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ESRS E5 Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft: die fünf Angabepflichten

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DATUM

24.8.2026

THEMEN

Berichterstattung

Governance & Regulatorik

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Zwei Änderungen beschreiben ESRS E5 in der Fassung von 2026 besser als jede Einleitung. Aus sechs Angabepflichten sind fünf geworden. Und aus der Frage „Wie viel Material haben Sie insgesamt eingesetzt?“ ist die Frage „Welches sind Ihre Schlüsselmaterialien?“ geworden.

Das Erste ist eine Streichung. Das Zweite ist eine Verlagerung: weniger Datenpunkte, dafür eine Entscheidung, die das Unternehmen selbst treffen und begründen muss. Für die Vorbereitung heißt das, dass ein Teil der Arbeit aus der Datenerhebung in die Definitionsphase wandert — und dort früher anfängt, als die meisten Zeitpläne vorsehen.

Das Wichtigste in Kürze

  • ESRS E5 „Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft“ hat in der Fassung vom 3. Juli 2026 fünf Angabepflichten: E5-1 Konzepte, E5-2 Maßnahmen, E5-3 Ziele, E5-4 Ressourcenzuflüsse, E5-5 Ressourcenabflüsse.
  • E5-6 zu den erwarteten finanziellen Effekten ist ersatzlos entfallen. Bei ESRS E1 wurde die Entsprechung als E1-11 fortgeführt — bei E2 bis E5 nicht.
  • Die E5-eigene Angabepflicht ESRS 2 IRO-1 ist entfallen. E5 verweist nur noch auf ESRS 2 IRO-2; der Prozess der Wesentlichkeitsbestimmung liegt vollständig in ESRS 2.
  • E5-1, E5-2 und E5-3 verweisen für ihre Inhalte auf die allgemeinen Angabepflichten GDR-P, GDR-A und GDR-T in ESRS 2. E5-eigen bleibt nur die Frage, wie Kreislauf- und Ökodesign-Prinzipien in Schlüsselprodukte eingebettet sind.
  • E5-4 stellt von Materialvollbestand auf Schlüsselmaterialien um, einschließlich Kennzeichnung kritischer und strategischer Rohstoffe.
  • E5-5 verlangt neu eine Designed Recyclability Rate für Schlüsselprodukte und Verpackungen sowie den Anteil des Abfalls, dessen Verbleib unbekannt ist.
  • Für das Geschäftsjahr 2026 besteht ein Wahlrecht zwischen drei Varianten. Keine der acht einzeln übernehmbaren Erleichterungen betrifft E5 — alle stammen aus ESRS 1.

Was regelt ESRS E5 Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft?

ESRS E5 „Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft“ ist der themenbezogene Standard der EU-Nachhaltigkeitsberichterstattung für Materialeinsatz, Produktgestaltung und Abfall. Die überarbeitete Fassung vom 3. Juli 2026 enthält fünf Angabepflichten: E5-1 Konzepte, E5-2 Maßnahmen, E5-3 Ziele, E5-4 Ressourcenzuflüsse und E5-5 Ressourcenabflüsse. Die frühere Angabepflicht E5-6 zu erwarteten finanziellen Effekten entfällt.

ESRS E5 (European Sustainability Reporting Standard E5 „Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft“): Themenbezogener Umweltstandard der EU-Nachhaltigkeitsberichterstattung zu Materialeinsatz, Produktgestaltung und Abfall. Erste Fassung als Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2772 vom 31. Juli 2023 mit sechs Angabepflichten, überarbeitete Fassung als Anhang zum delegierten Rechtsakt C(2026) 5010 vom 3. Juli 2026 mit fünf Angabepflichten.

E5 ist damit einer der kompakteren themenbezogenen Standards — und einer der datenintensivsten. Die drei ersten Angabepflichten sind Beschreibungen, die beiden letzten sind Mengenrechnungen. Genau dort entsteht der Aufwand: E5-4 und E5-5 verlangen Gewichte, Anteile und Quoten, die in den meisten Unternehmen nicht in einem System liegen, sondern in Einkauf, Produktion, Entsorgungsverträgen und Konstruktion verteilt sind. Eine Einordnung aller zwölf Standards und ihres Zusammenspiels finden Sie in unserer Übersicht aller ESRS Standards.

