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Blog

ESRS E4 Biodiversität und Ökosysteme: die Angabepflichten 2026 im Überblick

Orangener Pfeil nach unten zum Inhalt

DATUM

4.9.2026

AUTOREN

Dr. Merlin C. Köhnke

Dr. Merlin C. Köhnke

THEMEN

Berichterstattung

Governance & Regulatorik

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ESRS E4 ist der Standard, an dem sich zeigt, wie weit die Überarbeitung 2026 wirklich geht. Von sechs Angabepflichten sind fünf geblieben, der Transitionsplan ist nur noch bedingt zu berichten, und die zentrale Erleichterung für E4 steht nicht in E4, sondern in ESRS 1. Dieser Beitrag ordnet jede Angabepflicht der Fassung 2023 ihrer Entsprechung 2026 zu und benennt, was sich dabei geändert hat.

Rechtsstand: Die hier beschriebene Fassung von ESRS E4 stammt aus dem delegierten Rechtsakt C(2026) 5010 vom 3. Juli 2026. In Kraft ist er noch nicht — er liegt Parlament und Rat zur Prüfung vor. Bis zur Veröffentlichung im Amtsblatt bleibt die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2772 die geltende Rechtsgrundlage. Die deutschen Bezeichnungen der Angabepflichten sind Arbeitsübersetzungen der englischen Originalfassung.

Das Wichtigste in Kürze

  • Fünf Angabepflichten: ESRS E4 umfasst in der Fassung 2026 E4-1 bis E4-5. E4-6 zu den erwarteten finanziellen Effekten ist ersatzlos gestrichen.
  • Prozessangabe entfallen: Die E4-eigene Angabe nach ESRS 2 IRO-1 gibt es nicht mehr. Komplementär bleiben nur ESRS 2 SBM-3 und ESRS 2 IRO-2.
  • E4-1 ist konditional: Der Transitionsplan ist nur zu berichten, wenn er existiert und seine Kernmerkmale öffentlich gemacht wurden.
  • GDR statt MDR: Konzepte, Maßnahmen und Ziele werden über ESRS 2 GDR-P, GDR-A und GDR-T gerahmt, die Metriken über GDR-M.
  • Phase-in ist keine Befreiung: Unternehmen der ersten Welle über beiden Größenschwellen dürfen für Geschäftsjahre vor 2027 sämtliche E4-Angabepflichten auslassen — ESRS 2 BP-2 verlangt trotzdem eine Auskunft.
  • Der Aufwand bleibt: E4-5 verlangt Standorte und biodiversitätssensible Gebiete namentlich. Das macht E4 zum datenintensivsten Umweltstandard.

Was regelt ESRS E4?

ESRS E4 Biodiversity and Ecosystems regelt, welche Angaben ein Unternehmen zu biologischer Vielfalt und Ökosystemen offenlegen muss, wenn die doppelte Wesentlichkeitsanalyse dieses Thema als wesentlich einstuft. Der Standard umfasst vier Unterthemen: Treiber des Verlusts von Biodiversität und Ökosystemen, den Zustand der Arten, Zustand und Ausmaß terrestrischer, Süßwasser- und mariner Ökosysteme sowie Ökosystemleistungen.

Diese vier Unterthemen stehen wörtlich in Absatz 6 des Standards. Sie sind der Anker für alles, was danach kommt: Die Metriken in E4-5 sind nach ihnen zu gliedern, und die Wesentlichkeitsanalyse entscheidet auf ihrer Ebene, welche Teile von E4 überhaupt greifen. Die nicht bindende Themenliste in Anhang A von ESRS 1 nennt dieselben vier Unterthemen, lässt bei den Ökosystemen allerdings das Süßwasser weg — im Zweifel gilt der Standardtext.

Absatz 5 verankert E4 ausdrücklich in bestehendem Recht und in internationalen Rahmenwerken: dem Kunming-Montreal Global Biodiversity Framework, der EU-Biodiversitätsstrategie für 2030, der Vogelschutz- und der FFH-Richtlinie, der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie, dem EU-Meeresaktionsplan 2023, der Wasserrahmenrichtlinie und der Verordnung (EU) 2024/1991 zur Wiederherstellung der Natur. Wer eine Biodiversitätsstrategie aufsetzt, arbeitet also nicht gegen eine leere Fläche, sondern gegen ein dichtes Netz aus Zielen, die anderswo schon gesetzt sind.

Was hat sich mit der Fassung 2026 geändert?

