DATUM
24.8.2026
AUTOREN
THEMEN
Berichterstattung
Governance & Regulatorik
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Zwei Änderungen beschreiben ESRS E5 in der Fassung von 2026 besser als jede Einleitung. Aus sechs Angabepflichten sind fünf geworden. Und aus der Frage „Wie viel Material haben Sie insgesamt eingesetzt?“ ist die Frage „Welches sind Ihre Schlüsselmaterialien?“ geworden.
Das Erste ist eine Streichung. Das Zweite ist eine Verlagerung: weniger Datenpunkte, dafür eine Entscheidung, die das Unternehmen selbst treffen und begründen muss. Für die Vorbereitung heißt das, dass ein Teil der Arbeit aus der Datenerhebung in die Definitionsphase wandert — und dort früher anfängt, als die meisten Zeitpläne vorsehen.
Das Wichtigste in Kürze
ESRS E5 „Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft“ ist der themenbezogene Standard der EU-Nachhaltigkeitsberichterstattung für Materialeinsatz, Produktgestaltung und Abfall. Die überarbeitete Fassung vom 3. Juli 2026 enthält fünf Angabepflichten: E5-1 Konzepte, E5-2 Maßnahmen, E5-3 Ziele, E5-4 Ressourcenzuflüsse und E5-5 Ressourcenabflüsse. Die frühere Angabepflicht E5-6 zu erwarteten finanziellen Effekten entfällt.
ESRS E5 (European Sustainability Reporting Standard E5 „Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft“): Themenbezogener Umweltstandard der EU-Nachhaltigkeitsberichterstattung zu Materialeinsatz, Produktgestaltung und Abfall. Erste Fassung als Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2772 vom 31. Juli 2023 mit sechs Angabepflichten, überarbeitete Fassung als Anhang zum delegierten Rechtsakt C(2026) 5010 vom 3. Juli 2026 mit fünf Angabepflichten.
E5 ist damit einer der kompakteren themenbezogenen Standards — und einer der datenintensivsten. Die drei ersten Angabepflichten sind Beschreibungen, die beiden letzten sind Mengenrechnungen. Genau dort entsteht der Aufwand: E5-4 und E5-5 verlangen Gewichte, Anteile und Quoten, die in den meisten Unternehmen nicht in einem System liegen, sondern in Einkauf, Produktion, Entsorgungsverträgen und Konstruktion verteilt sind. Eine Einordnung aller zwölf Standards und ihres Zusammenspiels finden Sie in unserer Übersicht aller ESRS Standards.
Wie jeder themenbezogene Standard greift E5 nur, wenn Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft in der doppelten Wesentlichkeitsanalyse als wesentlich bestimmt wurden. Diese Vorfrage entscheidet über den gesamten Aufwand und wird in ESRS 1 und ESRS 2 geregelt, nicht in E5.
Die Zahl der Angabepflichten sinkt von sechs auf fünf, und die Titel der verbleibenden fünf sind unverändert. Die eigentliche Änderung liegt darunter: E5-1 bis E5-3 verweisen für ihren Inhalt jetzt auf ESRS 2, E5-4 wechselt die Erhebungslogik, und E5-5 bekommt zwei neue Kennzahlen. Die folgende Tabelle stellt beide Fassungen gegenüber.