Wie jeder themenbezogene Standard greift E5 nur, wenn Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft in der doppelten Wesentlichkeitsanalyse als wesentlich bestimmt wurden. Diese Vorfrage entscheidet über den gesamten Aufwand und wird in ESRS 1 und ESRS 2 geregelt, nicht in E5.

Was sich gegenüber dem Set von 2023 geändert hat

Die Zahl der Angabepflichten sinkt von sechs auf fünf, und die Titel der verbleibenden fünf sind unverändert. Die eigentliche Änderung liegt darunter: E5-1 bis E5-3 verweisen für ihren Inhalt jetzt auf ESRS 2, E5-4 wechselt die Erhebungslogik, und E5-5 bekommt zwei neue Kennzahlen. Die folgende Tabelle stellt beide Fassungen gegenüber.

ESRS E5 im Vergleich: Delegierte Verordnung (EU) 2023/2772 in der durch die Delegierte Verordnung (EU) 2025/1416 geänderten Fassung gegenüber dem delegierten Rechtsakt C(2026) 5010 vom 3. Juli 2026
Fassung 2023Fassung 2026Was sich geändert hat
ESRS 2 IRO-1Description of the processes to identify and assess material resource use and circular economy-related impacts, risks and opportunitiesentfallenDie E5-eigene Prozessbeschreibung ist gestrichen. E5 verweist nur noch auf ESRS 2 IRO-2; der Prozess der Wesentlichkeitsbestimmung wird einmal in ESRS 2 geregelt statt in jedem themenbezogenen Standard erneut.
E5-1Policies related to resource use and circular economyE5-1Policies related to resource use and circular economyTitel unverändert, Inhalt an ESRS 2 GDR-P delegiert. E5-eigen bleibt nur die Erläuterung, wie Kreislaufwirtschaftsprinzipien oder Ökodesign-Anforderungen in Schlüsselprodukte und Kreislaufwirtschafts-Dienstleistungen eingebettet sind.
E5-2Actions and resources related to resource use and circular economyE5-2Actions and resources related to resource use and circular economyTitel unverändert, Inhalt vollständig an ESRS 2 GDR-A delegiert. Kein E5-eigener Zusatz.
E5-3Targets related to resource use and circular economyE5-3Targets related to resource use and circular economyTitel unverändert, Inhalt vollständig an ESRS 2 GDR-T delegiert. Die beispielhafte Aufzählung möglicher Zielarten aus der Fassung von 2023 ist nicht mehr Teil der Angabepflicht.
E5-4Resource inflowsE5-4Resource inflowsSystemwechsel von Vollbestand auf Schlüsselmaterialien: Beschreibung der Schlüsselmaterialien mit Kennzeichnung kritischer und strategischer Rohstoffe, Gesamtgewicht, Aufschlüsselung und Sekundärressourcen (Abs. 13 a bis d). Der Anteil nachhaltig bezogener biologischer Materialien ist in der Aufzählung nicht mehr enthalten.
E5-5Resource outflowsE5-5Resource outflowsNeu: Designed Recyclability Rate für Schlüsselprodukte und Verpackungen (Formeln in AR 3) und Anteil des Abfalls mit unbekanntem Verbleib. Nicht mehr in der Aufzählung: Vergleich der Produkthaltbarkeit mit dem Branchendurchschnitt sowie Menge und Anteil nicht recycelten Abfalls.
E5-6Anticipated financial effects from material resource use and circular economy-related risks and opportunitiesentfallenErsatzlos gestrichen. Bei ESRS E1 wurde die Entsprechung als E1-11 fortgeführt, bei E2, E3, E4 und E5 nicht. Die Übergangsregel der Anlage C von 2023 — erstes Jahr weglassbar, drei Jahre qualitativ — ist damit gegenstandslos.