Aus sechs Angabepflichten sind fünf geworden, und der inhaltliche Schnitt hat sich verschoben. E4-6 zu den erwarteten finanziellen Effekten ist ersatzlos gestrichen. Die E4-eigene Beschreibung des Identifikationsprozesses nach ESRS 2 IRO-1 ist entfallen. E4-1 wurde vom Strategie- und Geschäftsmodellkapitel auf den Transitionsplan verengt und konditional gestellt. Konzepte, Maßnahmen, Ziele und Metriken hängen jetzt an den GDR aus ESRS 2.

Das Mapping der Angabepflichten, links die Fassung der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2772, rechts die Fassung des delegierten Rechtsakts C(2026) 5010:

  • ESRS 2 SBM-3 (E4-spezifische Ergänzungen) → ESRS 2 SBM-3: Bleibt als Bezugspunkt bestehen, die E4-eigenen Zusatzspezifikationen sind stark reduziert. Absatz 3 nennt SBM-3 als eine von nur noch zwei komplementären ESRS-2-Angaben.
  • ESRS 2 IRO-1 (E4-spezifische Prozessbeschreibung) → entfallen: Der eigene E4-Abschnitt zur Identifikation und Bewertung wesentlicher Auswirkungen, Risiken und Chancen ist gestrichen. Die Prozessdarstellung läuft über ESRS 2 IRO-2.
  • E4-1 Transition plan and consideration of biodiversity and ecosystems in strategy and business model → E4-1 Biodiversity and ecosystems transition plan: Umfang verengt, der Teil zu Strategie und Geschäftsmodell ist entfallen. Die Angabe ist jetzt konditional — nur zu berichten, wenn ein Plan existiert und seine Kernmerkmale öffentlich gemacht wurden.
  • E4-2 Policies related to biodiversity and ecosystems → unverändert benannt, Rahmung MDR-P wird GDR-P: Zusätzlich zu beschreiben sind die Rückverfolgbarkeit von Produkten, Komponenten und Rohstoffen sowie Standorte in oder nahe biodiversitätssensiblen Gebieten.
  • E4-3 Actions and resources related to biodiversity and ecosystems → unverändert benannt, Rahmung MDR-A wird GDR-A: Biodiversity Offsets sind ausdrücklich zu beschreiben — Ziel, finanzielle Effekte in Geldbeträgen, Fläche, Art, Qualitätskriterien und die Standards, denen sie entsprechen.
  • E4-4 Targets related to biodiversity and ecosystems → unverändert benannt, Rahmung MDR-T wird GDR-T: Werden Offsets bei der Zielsetzung eingesetzt, ist offenzulegen, wie sie verwendet wurden.
  • E4-5 Impact metrics related to biodiversity and ecosystems change → E4-5 Metrics related to biodiversity and ecosystems change: Das Wort „Impact" ist aus dem Titel verschwunden, die Rahmung wechselt von MDR-M auf GDR-M. Inhaltlich verlangt die Angabe unverändert Standorte, eine namentliche Liste biodiversitätssensibler Gebiete und die dort ausgeübten Tätigkeiten.
  • E4-6 Anticipated financial effects from material biodiversity and ecosystem-related risks and opportunities → ersatzlos gestrichen: Anders als bei ESRS E1, wo die finanziellen Effekte als E1-11 fortbestehen, gibt es für E2 bis E5 keine Nachfolgeangabe.

Der Nummernkreis E4-1 bis E4-5 bleibt also stabil, während bei ESRS E1 alle Nummern ab der zweiten Angabepflicht verschoben sind. Für E4 heißt das: Arbeitshilfen und Datenkataloge, die auf E4-1 bis E4-5 verweisen, zeigen weiterhin auf das richtige Thema. Nur der Inhalt dahinter hat sich verändert — und E4-6 zeigt ins Leere.

Die fünf Angabepflichten im Einzelnen

Jede der fünf Angabepflichten wird im Standard durch ein Offenlegungsziel eingeleitet, mit einer Ausnahme: Bei Konzepten, Maßnahmen und Zielen liefert nach Absatz 4 die Rahmung durch ESRS 2 GDR-P, GDR-A und GDR-T die inhaltliche Struktur. Das ist der strukturelle Kern der Überarbeitung — die Themenstandards beschreiben nur noch das Themenspezifische, das Formale steht einmal zentral in ESRS 2.

