Beraterbegriff durchsucht, findet keine Treffer und schließt daraus gelegentlich, es gebe keine Pflicht.
Unsere Einschätzung: Übergangsrisiken gehören in das bestehende Risikomanagement, nicht in ein separates Klimaprojekt — sie hängen an politischen Entscheidungen und Marktpreisen, also an Größen, die Controlling und Einkauf ohnehin beobachten. Dagegen spricht der Integrationsaufwand: Bewertungslogiken müssen angeglichen werden. Wir halten ihn für gerechtfertigt, weil eine separate Tabelle die Prüfungsfrage nach der Verknüpfung mit dem Geschäftsmodell nicht beantwortet.
Genau an dieser Trennung setzt unsere Unterstützung bei der Bewertung physischer Risiken und Übergangsrisiken entlang der ESRS-Zeithorizonte an.
Beide Risikoarten, eine Analyse. Wir prüfen, welche Ihrer vorhandenen Klimarisikoanalysen E1-9 trägt — und wo die Übergangsrisiken fehlen. → Erstgespräch sichern
Transitorische Risiken entstehen aus dem Umbau der Wirtschaft — CO₂-Preise, Verbote, technologische Substitution, veränderte Nachfrage. Physische Risiken entstehen aus dem veränderten Klima selbst, akut durch Extremwetter oder chronisch durch langfristige Verschiebungen. Beide Kategorien sind nach ESRS E1-9 offenzulegen.
Übergangsrisiken. Die deutsche Fassung der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2772 verwendet den Begriff „transitorische Risiken“ nicht — Angabepflicht E1-9 heißt „Erwartete finanzielle Effekte wesentlicher physischer Risiken und Übergangsrisiken“. Wer im Standardtext nach dem geläufigen Begriff sucht, findet nichts.
Nein. Anhang I, Anlage A der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 führt ausschließlich physische Klimagefahren auf. Eine Analyse, die für die Taxonomie-Konformität erstellt wurde, deckt die Übergangsrisiken nach ESRS E1-9 nicht ab.
Autor: Dr. Florian Niedermeier · Stand: August 2026


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