| Fassung 2023 | Fassung 2026 | Was sich geändert hat |
|---|---|---|
| ESRS 2 IRO-1Description of the processes to identify and assess material resource use and circular economy-related impacts, risks and opportunities | entfallen | Die E5-eigene Prozessbeschreibung ist gestrichen. E5 verweist nur noch auf ESRS 2 IRO-2; der Prozess der Wesentlichkeitsbestimmung wird einmal in ESRS 2 geregelt statt in jedem themenbezogenen Standard erneut. |
| E5-1Policies related to resource use and circular economy | E5-1Policies related to resource use and circular economy | Titel unverändert, Inhalt an ESRS 2 GDR-P delegiert. E5-eigen bleibt nur die Erläuterung, wie Kreislaufwirtschaftsprinzipien oder Ökodesign-Anforderungen in Schlüsselprodukte und Kreislaufwirtschafts-Dienstleistungen eingebettet sind. |
| E5-2Actions and resources related to resource use and circular economy | E5-2Actions and resources related to resource use and circular economy | Titel unverändert, Inhalt vollständig an ESRS 2 GDR-A delegiert. Kein E5-eigener Zusatz. |
| E5-3Targets related to resource use and circular economy | E5-3Targets related to resource use and circular economy | Titel unverändert, Inhalt vollständig an ESRS 2 GDR-T delegiert. Die beispielhafte Aufzählung möglicher Zielarten aus der Fassung von 2023 ist nicht mehr Teil der Angabepflicht. |
| E5-4Resource inflows | E5-4Resource inflows | Systemwechsel von Vollbestand auf Schlüsselmaterialien: Beschreibung der Schlüsselmaterialien mit Kennzeichnung kritischer und strategischer Rohstoffe, Gesamtgewicht, Aufschlüsselung und Sekundärressourcen (Abs. 13 a bis d). Der Anteil nachhaltig bezogener biologischer Materialien ist in der Aufzählung nicht mehr enthalten. |
| E5-5Resource outflows | E5-5Resource outflows | Neu: Designed Recyclability Rate für Schlüsselprodukte und Verpackungen (Formeln in AR 3) und Anteil des Abfalls mit unbekanntem Verbleib. Nicht mehr in der Aufzählung: Vergleich der Produkthaltbarkeit mit dem Branchendurchschnitt sowie Menge und Anteil nicht recycelten Abfalls. |
| E5-6Anticipated financial effects from material resource use and circular economy-related risks and opportunities | entfallen | Ersatzlos gestrichen. Bei ESRS E1 wurde die Entsprechung als E1-11 fortgeführt, bei E2, E3, E4 und E5 nicht. Die Übergangsregel der Anlage C von 2023 — erstes Jahr weglassbar, drei Jahre qualitativ — ist damit gegenstandslos. |
Englische Originaltitel nach dem delegierten Rechtsakt vom 3. Juli 2026. Eine amtliche deutsche Sprachfassung entsteht erst mit der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union; deutsche Bezeichnungen in diesem Beitrag sind Arbeitsübersetzungen.
Zwei Angabepflichten sind in der Fassung von 2026 nicht mehr enthalten. Die erste ist E5-6 zu den erwarteten finanziellen Effekten aus Risiken und Chancen der Ressourcennutzung. Sie ist ersatzlos entfallen. Das ist keine allgemeine Regel des überarbeiteten Sets, sondern eine Entscheidung je Standard: Bei ESRS E1 wurde die entsprechende Angabepflicht als E1-11 fortgeführt, bei E2, E3, E4 und E5 nicht.
Die zweite ist die E5-eigene Fassung von ESRS 2 IRO-1, die beschrieb, wie das Unternehmen wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen im Bereich Ressourcennutzung identifiziert. Diese Beschreibung stand 2023 in jedem themenbezogenen Standard erneut. In der Fassung von 2026 verweist E5 nur noch auf ESRS 2 IRO-2; der Prozess selbst wird einmal in ESRS 2 geregelt statt zwölfmal.
Neu sind zwei Kennzahlen in E5-5 und ein Satz Rechenregeln. Die Designed Recyclability Rate für Schlüsselprodukte und deren Verpackungen ist erstmals verlangt; die Anwendungsanforderung AR 3 stellt dafür Formeln bereit. Ebenfalls neu ist der Anteil des Abfalls, dessen endgültiger Verbleib unbekannt ist, ausgedrückt als Prozentsatz des gesamten erzeugten Abfalls.
Dazu kommen die Anwendungsanforderungen AR 4 bis AR 7 mit Vorgaben zur Berichterstattung über Abfallströme, zur Darstellung von Materialgewichten und zur Zuordnung von Verwertungs- und Beseitigungsverfahren nach der EU-Abfallrahmenrichtlinie. Diese Regeln sind kein Beiwerk — sie entscheiden darüber, ob zwei Unternehmen dieselbe Zahl gleich berechnen.