Englische Originaltitel nach dem delegierten Rechtsakt vom 3. Juli 2026. Eine amtliche deutsche Sprachfassung entsteht erst mit der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union; deutsche Bezeichnungen in diesem Beitrag sind Arbeitsübersetzungen.

Was ersatzlos gestrichen wurde

Zwei Angabepflichten sind in der Fassung von 2026 nicht mehr enthalten. Die erste ist E5-6 zu den erwarteten finanziellen Effekten aus Risiken und Chancen der Ressourcennutzung. Sie ist ersatzlos entfallen. Das ist keine allgemeine Regel des überarbeiteten Sets, sondern eine Entscheidung je Standard: Bei ESRS E1 wurde die entsprechende Angabepflicht als E1-11 fortgeführt, bei E2, E3, E4 und E5 nicht.

Die zweite ist die E5-eigene Fassung von ESRS 2 IRO-1, die beschrieb, wie das Unternehmen wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen im Bereich Ressourcennutzung identifiziert. Diese Beschreibung stand 2023 in jedem themenbezogenen Standard erneut. In der Fassung von 2026 verweist E5 nur noch auf ESRS 2 IRO-2; der Prozess selbst wird einmal in ESRS 2 geregelt statt zwölfmal.

Was neu hinzugekommen ist

Neu sind zwei Kennzahlen in E5-5 und ein Satz Rechenregeln. Die Designed Recyclability Rate für Schlüsselprodukte und deren Verpackungen ist erstmals verlangt; die Anwendungsanforderung AR 3 stellt dafür Formeln bereit. Ebenfalls neu ist der Anteil des Abfalls, dessen endgültiger Verbleib unbekannt ist, ausgedrückt als Prozentsatz des gesamten erzeugten Abfalls.

Dazu kommen die Anwendungsanforderungen AR 4 bis AR 7 mit Vorgaben zur Berichterstattung über Abfallströme, zur Darstellung von Materialgewichten und zur Zuordnung von Verwertungs- und Beseitigungsverfahren nach der EU-Abfallrahmenrichtlinie. Diese Regeln sind kein Beiwerk — sie entscheiden darüber, ob zwei Unternehmen dieselbe Zahl gleich berechnen.

Die fünf Angabepflichten im Einzelnen

Die fünf Angabepflichten teilen sich in zwei Blöcke. E5-1 und E5-2 gehören zum Abschnitt „Impacts, risks and opportunities management“, E5-3 bis E5-5 zu „Metrics and Targets“. Die drei erstgenannten verweisen für ihren Inhalt weitgehend auf ESRS 2.

E5-1 — Konzepte im Zusammenhang mit Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft

E5-1 verlangt die Offenlegung der Konzepte zu Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft nach den Vorgaben von ESRS 2 GDR-P. Der Standard schreibt hier keinen eigenen Inhalt mehr vor.

Was sich geändert hat: Der Inhalt ist an GDR-P delegiert. E5-eigen bleibt eine Anforderung: das Unternehmen erläutert, wie Kreislaufwirtschaftsprinzipien oder Ökodesign-Anforderungen in seine Schlüsselprodukte und Kreislaufwirtschafts-Dienstleistungen eingebettet sind. Das ist die inhaltlich anspruchsvollste Zeile des Standards, weil sie eine Aussage über Produktentwicklung verlangt, nicht über Reporting.

E5-2 — Maßnahmen und Mittel

E5-2 verlangt die Offenlegung der wesentlichen Maßnahmen zu Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft nach den Vorgaben von ESRS 2 GDR-A.

Was sich geändert hat: Vollständige Delegation an GDR-A, ohne eigenen Zusatz. Die 2023er Fassung enthielt hierzu noch eigene Vorgaben; sie sind in die allgemeine Angabepflicht aufgegangen.

E5-3 — Ziele

E5-3 verlangt die Offenlegung der Ziele zu Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft nach den Vorgaben von ESRS 2 GDR-T.