E4-1 Transitionsplan für Biodiversität und Ökosysteme

E4-1 verlangt die Kernmerkmale eines Transitionsplans für Biodiversität, aber nur unter zwei kumulativen Bedingungen: Das Unternehmen hat einen solchen Plan, und es hat dessen Kernmerkmale öffentlich gemacht. Sind beide erfüllt, sind diese Merkmale offenzulegen. Fehlt eine der Bedingungen, entfällt die Angabe.

Was „öffentlich gemacht" bedeutet, definiert AR 2 präzise: Die Kernmerkmale müssen vor oder zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Nachhaltigkeitserklärung über zugängliche öffentliche Kanäle verfügbar sein, etwa die Website oder Berichte. AR 1 beschreibt, was ein solcher Plan üblicherweise enthält — Ziele, wesentliche Maßnahmen, Finanzplanung, Governance und eine Erklärung, wie sich Strategie und Geschäftsmodell zum globalen Ziel der Umkehr des Biodiversitätsverlusts hin entwickeln. Biodiversität darf dabei Teil eines breiteren Transitionsplans sein, der auch den Klimawandel abdeckt.

Was hat sich geändert: Der Titel der Angabepflicht 2023 lautete noch „Transition plan and consideration of biodiversity and ecosystems in strategy and business model". Der zweite Teil ist weg. Damit ist die verpflichtende Darstellung, wie Biodiversität in Strategie und Geschäftsmodell berücksichtigt wird, aus E4 verschwunden — sie lebt nur noch mittelbar über ESRS 2 SBM-3 weiter.

E4-2 Konzepte zu Biodiversität und Ökosystemen

E4-2 verlangt die Offenlegung der Konzepte zu Biodiversität und Ökosystemen nach den Vorgaben von ESRS 2 GDR-P. Darüber hinaus ist der Inhalt der Konzepte in zwei Punkten zu beschreiben: erstens die Unterstützung der Rückverfolgbarkeit von Produkten, Komponenten und Rohstoffen mit tatsächlichen oder potenziellen wesentlichen Auswirkungen auf Biodiversität und Ökosysteme in der Wertschöpfungskette, zweitens Standorte der eigenen Geschäftstätigkeit in oder nahe einem biodiversitätssensiblen Gebiet.

AR 3 verlangt, dabei anzugeben, ob die Konzepte nachhaltige Land- oder Agrarpraktiken, nachhaltige Praktiken für Meere und Ozeane und Entwaldung adressieren. AR 5 klärt die Frage, die in der Praxis den meisten Streit auslöst: Wann ist ein Standort „nahe" einem biodiversitätssensiblen Gebiet? Der Standard verweist auf den Einflussbereich des Standorts, bestimmt über Pufferabstände, die sich aus regulatorischen Anforderungen, wissenschaftsbasierten Empfehlungen und Branchenpraxis ergeben. Ein fester Kilometerwert steht nicht im Standard.

Was hat sich geändert: Die Rahmung wechselt von MDR-P auf GDR-P. Inhaltlich sind die beiden Beschreibungspflichten zu Traceability und Standorten so ausdrücklich formuliert wie zuvor nicht. Beide dienen laut Fußnote den Informationsbedürfnissen von Finanzmarktteilnehmern nach der Offenlegungsverordnung (EU) 2019/2088 und knüpfen an die PAI-Indikatoren #11, #12, #14.2 und #15 an.

E4-3 Maßnahmen und Ressourcen

E4-3 verlangt die wesentlichen Maßnahmen zu Biodiversität und Ökosystemen sowie die dafür eingesetzten Ressourcen nach ESRS 2 GDR-A. Ergänzend ist jeder Einsatz von Biodiversity Offsets zu beschreiben: das Ziel der Offsets, die finanziellen Effekte in Geldbeträgen, Fläche, Art und angewandte Qualitätskriterien sowie die Standards, denen die Offsets entsprechen.

AR 6 fügt einen Punkt an, der leicht überlesen wird: Die offenzulegenden Maßnahmen müssen das Recht indigener Völker auf freie, vorherige und informierte Zustimmung berücksichtigen, mit ausdrücklichem Querverweis auf ESRS S3-2. Wer Kompensationsflächen in Regionen mit indigener Bevölkerung nutzt, berichtet damit an zwei Stellen.

Was hat sich geändert: Rahmung von MDR-A auf GDR-A. Die Offsets-Beschreibung ist detaillierter und in fünf Aspekte gegliedert. Das ist eine der wenigen Stellen in E4, an denen die Fassung 2026 präziser fordert als ihre Vorgängerin.