Die fünf Angabepflichten teilen sich in zwei Blöcke. E5-1 und E5-2 gehören zum Abschnitt „Impacts, risks and opportunities management“, E5-3 bis E5-5 zu „Metrics and Targets“. Die drei erstgenannten verweisen für ihren Inhalt weitgehend auf ESRS 2.
E5-1 verlangt die Offenlegung der Konzepte zu Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft nach den Vorgaben von ESRS 2 GDR-P. Der Standard schreibt hier keinen eigenen Inhalt mehr vor.
Was sich geändert hat: Der Inhalt ist an GDR-P delegiert. E5-eigen bleibt eine Anforderung: das Unternehmen erläutert, wie Kreislaufwirtschaftsprinzipien oder Ökodesign-Anforderungen in seine Schlüsselprodukte und Kreislaufwirtschafts-Dienstleistungen eingebettet sind. Das ist die inhaltlich anspruchsvollste Zeile des Standards, weil sie eine Aussage über Produktentwicklung verlangt, nicht über Reporting.
E5-2 verlangt die Offenlegung der wesentlichen Maßnahmen zu Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft nach den Vorgaben von ESRS 2 GDR-A.
Was sich geändert hat: Vollständige Delegation an GDR-A, ohne eigenen Zusatz. Die 2023er Fassung enthielt hierzu noch eigene Vorgaben; sie sind in die allgemeine Angabepflicht aufgegangen.
E5-3 verlangt die Offenlegung der Ziele zu Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft nach den Vorgaben von ESRS 2 GDR-T.
Was sich geändert hat: Vollständige Delegation an GDR-T. Die 2023er Fassung nannte beispielhaft Zielarten — Steigerung zirkulärer Produktgestaltung, Erhöhung der Kreislaufmaterialquote, Minimierung von Primärrohstoffen, nachhaltige Beschaffung erneuerbarer Ressourcen. Diese Aufzählung ist in der Fassung von 2026 nicht mehr Teil der Angabepflicht.
E5-4 verlangt Angaben zu den Schlüsselmaterialien: eine Beschreibung dieser Materialien mit Kennzeichnung kritischer und strategischer Rohstoffe, das Gesamtgewicht aller Schlüsselmaterialien, eine Aufschlüsselung nach Gewicht oder Anteil sowie die eingesetzten Sekundärressourcen nach Gewicht oder Anteil (Absatz 13 Buchstaben a bis d).
Was sich geändert hat: Das ist der Systemwechsel des Standards. Die Fassung von 2023 fragte nach dem Gesamtgewicht aller eingesetzten Produkte sowie technischen und biologischen Materialien — also nach Vollständigkeit. Die Fassung von 2026 fragt nach Schlüsselmaterialien — also nach Relevanz. Neu ist außerdem die ausdrückliche Kennzeichnung kritischer und strategischer Rohstoffe, die den Standard mit der Rohstoffgesetzgebung der EU verzahnt. Nicht mehr in der Aufzählung enthalten ist der Anteil nachhaltig bezogener biologischer Materialien.
Praktisch verschiebt das den Aufwand nach vorn. Wer Materialdaten ohnehin produktbezogen erhebt, etwa im Rahmen einer Ökobilanzierung, hat für E5-4 eine belastbare Grundlage. Wer bisher nur Einkaufsvolumina in Euro kennt, braucht zuerst eine Mengensicht.
E5-5 teilt sich in zwei Teile. Für Produkte sind die erwartete Haltbarkeit, Angaben zur Reparierbarkeit und die Designed Recyclability Rate der Schlüsselprodukte und ihrer Verpackungen offenzulegen (Absatz 15). Für Abfall sind die Abfallströme zu beschreiben und das Gesamtgewicht, die Anteile der Verwertung — Vorbereitung zur Wiederverwendung, Recycling, sonstige Verwertung —, die Anteile der Beseitigung, der Anteil mit unbekanntem Verbleib sowie die Mengen radioaktiven Abfalls anzugeben (Absätze 16 und 17).