Was sich geändert hat: Vollständige Delegation an GDR-T. Die 2023er Fassung nannte beispielhaft Zielarten — Steigerung zirkulärer Produktgestaltung, Erhöhung der Kreislaufmaterialquote, Minimierung von Primärrohstoffen, nachhaltige Beschaffung erneuerbarer Ressourcen. Diese Aufzählung ist in der Fassung von 2026 nicht mehr Teil der Angabepflicht.

E5-4 — Ressourcenzuflüsse

E5-4 verlangt Angaben zu den Schlüsselmaterialien: eine Beschreibung dieser Materialien mit Kennzeichnung kritischer und strategischer Rohstoffe, das Gesamtgewicht aller Schlüsselmaterialien, eine Aufschlüsselung nach Gewicht oder Anteil sowie die eingesetzten Sekundärressourcen nach Gewicht oder Anteil (Absatz 13 Buchstaben a bis d).

Was sich geändert hat: Das ist der Systemwechsel des Standards. Die Fassung von 2023 fragte nach dem Gesamtgewicht aller eingesetzten Produkte sowie technischen und biologischen Materialien — also nach Vollständigkeit. Die Fassung von 2026 fragt nach Schlüsselmaterialien — also nach Relevanz. Neu ist außerdem die ausdrückliche Kennzeichnung kritischer und strategischer Rohstoffe, die den Standard mit der Rohstoffgesetzgebung der EU verzahnt. Nicht mehr in der Aufzählung enthalten ist der Anteil nachhaltig bezogener biologischer Materialien.

Praktisch verschiebt das den Aufwand nach vorn. Wer Materialdaten ohnehin produktbezogen erhebt, etwa im Rahmen einer Ökobilanzierung, hat für E5-4 eine belastbare Grundlage. Wer bisher nur Einkaufsvolumina in Euro kennt, braucht zuerst eine Mengensicht.

E5-5 — Ressourcenabflüsse

E5-5 teilt sich in zwei Teile. Für Produkte sind die erwartete Haltbarkeit, Angaben zur Reparierbarkeit und die Designed Recyclability Rate der Schlüsselprodukte und ihrer Verpackungen offenzulegen (Absatz 15). Für Abfall sind die Abfallströme zu beschreiben und das Gesamtgewicht, die Anteile der Verwertung — Vorbereitung zur Wiederverwendung, Recycling, sonstige Verwertung —, die Anteile der Beseitigung, der Anteil mit unbekanntem Verbleib sowie die Mengen radioaktiven Abfalls anzugeben (Absätze 16 und 17).

Was sich geändert hat: Zwei Kennzahlen sind neu, die Designed Recyclability Rate und der Anteil mit unbekanntem Verbleib. Die Rechenregeln stehen in AR 3 bis AR 7. Der Vergleich der erwarteten Produkthaltbarkeit mit dem Branchendurchschnitt, den die Fassung von 2023 verlangte, und die Gesamtmenge sowie der Anteil nicht recycelten Abfalls sind in der Aufzählung der Fassung von 2026 nicht mehr enthalten.

Von MDR zu GDR: Wie ESRS E5 auf ESRS 1 und ESRS 2 aufsetzt

Die alten Mindestangabepflichten MDR-P, MDR-A und MDR-T sind durch allgemeine Angabepflichten in ESRS 2 ersetzt worden. Es sind vier: GDR-P für Konzepte, GDR-A für Maßnahmen und Mittel, GDR-M für Parameter und GDR-T für Ziele. ESRS 1 formuliert das ausdrücklich als Anweisung, „ESRS 2 General Disclosures GDR-P, GDR-A, GDR-M, and GDR-T for policies, actions, metrics and targets“ anzuwenden (Absatz 29 Buchstabe b Ziffer i).

Für E5 heißt das: E5-1 verweist auf GDR-P, E5-2 auf GDR-A, E5-3 auf GDR-T. Wer die Angabepflichten von E5 liest, ohne die GDR in ESRS 2 daneben zu legen, liest nur die halbe Anforderung. Das ist die häufigste Fehlinterpretation des überarbeiteten Sets: Die themenbezogenen Standards sind kürzer geworden, nicht die Anforderungen.