E4-4 Ziele

E4-4 verlangt die Ziele zu Biodiversität und Ökosystemen nach ESRS 2 GDR-T. Nutzt das Unternehmen Biodiversity Offsets bei der Zielsetzung, ist offenzulegen, wie diese Offsets verwendet wurden.

AR 7 ordnet ein, was von solchen Zielen erwartet wird: Sie adressieren typischerweise Belastungen der Natur und zielen auf die Reduktion der Treiber des Biodiversitätsverlusts, etwa die Vermeidung von Landnutzungsänderungen durch Umwandlung von Waldflächen. Sie sind am wirksamsten, wenn sie wissenschaftsbasiert und an ökologischen Belastungsgrenzen ausgerichtet sind. Sie können auf verschiedenen Ebenen gesetzt werden — Standort, Landschaft, Unternehmen oder vorgelagerte Wertschöpfungskette. Und sie folgen üblicherweise der Mitigationshierarchie: Vermeidung, Minimierung, Wiederherstellung, Kompensation.

Was hat sich geändert: Rahmung von MDR-T auf GDR-T, plus die neue Offenlegungspflicht zur Verwendung von Offsets in der Zielsetzung. Die Erwartungen aus AR 7 sind Anwendungshinweise, keine Pflicht — der Unterschied ist für die Prüfung relevant.

E4-5 Metriken zur Veränderung von Biodiversität und Ökosystemen

E4-5 ist die datenintensivste Angabepflicht von E4. Für wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen im Zusammenhang mit der Veränderung von Biodiversität und Ökosystemen sind drei Informationen offenzulegen: die Standorte der eigenen Geschäftstätigkeit, auf die sie sich beziehen; für diese Standorte eine Liste biodiversitätssensibler Gebiete mit Namen und Typ, soweit wesentliche negative Auswirkungen bestehen; und die Tätigkeiten, die mit diesen negativen Auswirkungen zusammenhängen.

Zusätzlich sind nach ESRS 2 GDR-M Metriken zu den wesentlichen Auswirkungen zu berichten. AR 10 gliedert sie nach den vier Unterthemen: Treiber der Veränderung, Zustand der Arten, Zustand und Ausmaß terrestrischer, Süßwasser- und mariner Ökosysteme sowie Ökosystemleistungen. AR 11 stellt klar, dass Primärdaten auf Standortebene oder aus Fernerkundung das beste Mittel sind, besonders wenn Standorte in oder nahe biodiversitätssensiblen Gebieten liegen; Schätzungen über Impact-Treiber oder Sekundärdaten sind zulässig. AR 12 verlangt, bei der Auswahl der Metriken die Monitoringfrequenz sowie Ausgangszustand und Basisjahr zu berücksichtigen.

Was hat sich geändert: Aus „Impact metrics" wurden „Metrics", die Rahmung wechselt von MDR-M auf GDR-M. AR 9 ist inhaltlich hervorzuheben: Bei der Beschreibung wesentlicher Auswirkungen nach ESRS 2 IRO-2 ist anzugeben, welche davon Landdegradation, Desertifikation oder Bodenversiegelung betreffen und welche Geschäftstätigkeiten bedrohte Arten oder Ökosysteme beeinträchtigen. Auch das knüpft an PAI-Indikatoren an, hier #7, #10 und #14.1.

Was ist aus E4-6 geworden?

E4-6 Anticipated financial effects from material biodiversity and ecosystem-related risks and opportunities ist in der Fassung 2026 ersatzlos gestrichen. Es gibt keine Nachfolgeangabe in E4 und keinen Auffangtatbestand in ESRS 2, der die Angabe für E4 aufnimmt. Wer nach E4-6 sucht, sucht nach einer Angabepflicht, die nicht mehr existiert.

Das ist kein Sonderfall von E4. Die erwarteten finanziellen Effekte sind in ESRS E2 bis E5 durchgängig entfallen. Nur in ESRS E1 bestehen sie fort, dort als E1-11 mit reduzierten Datenpunkten. Wer in einem Konzernprojekt gleichzeitig E1 und E4 bearbeitet, muss diese Asymmetrie kennen: Für das Klima ist die finanzielle Quantifizierung geblieben, für Biodiversität nicht.