Was sich geändert hat: Zwei Kennzahlen sind neu, die Designed Recyclability Rate und der Anteil mit unbekanntem Verbleib. Die Rechenregeln stehen in AR 3 bis AR 7. Der Vergleich der erwarteten Produkthaltbarkeit mit dem Branchendurchschnitt, den die Fassung von 2023 verlangte, und die Gesamtmenge sowie der Anteil nicht recycelten Abfalls sind in der Aufzählung der Fassung von 2026 nicht mehr enthalten.
Die alten Mindestangabepflichten MDR-P, MDR-A und MDR-T sind durch allgemeine Angabepflichten in ESRS 2 ersetzt worden. Es sind vier: GDR-P für Konzepte, GDR-A für Maßnahmen und Mittel, GDR-M für Parameter und GDR-T für Ziele. ESRS 1 formuliert das ausdrücklich als Anweisung, „ESRS 2 General Disclosures GDR-P, GDR-A, GDR-M, and GDR-T for policies, actions, metrics and targets“ anzuwenden (Absatz 29 Buchstabe b Ziffer i).
Für E5 heißt das: E5-1 verweist auf GDR-P, E5-2 auf GDR-A, E5-3 auf GDR-T. Wer die Angabepflichten von E5 liest, ohne die GDR in ESRS 2 daneben zu legen, liest nur die halbe Anforderung. Das ist die häufigste Fehlinterpretation des überarbeiteten Sets: Die themenbezogenen Standards sind kürzer geworden, nicht die Anforderungen.
Ein zweiter Punkt ist für die Praxis wichtiger, als er klingt. Die GDR sind ausdrücklich der Wesentlichkeit unterworfen. Die Frage lautet also nicht mehr, ob ein Mindestinhalt formal abgearbeitet ist, sondern ob die Angabe für das Unternehmen wesentlich ist — und diese Einschätzung muss begründet und dokumentiert sein.
Für Geschäftsjahre, die 2026 beginnen, besteht ein Wahlrecht; ab dem Geschäftsjahr 2027 gilt die überarbeitete Fassung verbindlich. Voraussetzung für beides ist, dass der delegierte Rechtsakt in Kraft tritt.
| Geschäftsjahr | Anwendbare Fassung | Was das bedeutet |
|---|---|---|
| Geschäftsjahr 2025 | Set von 2023 | Kein Wahlrecht. Es gilt die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2772 in der durch die Delegierte Verordnung (EU) 2025/1416 geänderten Fassung — für E5 also sechs Angabepflichten einschließlich E5-6. |
| Geschäftsjahr 2026 | Wahlrechtdrei Varianten | Erstens das Set von 2023 unverändert. Zweitens die überarbeitete Fassung vollständig. Drittens das Set von 2023 mit einzelnen der acht in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b benannten Erleichterungen — von denen keine ESRS E5 betrifft. Die gewählte Variante ist in der Nachhaltigkeitserklärung anzugeben (Artikel 2 Absatz 2). |
| ab Geschäftsjahr 2027 | Fassung 2026 | Verbindlich. Artikel 3 bestimmt die Anwendung auf Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2027 beginnen — für E5 also fünf Angabepflichten ohne E5-6. |
Die beiden Varianten mit der überarbeiteten Fassung setzen voraus, dass der delegierte Rechtsakt in Kraft tritt. Zum Stand dieses Beitrags ist das nicht erfolgt.
Die Erleichterungen der mittleren Variante sind in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b abschließend benannt. Es sind acht, und sie stammen alle aus ESRS 1: Top-down-Ansatz der Wesentlichkeitsanalyse, unangemessener Aufwand, Erwerbe und Veräußerungen, Kennzahlen für nicht wesentliche Aktivitäten, teilweiser Wertschöpfungsketten-Umfang, Gemeinschaftsunternehmen, Darstellung der Taxonomie-Angaben und Executive Summary. Keine dieser acht Erleichterungen betrifft ESRS E5. Wer also für 2026 beim Set von 2023 bleibt und nur einzelne Erleichterungen zieht, berichtet E5 unverändert nach der Fassung von 2023 — mit sechs Angabepflichten einschließlich E5-6.