Ein zweiter Punkt ist für die Praxis wichtiger, als er klingt. Die GDR sind ausdrücklich der Wesentlichkeit unterworfen. Die Frage lautet also nicht mehr, ob ein Mindestinhalt formal abgearbeitet ist, sondern ob die Angabe für das Unternehmen wesentlich ist — und diese Einschätzung muss begründet und dokumentiert sein.

Welches Set gilt für mein Unternehmen wann?

Für Geschäftsjahre, die 2026 beginnen, besteht ein Wahlrecht; ab dem Geschäftsjahr 2027 gilt die überarbeitete Fassung verbindlich. Voraussetzung für beides ist, dass der delegierte Rechtsakt in Kraft tritt.

Anwendbare ESRS-Fassung nach Geschäftsjahr gemäß Artikel 2 und 3 des delegierten Rechtsakts C(2026) 5010 vom 3. Juli 2026
GeschäftsjahrAnwendbare FassungWas das bedeutet
Geschäftsjahr 2025Set von 2023Kein Wahlrecht. Es gilt die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2772 in der durch die Delegierte Verordnung (EU) 2025/1416 geänderten Fassung — für E5 also sechs Angabepflichten einschließlich E5-6.
Geschäftsjahr 2026Wahlrechtdrei VariantenErstens das Set von 2023 unverändert. Zweitens die überarbeitete Fassung vollständig. Drittens das Set von 2023 mit einzelnen der acht in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b benannten Erleichterungen — von denen keine ESRS E5 betrifft. Die gewählte Variante ist in der Nachhaltigkeitserklärung anzugeben (Artikel 2 Absatz 2).
ab Geschäftsjahr 2027Fassung 2026Verbindlich. Artikel 3 bestimmt die Anwendung auf Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2027 beginnen — für E5 also fünf Angabepflichten ohne E5-6.

Die beiden Varianten mit der überarbeiteten Fassung setzen voraus, dass der delegierte Rechtsakt in Kraft tritt. Zum Stand dieses Beitrags ist das nicht erfolgt.

Die Erleichterungen der mittleren Variante sind in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b abschließend benannt. Es sind acht, und sie stammen alle aus ESRS 1: Top-down-Ansatz der Wesentlichkeitsanalyse, unangemessener Aufwand, Erwerbe und Veräußerungen, Kennzahlen für nicht wesentliche Aktivitäten, teilweiser Wertschöpfungsketten-Umfang, Gemeinschaftsunternehmen, Darstellung der Taxonomie-Angaben und Executive Summary. Keine dieser acht Erleichterungen betrifft ESRS E5. Wer also für 2026 beim Set von 2023 bleibt und nur einzelne Erleichterungen zieht, berichtet E5 unverändert nach der Fassung von 2023 — mit sechs Angabepflichten einschließlich E5-6.

Welche Übergangsregeln des Sets von 2023 gegenstandslos geworden sind

Für ESRS E5 sah Anlage C des Sets von 2023 eine Erleichterung vor: E5-6 durfte im ersten Berichtsjahr weggelassen und in den ersten drei Jahren rein qualitativ berichtet werden. Diese Regel ist in der Fassung von 2026 gegenstandslos — nicht weil die Frist abgelaufen ist, sondern weil E5-6 nicht mehr existiert.

Ein verbreiteter Irrtum betrifft die beschäftigtenabhängigen Erleichterungen. Die Schwelle von 750 Beschäftigten, die in vielen Übersichten noch als Erleichterung für Umweltstandards auftaucht, galt für ESRS E4 und die Sozialstandards S1 bis S4 — nicht für E5. Für E5 gab es diese Erleichterung nie. Wer sie in seinem Berichtsfahrplan für E5 hinterlegt hat, arbeitet mit einer Annahme, die auch 2023 schon falsch war.

Hinzu kommt eine Änderung im Anwendungsbereich: Nach der Richtlinie (EU) 2026/470 vom 24. Februar 2026 sind nur noch Unternehmen erfasst, die mehr als 1.000 Beschäftigte und mehr als 450 Millionen Euro Nettoumsatz überschreiten. Beide Kriterien müssen kumulativ erfüllt sein. Eine Schwelle von 750 Beschäftigten kann damit ohnehin niemanden mehr entlasten, der überhaupt berichtspflichtig ist.