Praktische Folge: Die Übergangserleichterungen zu den erwarteten finanziellen Effekten in ESRS 1 Absatz 125 lit. b und c beziehen sich auf ESRS 2 Absatz 27 und auf E1-11. Für E4 sind sie damit gegenstandslos — es gibt nichts mehr zu phasen. Wer noch mit Projektplänen arbeitet, die eine E4-6-Quantifizierung ab Geschäftsjahr 2028 oder 2030 vorsehen, plant Aufwand für eine gestrichene Pflicht ein.

Wie greifen ESRS 1 und ESRS 2 in E4 hinein?

E4 lässt sich ohne ESRS 1 und ESRS 2 nicht anwenden. Absatz 3 nennt zwei komplementäre Angaben aus ESRS 2: SBM-3 zur Wechselwirkung wesentlicher Auswirkungen, Risiken und Chancen mit Strategie, Geschäftsmodell und finanziellen Effekten, und IRO-2 zu den wesentlichen Auswirkungen, Risiken, Chancen und den in die Nachhaltigkeitserklärung aufgenommenen Angabepflichten. Absatz 4 verweist für Konzepte, Maßnahmen und Ziele auf die General Disclosure Requirements.

Die vier GDR aus ESRS 2 ersetzen die früheren Minimum Disclosure Requirements: GDR-P für Konzepte, GDR-A für Maßnahmen und Ressourcen, GDR-M für Metriken, GDR-T für Ziele. Der Wechsel von MDR zu GDR ist nicht bloß eine Umbenennung — die Anforderungen stehen jetzt an einer Stelle und gelten themenübergreifend gleich, was Doppelungen zwischen den Standards abbaut.

Die für E4 wichtigsten Erleichterungen stehen in ESRS 1 und sind über die Übersicht in ESRS 2 BP-2 AR 2 auffindbar. Drei sind für Biodiversitätsmetriken einschlägig: Absatz 90 erlaubt, Tätigkeiten aus der Berechnung einer Metrik auszunehmen, die keine wesentlichen Treiber von Auswirkungen, Risiken oder Chancen sind. Absatz 91 erlaubt eine teilweise Berichtsgrenze für eine Metrik, wenn verlässliche Daten fehlen. Absatz 92 erlaubt, Joint Operations aus Umweltmetriken auszunehmen. Wer eine dieser Erleichterungen nutzt, muss das nach BP-2 offenlegen — sie sind kein stilles Weglassen.

Wie diese Bausteine zusammenwirken, ist im Beitrag zu den allgemeinen Angaben nach ESRS 2 im Detail dargestellt; die Systematik der Erleichterungen und Übergangsregeln behandelt der Beitrag zu den allgemeinen Anforderungen nach ESRS 1. Eine Einordnung aller zwölf Standards bietet die Übersicht aller ESRS Standards.

Welches Set gilt für mein Unternehmen wann?

Verpflichtend anzuwenden ist die überarbeitete Fassung für Geschäftsjahre ab dem 1. Januar 2027. Für das Geschäftsjahr 2026 besteht ein Wahlrecht zwischen der Fassung von 2023 und der überarbeiteten Fassung, sofern der delegierte Rechtsakt bis dahin in Kraft getreten ist. Für Geschäftsjahre bis einschließlich 2025 gilt unverändert die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2772.

Für E4 kommt eine Besonderheit hinzu, die den Standard von den übrigen Umweltstandards unterscheidet: ESRS 1 Kapitel 10.3 stellt sämtliche E4-Angabepflichten unter eine Phase-in-Regel. Die Ausgestaltung hängt davon ab, in welche Gruppe ein Unternehmen fällt:

  • ESRS 1 Abs. 125 lit. a — Unternehmen der ersten Welle über beiden Schwellen (zum Bilanzstichtag mehr als 450 Mio. Euro Nettoumsatz und im Durchschnitt mehr als 1.000 Beschäftigte): dürfen sämtliche Angabepflichten von ESRS E4, S2, S3 und S4 für Geschäftsjahre vor dem Geschäftsjahr 2027 auslassen, vorbehaltlich ESRS 2 Abs. 7 bis 10.
  • ESRS 1 Abs. 126 lit. a — Unternehmen der ersten Welle unter diesen Schwellen: dürfen sämtliche Angabepflichten aller themenbezogenen Standards für Geschäftsjahre vor 2027 auslassen, vorbehaltlich ESRS 2 Abs. 7 bis 10.
  • ESRS 1 Abs. 127 lit. a — sonstige Unternehmen im Sinne von Abs. 122: dürfen sämtliche Angabepflichten von ESRS E4, S2, S3 und S4 für die ersten zwei Geschäftsjahre der Berichterstattung auslassen.