Für ESRS E5 sah Anlage C des Sets von 2023 eine Erleichterung vor: E5-6 durfte im ersten Berichtsjahr weggelassen und in den ersten drei Jahren rein qualitativ berichtet werden. Diese Regel ist in der Fassung von 2026 gegenstandslos — nicht weil die Frist abgelaufen ist, sondern weil E5-6 nicht mehr existiert.
Ein verbreiteter Irrtum betrifft die beschäftigtenabhängigen Erleichterungen. Die Schwelle von 750 Beschäftigten, die in vielen Übersichten noch als Erleichterung für Umweltstandards auftaucht, galt für ESRS E4 und die Sozialstandards S1 bis S4 — nicht für E5. Für E5 gab es diese Erleichterung nie. Wer sie in seinem Berichtsfahrplan für E5 hinterlegt hat, arbeitet mit einer Annahme, die auch 2023 schon falsch war.
Hinzu kommt eine Änderung im Anwendungsbereich: Nach der Richtlinie (EU) 2026/470 vom 24. Februar 2026 sind nur noch Unternehmen erfasst, die mehr als 1.000 Beschäftigte und mehr als 450 Millionen Euro Nettoumsatz überschreiten. Beide Kriterien müssen kumulativ erfüllt sein. Eine Schwelle von 750 Beschäftigten kann damit ohnehin niemanden mehr entlasten, der überhaupt berichtspflichtig ist.
Drei Anforderungen aus E5 verursachen in Projekten regelmäßig den meisten Aufwand — und zwar nicht, weil sie fachlich schwierig wären, sondern weil die Daten an Orten liegen, an denen niemand für Reporting zuständig ist.
Die Designed Recyclability Rate lässt sich nicht aus ERP-Daten ableiten. Sie setzt voraus, dass für ein Produkt bekannt ist, aus welchen Materialien es besteht, wie sie verbunden sind und ob die Verbindung am Lebensende trennbar ist. Diese Information entsteht in der Konstruktion und liegt dort oft in Stücklisten, CAD-Daten und Lieferantenspezifikationen — selten in einer Form, die eine Quote hergibt.
In Projekten mit Fertigungsunternehmen ist das typische Muster: Die Stückliste existiert, die Materialzuordnung ist unvollständig, und für Zukaufteile fehlt die Materialzusammensetzung ganz. Die belastbare Reihenfolge ist deshalb, zuerst die Schlüsselprodukte zu definieren, dann für diese wenigen Produkte die Materialdaten vollständig zu machen, und erst dann zu rechnen. Der Versuch, die Quote flächendeckend über das gesamte Portfolio zu ermitteln, scheitert in der Regel an den Zukaufteilen.
Der Anteil des Abfalls mit unbekanntem Verbleib ist die einzige neue Kennzahl, die ein Unternehmen schlecht aussehen lassen kann, ohne dass es etwas falsch gemacht hat. Entsorgungsverträge enden regelmäßig beim Abholer. Was danach passiert — Vorbereitung zur Wiederverwendung, Recycling, sonstige Verwertung, Verbrennung, Deponie — steht in den Nachweisen häufig nicht, jedenfalls nicht so genau, dass eine Zuordnung nach der Abfallrahmenrichtlinie möglich wäre.
Die Konsequenz ist eine Beschaffungsaufgabe, keine Reportingaufgabe: Entsorgungsverträge und Nachweispflichten müssen die Angabe des Verwertungswegs einschließen. Wer das erst im Berichtsjahr merkt, berichtet einen hohen unbekannten Anteil und kann ihn erst zum Folgejahr senken, weil Verträge Laufzeiten haben. Unser Rat ist, diese Klausel bei der nächsten regulären Vertragsverlängerung aufzunehmen, unabhängig davon, wann E5 erstmals berichtet wird.
Der Wechsel von „alle Materialien“ auf „Schlüsselmaterialien“ wirkt wie eine Entlastung und ist zunächst eine Begründungslast. Der Standard liefert keine Mengenschwelle. Das Unternehmen entscheidet, welche Materialien Schlüsselmaterialien sind, und muss diese Auswahl gegenüber der Prüfung tragen können.
