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17.08.2026
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IRO steht für Impacts, Risks and Opportunities — auf Deutsch Auswirkungen, Risiken und Chancen. Der Begriff bezeichnet in der europäischen Nachhaltigkeitsberichterstattung die Ergebnisse der doppelten Wesentlichkeitsanalyse: die konkreten Sachverhalte, die ein Unternehmen als wesentlich identifiziert hat und über die es nach den ESRS berichten muss.
Die drei Bestandteile werden im Sprachgebrauch zu „IROs“ verschmolzen und dann wie eine einzige Kategorie behandelt. Sie unterscheiden sich in der Blickrichtung — und damit in der Wesentlichkeitsperspektive, aus der sie hergeleitet werden.
KriteriumAuswirkung (Impact)Risiko (Risk)Chance (Opportunity)BlickrichtungVom Unternehmen auf Umwelt und MenschenVom Nachhaltigkeitsthema auf das UnternehmenVom Nachhaltigkeitsthema auf das UnternehmenLeitfrageWas bewirkt unser Handeln?Was bedroht Ergebnis, Vermögenslage oder Kapitalzugang?Woraus entsteht künftig Ertrag oder Kostenvorteil?WesentlichkeitsperspektiveAuswirkungsbezogene WesentlichkeitFinanzielle WesentlichkeitFinanzielle WesentlichkeitZeitbezugtatsächlich eingetreten oder potenziellpotenziellpotenziellHäufige Fehlzuordnungwird auf negative Auswirkungen verengt, positive bleiben unerfasstwird mit dem Eintrag im Risikoregister gleichgesetztbleibt leer, weil kein Prozess sie erzeugt
Von den Risiken im unternehmensweiten Risikomanagement unterscheiden sich ESRS-Risiken nicht im Gegenstand, sondern in der Herleitung: Sie entstehen aus einem Nachhaltigkeitsthema und werden über die Wesentlichkeitsanalyse identifiziert, nicht über die Risikoinventur. In der Praxis überschneiden sich beide Listen erheblich — deckungsgleich sind sie selten.
Die Angabepflichten zu IROs stehen in ESRS 2 „Allgemeine Angaben“, festgelegt in der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2772 vom 31. Juli 2023. Drei Angabepflichten greifen ineinander: IRO-1 verlangt die Beschreibung des Verfahrens zur Ermittlung und Bewertung der wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen. IRO-2 verlangt die Angabe, welche Angabepflichten der ESRS daraus abgedeckt werden. SBM-3 verlangt die Darstellung der wesentlichen IROs und ihres Zusammenspiels mit Strategie und Geschäftsmodell.
Am 3. Juli 2026 hat die Europäische Kommission die überarbeiteten ESRS als delegierten Rechtsakt angenommen. Nach Angaben der Kommission sinkt die Zahl der verpflichtenden Datenpunkte um über 60 Prozent, die Gesamtzahl der Datenpunkte um über 70 Prozent. Die überarbeitete Fassung gilt für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2027 beginnen; eine freiwillige Anwendung für das Geschäftsjahr 2026 ist ab Inkrafttreten möglich. Im August 2026 lag der Rechtsakt noch zur Prüfung bei Europäischem Parlament und Rat. Bis er in Kraft tritt, ist ESRS Set 1 der verbindliche Text.
Der häufigste Fehler in Wesentlichkeitsprojekten ist, die IRO-Liste auf Themenebene stehen zu lassen: „Klimawandel“, „eigene Belegschaft“, „Unternehmenspolitik“. Ein Thema ist kein IRO. Ein IRO ist ein benannter Sachverhalt mit Wirkungsrichtung, Ort in der Wertschöpfungskette und Zeithorizont — etwa die Wasserentnahme an einem Produktionsstandort in einem Gebiet mit hohem Wasserstress. Bleibt die Liste auf Themenebene, lässt sich IRO-2 nicht beantworten, weil sich den Themen keine Angabepflichten eindeutig zuordnen lassen. Die Zuordnung wird dann während der Berichtserstellung nachgeholt — unter Zeitdruck und mit denselben Beteiligten, die die Analyse bereits abgeschlossen glaubten.
Der zweite wiederkehrende Punkt betrifft die Chancen. Auswirkungen und Risiken werden meist sauber erhoben, die Chancenspalte bleibt leer, weil kein Prozess sie erzeugt: Das Risikomanagement liefert keine, und die Strategieabteilung sitzt nicht am Tisch. Eine leere Chancenspalte ist kein Formfehler, sondern der sichtbare Beleg dafür, dass die Analyse nicht an die Unternehmensplanung angeschlossen wurde. Five Glaciers Consulting übernimmt die Durchführung der doppelten Wesentlichkeitsanalyse nach ESRS und verankert die IRO-Bewertung in den vorhandenen Planungs- und Risikoprozessen statt daneben.
Zur Frage, ob Unternehmen die IRO-Analyse jetzt angehen oder die überarbeiteten ESRS abwarten sollten, ist unser Votum: jetzt anfangen. Die Reduktion der Datenpunkte verkleinert den Berichtsumfang, nicht die Analyse — welche Sachverhalte wesentlich sind, entscheidet weiterhin das Unternehmen. Dagegen spricht, dass die Revision auch das Verfahren der Wesentlichkeitsanalyse berührt; nach Einschätzung mehrerer Prüfungsgesellschaften wird ein Teil der Herleitung später nachzuziehen sein. Wer zum Geschäftsjahr 2027 erstmals berichtspflichtig wird, hat für ein Nacheinander beider Schritte keine Zeit.
Autor: Dr. Florian Niedermeier · Stand: August 2026


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