Der Vorbehalt „vorbehaltlich ESRS 2 Absatz 7 bis 10" ist die eigentlich wichtige Klausel, und sie wird in der Kommunikation über die Vereinfachung regelmäßig unterschlagen. ESRS 2 BP-2 Absatz 8 verlangt: Wer die Phase-in-Regel nutzt und E4 auslässt, muss dennoch offenlegen, ob die Auswirkungen, Risiken und Chancen zu diesem Thema in der Wesentlichkeitsanalyse als wesentlich bewertet wurden.

Ist Biodiversität wesentlich, greift Absatz 9 mit fünf Kurzangaben: das wesentliche Thema oder Unterthema samt kurzer Beschreibung, wie Geschäftsmodell und Strategie die zugehörigen Auswirkungen berücksichtigen; zeitgebundene Ziele, der Fortschritt dahin und — ausdrücklich für Biodiversität und Ökosysteme formuliert — ob diese Ziele auf belastbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen; die Konzepte; die Maßnahmen zur Identifikation, Überwachung, Vermeidung, Minderung, Beendigung oder Behebung negativer Auswirkungen samt Ergebnis; und die relevanten Metriken.

Damit ist die Phase-in-Regel für E4 keine Befreiung, sondern eine Reduktion. Wer Biodiversität als wesentlich einstuft und dann auslässt, berichtet trotzdem über Ziele, Konzepte, Maßnahmen und Metriken — nur kürzer und ohne die Detailtiefe von E4-1 bis E4-5. Wer die doppelte Wesentlichkeitsanalyse also so führt, dass Biodiversität wesentlich wird, kauft mit der Phase-in-Regel Zeit, aber keine Ruhe.

Woran E4 in der Praxis scheitert: Standorte und biodiversitätssensible Gebiete

Die Datenprobleme von E4 sind anderer Art als bei den übrigen Umweltstandards. Bei E1 geht es um Mengen und Emissionsfaktoren, bei E5 um Materialflüsse und Abfallwege. Bei E4 geht es um Geografie: E4-5 verlangt Standorte, eine namentliche Liste biodiversitätssensibler Gebiete und die dort ausgeübten Tätigkeiten. Das ist keine Frage der Datenqualität, sondern der Datenexistenz.

Drei Muster begegnen uns in Projekten regelmäßig. Erstens: Der Standortstammdatensatz ist nicht georeferenziert. Adressen liegen vor, Koordinaten nicht, und ohne Koordinaten lässt sich kein Abgleich mit Schutzgebietskulissen fahren. Der Aufwand entsteht nicht in der Analyse, sondern im Herstellen der Datengrundlage — und er sitzt fast immer bei Facility Management oder Immobilien, nicht im Nachhaltigkeitsteam.

Zweitens: Die Frage nach „nahe" bleibt unbeantwortet. AR 5 nennt keinen Kilometerwert, sondern verlangt eine Bestimmung des Einflussbereichs über Pufferabstände, die sich aus regulatorischen Anforderungen, wissenschaftsbasierten Empfehlungen und Branchenpraxis ergeben. Das ist methodisch korrekt und operativ unbequem: Jemand muss den Puffer festlegen, begründen und dokumentieren, sonst ist die Angabe nicht prüfbar. Ein pauschaler Radius ohne Begründung hält der Prüfung nicht stand.

Drittens: Die Aggregationserlaubnis wird nicht genutzt. AR 8 stellt ausdrücklich klar, dass keine erschöpfende Liste aller einzelnen Standorte erwartet wird und dass Standorte zu relevanten Gruppen zusammengefasst werden dürfen — etwa nach demselben biodiversitätssensiblen Gebiet oder nach einem Cluster von Gebieten in einer Region, die von mehreren Standorten betroffen ist. Der Detaillierungsgrad folgt den Aggregationsprinzipien aus ESRS 1 Kapitel 3.3.2. In der Praxis sehen wir stattdessen Versuche, alle Standorte einzeln abzubilden, mit dem vorhersehbaren Ergebnis, dass das Projekt an der Datenbeschaffung hängen bleibt.

Unsere Einschätzung: Der wirksamste erste Schritt ist nicht die Metrikauswahl, sondern die Georeferenzierung der Standortliste und eine dokumentierte Pufferentscheidung. Beides ist einmaliger Aufwand und trägt anschließend jedes Berichtsjahr. Wer die Reihenfolge umdreht und mit Metriken beginnt, arbeitet ohne die Bezugsgröße, auf die sich alle Metriken beziehen müssen. Für den systematischen Aufbau ist eine Biodiversitätsstrategie der geeignete Rahmen, weil sie Zielsetzung, Maßnahmen und Datengrundlage zusammen denkt statt in der Reihenfolge des Standardtextes.