Was sich in Projekten bewährt hat, ist eine nachvollziehbare Kombination aus Einsatzmenge, Wertanteil, Substitutionsrisiko und Einstufung als kritischer oder strategischer Rohstoff — dokumentiert mit den Schwellen, die tatsächlich angelegt wurden. Eine Liste ohne dokumentiertes Auswahlkriterium ist in der Prüfung schwer zu verteidigen, gerade weil der Standard hier Ermessen einräumt. Branchenspezifisch fällt das unterschiedlich aus: In der Metallverarbeitung ist der Sekundäranteil real hoch, aber der Nachweis über Chargen und Lieferanten oft lückenhaft; im Verpackungsbereich überschneidet sich E5 mit den Anforderungen der Verpackungsverordnung, was die Datenerhebung erleichtert, wenn beides zusammen aufgesetzt wird.
Unsere Einschätzung: E5 ist der Standard, bei dem die Vereinfachung des Sets von 2026 am wenigsten Arbeit erspart. Die Kommission nennt für das Gesamtwerk eine Reduktion der verpflichtenden Datenpunkte um über 60 Prozent. Bei E5 fällt eine Angabepflicht weg — und mit der Designed Recyclability Rate kommt eine Kennzahl hinzu, die viele Unternehmen erst noch erheben müssen. Für datenintensive Fertigungsunternehmen kann der Aufwand in Summe steigen.
Der zweite Punkt ist die verschobene Art der Arbeit. Wo früher Vollständigkeit gefordert war, ist heute Auswahl gefordert. Vollständigkeit ist mühsam, aber prüfbar. Auswahl ist schneller, verlangt aber eine dokumentierte Begründung — und die entsteht nicht im Reporting, sondern in Gesprächen mit Einkauf, Produktentwicklung und Qualität. Wer den Wechsel als Entlastung einplant und die Definitionsphase überspringt, verlagert das Problem in die Prüfung.
Praktisch empfehlen wir, drei Dinge unabhängig vom gewählten Set vorzuziehen: die Definition der Schlüsselprodukte und Schlüsselmaterialien mit dokumentierten Kriterien, die Aufnahme der Verwertungsweg-Angabe in Entsorgungsverträge und eine Materialdatenerhebung für die wenigen Produkte, die in E5-5 tatsächlich zu berichten sind. Alle drei sind unabhängig davon sinnvoll, ob Sie für 2026 beim alten Set bleiben — und alle drei brauchen länger, als ein Berichtszeitplan üblicherweise vorsieht. Ob E5 für Sie überhaupt wesentlich ist, klärt vorher die CSRD-Berichterstattung mit der Wesentlichkeitsanalyse.
Das hängt vom Geschäftsjahr ab. In der überarbeiteten Fassung vom 3. Juli 2026 ist E5-6 zu den erwarteten finanziellen Effekten ersatzlos entfallen; dort hat ESRS E5 nur noch fünf Angabepflichten. Wer für das Geschäftsjahr 2026 beim Set von 2023 bleibt, berichtet E5-6 weiterhin, weil keine der acht einzeln übernehmbaren Erleichterungen ESRS E5 betrifft. Ab dem Geschäftsjahr 2027 entfällt die Angabepflicht verbindlich.
Schlüsselmaterialien sind die Materialien, die das Unternehmen selbst als wesentlich für seine Ressourcenzuflüsse bestimmt. Der Standard nennt keine Mengenschwelle und keine feste Definition. Verlangt sind eine Beschreibung dieser Materialien mit Kennzeichnung kritischer und strategischer Rohstoffe, das Gesamtgewicht, eine Aufschlüsselung nach Gewicht oder Anteil und die eingesetzten Sekundärressourcen. Weil der Standard Ermessen einräumt, sollte die Auswahl mit den tatsächlich angelegten Kriterien dokumentiert werden.