Unsere Einschätzung

Die Entlastung bei E4 ist echt, sitzt aber woanders, als sie kommuniziert wird. Die gestrichene E4-6 nimmt eine Angabe weg, die in der Praxis ohnehin überwiegend qualitativ beantwortet wurde. Die konditionale Ausgestaltung von E4-1 ist der größere Eingriff: Ohne öffentlich gemachten Transitionsplan entfällt die Angabe vollständig. Das ist eine erhebliche Reduktion — und ein Anreiz, den Plan nicht zu veröffentlichen, was standardpolitisch fragwürdig, aber die logische Folge der Konstruktion ist.

Was bleibt, ist der aufwendige Teil. E4-5 ist unverändert standortbezogen, und die Phase-in-Regel verschiebt diesen Aufwand, statt ihn zu beseitigen. Nach unserer Erfahrung entscheidet nicht die Zahl der Angabepflichten über den Projektaufwand bei E4, sondern die Frage, ob eine georeferenzierte Standortliste existiert. Wo sie existiert, ist E4 in Wochen machbar. Wo sie fehlt, sind es Monate — unabhängig davon, ob fünf oder sechs Angabepflichten im Standard stehen.

Unsere Empfehlung für Unternehmen der ersten Welle über den Größenschwellen: Nutzen Sie die Auslassung für die Geschäftsjahre vor 2027, aber behandeln Sie die BP-2-Kurzangaben als Probelauf. Sie verlangen bereits Ziele, Konzepte, Maßnahmen und Metriken — wer diese vier Elemente einmal belastbar aufgebaut hat, hat den Großteil der Arbeit für die Vollanwendung ab 2027 erledigt. Wer die Auslassung dagegen als Aufschub behandelt, steht 2027 mit derselben Datenlücke da, nur unter Zeitdruck.

ESRS E4 mit belastbarer Datengrundlage

Erst die Standorte, dann die Metriken. Wir georeferenzieren Standortdaten, dokumentieren Pufferentscheidungen prüfungsfest und leiten daraus eine Biodiversitätsstrategie mit belastbaren Zielen ab.

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Fazit und nächste Schritte

ESRS E4 hat in der Fassung 2026 fünf Angabepflichten, eine konditionale Transitionsplanangabe und keine finanzielle Quantifizierung mehr. Der sinnvolle nächste Schritt hängt davon ab, wo Sie stehen. Wer Biodiversität in der Wesentlichkeitsanalyse noch nicht bewertet hat, beginnt dort — ohne dieses Ergebnis ist nicht entscheidbar, ob E4 überhaupt greift und ob die BP-2-Kurzangaben fällig werden. Wer die Wesentlichkeit geklärt hat, prüft als Nächstes die Standortliste auf Georeferenzierung, denn daran hängt der gesamte Aufwand von E4-5.

Wer bereits nach der Fassung 2023 berichtet hat, sollte drei Dinge in bestehenden Unterlagen korrigieren: E4-6 aus Projektplänen und Datenkatalogen entfernen, die MDR-Verweise auf GDR umstellen und die E4-eigene IRO-1-Beschreibung in ESRS 2 IRO-2 überführen. Das sind Textänderungen, keine Datenprojekte — aber sie fallen in der Prüfung auf, wenn sie ausbleiben.

Quellen

  1. Europäische Kommission: Delegierter Rechtsakt C(2026) 5010 final vom 3.7.2026, Annexes 1 to 2 zur Delegierten Verordnung zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2772 — ESRS E4 Biodiversity and Ecosystems, S. 95–101; ESRS 1 Kapitel 7.3 und 10.3; ESRS 2 BP-2 und GDR-P/A/M/T. ec.europa.eu (PDF) (Stand: September 2026).
  2. Europäische Kommission: Delegierte Verordnung (EU) 2023/2772 vom 31. Juli 2023 (ESRS Set 1) — Ausgangsfassung von ESRS E4 mit E4-1 bis E4-6. eur-lex.europa.eu (Stand: September 2026).
  3. EFRAG: ESRS E4 Biodiversity and Ecosystems, Annex 1 zum delegierten Rechtsakt 2023 — Einzelauszug der Fassung 2023 mit MDR-Bezügen. efrag.org (PDF) (Stand: September 2026).
  4. EFRAG: 2026 Draft List of ESRS Datapoints, veröffentlicht am 28. August 2026 — Entwurf des EFRAG-Sekretariats, nicht verbindlich; Rückmeldungen zu Fatal Flaws bis 23. Oktober 2026, finale Fassung für Ende 2026 angekündigt. efrag.org (Excel) (Stand: September 2026).
  5. Verordnung (EU) 2024/1991 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wiederherstellung der Natur — eines der in ESRS E4 Absatz 5 genannten Bezugsrahmenwerke. eur-lex.europa.eu (Stand: September 2026).

Über den Autor

Dr. Merlin C. Köhnke verantwortet bei Five Glaciers Consulting die Themen Methodik und Standards, darunter Biodiversität, Treibhausgasbilanzierung und ISO-Normen. Fragen zu diesem Beitrag: merlin.koehnke@fiveglaciers.com.

FAQ zu ESRS E4

Häufige Fragen zu ESRS E4 Biodiversität und Ökosystemen

Angabepflichten, Änderungen gegenüber 2023, Übergangsregeln und die Frage, was aus E4-6 geworden ist.

01Welche Angabepflichten hat ESRS E4?+

In der Fassung 2026 hat ESRS E4 fünf Angabepflichten: E4-1 zum Transitionsplan für Biodiversität und Ökosysteme, E4-2 zu den Konzepten, E4-3 zu Maßnahmen und Ressourcen, E4-4 zu den Zielen und E4-5 zu den Metriken zur Veränderung von Biodiversität und Ökosystemen. Komplementär hinzu kommen ESRS 2 SBM-3 und ESRS 2 IRO-2.

02Was ist aus ESRS E4-6 geworden?+

E4-6 zu den erwarteten finanziellen Effekten ist in der Fassung 2026 ersatzlos gestrichen. Es gibt keine Nachfolgeangabe und keinen Auffangtatbestand in ESRS 2. Die Streichung betrifft ESRS E2 bis E5 gleichermaßen; nur in ESRS E1 bestehen die finanziellen Effekte als E1-11 fort.

03Welche Unterthemen deckt ESRS E4 ab?+

Absatz 6 nennt vier Unterthemen: Treiber der Veränderung von Biodiversität und Ökosystemen, den Zustand der Arten, Zustand und Ausmaß terrestrischer, Süßwasser- und mariner Ökosysteme sowie Ökosystemleistungen. Die Metriken nach E4-5 sind gemäß AR 10 nach diesen Unterthemen zu gliedern.

04Muss der Biodiversitäts-Transitionsplan immer berichtet werden?+

Nein. E4-1 ist konditional: Die Kernmerkmale des Plans sind nur offenzulegen, wenn das Unternehmen einen solchen Plan hat und dessen Kernmerkmale öffentlich gemacht hat. AR 2 definiert „öffentlich gemacht" als verfügbar vor oder zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Nachhaltigkeitserklärung über zugängliche öffentliche Kanäle wie Website oder Berichte.

05Darf ESRS E4 in den ersten Berichtsjahren ausgelassen werden?+

Ja, aber nicht vollständig. Nach ESRS 1 Absatz 125 lit. a dürfen Unternehmen der ersten Welle mit mehr als 450 Mio. Euro Umsatz und mehr als 1.000 Beschäftigten sämtliche E4-Angabepflichten für Geschäftsjahre vor 2027 auslassen; sonstige Unternehmen nach Absatz 127 lit. a für ihre ersten zwei Berichtsjahre. In allen Fällen verlangt ESRS 2 BP-2 dennoch die Auskunft, ob Biodiversität als wesentlich bewertet wurde — und bei Wesentlichkeit fünf Kurzangaben zu Thema, Zielen, Konzepten, Maßnahmen und Metriken.

06Was bedeutet „nahe einem biodiversitätssensiblen Gebiet"?+

Der Standard nennt keinen festen Abstand. Nach AR 5 ist zu bestimmen, ob ein Standort außerhalb eines biodiversitätssensiblen Gebiets in dessen Einflussbereich liegt; die Pufferabstände richten sich nach regulatorischen Anforderungen, wissenschaftsbasierten Empfehlungen und Branchenpraxis und sind vom Unternehmen zu begründen und zu dokumentieren.

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Berg im Hintergrund - Symbolbild von Five Glaciers Consulting für Kontaktseite

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