Die überarbeitete Fassung von ESRS E5 stellt in der Anwendungsanforderung AR 3 Formeln für die Designed Recyclability Rate bereit, getrennt für Produkte und für Verpackungen. Die Kennzahl ist für die Schlüsselprodukte und deren Verpackungen offenzulegen. Die Berechnung setzt Materialdaten aus der Konstruktion voraus, insbesondere die Materialzusammensetzung und die Trennbarkeit der Verbindungen am Lebensende. Aus Buchhaltungs- oder Einkaufsdaten allein lässt sie sich nicht ableiten.
Für Geschäftsjahre, die zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember 2026 beginnen, besteht ein Wahlrecht zwischen drei Varianten: das Set von 2023 unverändert, die überarbeitete Fassung vollständig oder das Set von 2023 mit einzelnen der acht in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b genannten Erleichterungen. Die gewählte Variante ist in der Nachhaltigkeitserklärung anzugeben. Voraussetzung für die beiden letzten Varianten ist, dass der delegierte Rechtsakt vom 3. Juli 2026 in Kraft tritt.
Nein. Die beschäftigtenabhängigen Erleichterungen der Anlage C des Sets von 2023 galten für ESRS E4 sowie für die Sozialstandards ESRS S1 bis S4, nicht für ESRS E5. Für E5 sah die Anlage C nur die Erleichterung zu E5-6 vor: Weglassen im ersten Berichtsjahr und rein qualitative Berichterstattung in den ersten drei Jahren. Nach der Anhebung des Anwendungsbereichs auf mehr als 1.000 Beschäftigte und mehr als 450 Millionen Euro Nettoumsatz kann eine Schwelle von 750 Beschäftigten ohnehin niemanden mehr entlasten, der berichtspflichtig ist.
Eine Ökobilanz ist nicht vorgeschrieben. ESRS E5 verlangt Mengen, Anteile und Quoten zu Materialeinsatz, Produktgestaltung und Abfall, nicht eine Wirkungsabschätzung über den Lebensweg. Wer bereits Ökobilanzen oder Produkt-Carbon-Footprints erstellt, hat die Materialdaten für E5-4 und die Designed Recyclability Rate in E5-5 jedoch meist in verwertbarer Form vorliegen. Wer nur Einkaufsvolumina in Euro kennt, muss zuerst eine Mengensicht aufbauen.
Die überarbeitete Fassung von ESRS E5 verlangt genau dafür eine eigene Angabe: den Anteil des Abfalls, dessen endgültiger Verbleib unbekannt ist, ausgedrückt als Prozentsatz des gesamten erzeugten Abfalls. Ein hoher Anteil ist offenzulegen und nicht zu schätzen. Senken lässt er sich nur über die Entsorgungsverträge, indem die Angabe des Verwertungs- oder Beseitigungswegs vertraglich vereinbart wird. Weil Verträge Laufzeiten haben, wirkt diese Änderung erst im Folgejahr.
ESRS E5 verliert eine Angabepflicht und gewinnt eine Kennzahl. Wer daraus auf weniger Arbeit schließt, unterschätzt zwei Dinge: die Designed Recyclability Rate verlangt Konstruktionsdaten, und die Schlüsselmaterialliste verlangt eine begründete Auswahl. Beides entsteht nicht im Berichtsprozess, sondern davor.
Die belastbare Vorbereitung besteht deshalb aus drei Schritten, die unabhängig von der gewählten Fassung sinnvoll sind: Schlüsselprodukte und Schlüsselmaterialien mit dokumentierten Kriterien festlegen, die Angabe des Verwertungswegs in Entsorgungsverträge aufnehmen und die Materialdaten für die wenigen berichtspflichtigen Produkte vervollständigen. Wer damit wartet, bis das Geschäftsjahr läuft, berichtet im ersten Jahr vor allem Lücken.
ESRS E5 auf die Fassung 2026 ausrichten
Ein kurzes Erstgespräch klärt, ob Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft für Sie wesentlich sind, welche Fassung für Ihr Geschäftsjahr gilt und wie Sie Schlüsselmaterialien und Abfallwege so definieren und dokumentieren, dass die Angaben in der Prüfung tragen.
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