Woran die Umsetzung in der Praxis scheitert

Drei Anforderungen aus E5 verursachen in Projekten regelmäßig den meisten Aufwand — und zwar nicht, weil sie fachlich schwierig wären, sondern weil die Daten an Orten liegen, an denen niemand für Reporting zuständig ist.

Designed Recyclability ist ein Konstruktionsdatum, kein Buchhaltungsdatum

Die Designed Recyclability Rate lässt sich nicht aus ERP-Daten ableiten. Sie setzt voraus, dass für ein Produkt bekannt ist, aus welchen Materialien es besteht, wie sie verbunden sind und ob die Verbindung am Lebensende trennbar ist. Diese Information entsteht in der Konstruktion und liegt dort oft in Stücklisten, CAD-Daten und Lieferantenspezifikationen — selten in einer Form, die eine Quote hergibt.

In Projekten mit Fertigungsunternehmen ist das typische Muster: Die Stückliste existiert, die Materialzuordnung ist unvollständig, und für Zukaufteile fehlt die Materialzusammensetzung ganz. Die belastbare Reihenfolge ist deshalb, zuerst die Schlüsselprodukte zu definieren, dann für diese wenigen Produkte die Materialdaten vollständig zu machen, und erst dann zu rechnen. Der Versuch, die Quote flächendeckend über das gesamte Portfolio zu ermitteln, scheitert in der Regel an den Zukaufteilen.

Der unbekannte Verbleib ist die unangenehmste neue Zahl

Der Anteil des Abfalls mit unbekanntem Verbleib ist die einzige neue Kennzahl, die ein Unternehmen schlecht aussehen lassen kann, ohne dass es etwas falsch gemacht hat. Entsorgungsverträge enden regelmäßig beim Abholer. Was danach passiert — Vorbereitung zur Wiederverwendung, Recycling, sonstige Verwertung, Verbrennung, Deponie — steht in den Nachweisen häufig nicht, jedenfalls nicht so genau, dass eine Zuordnung nach der Abfallrahmenrichtlinie möglich wäre.

Die Konsequenz ist eine Beschaffungsaufgabe, keine Reportingaufgabe: Entsorgungsverträge und Nachweispflichten müssen die Angabe des Verwertungswegs einschließen. Wer das erst im Berichtsjahr merkt, berichtet einen hohen unbekannten Anteil und kann ihn erst zum Folgejahr senken, weil Verträge Laufzeiten haben. Unser Rat ist, diese Klausel bei der nächsten regulären Vertragsverlängerung aufzunehmen, unabhängig davon, wann E5 erstmals berichtet wird.

Die Schlüsselmaterialliste ist eine Entscheidung, keine Auswertung

Der Wechsel von „alle Materialien“ auf „Schlüsselmaterialien“ wirkt wie eine Entlastung und ist zunächst eine Begründungslast. Der Standard liefert keine Mengenschwelle. Das Unternehmen entscheidet, welche Materialien Schlüsselmaterialien sind, und muss diese Auswahl gegenüber der Prüfung tragen können.

Was sich in Projekten bewährt hat, ist eine nachvollziehbare Kombination aus Einsatzmenge, Wertanteil, Substitutionsrisiko und Einstufung als kritischer oder strategischer Rohstoff — dokumentiert mit den Schwellen, die tatsächlich angelegt wurden. Eine Liste ohne dokumentiertes Auswahlkriterium ist in der Prüfung schwer zu verteidigen, gerade weil der Standard hier Ermessen einräumt. Branchenspezifisch fällt das unterschiedlich aus: In der Metallverarbeitung ist der Sekundäranteil real hoch, aber der Nachweis über Chargen und Lieferanten oft lückenhaft; im Verpackungsbereich überschneidet sich E5 mit den Anforderungen der Verpackungsverordnung, was die Datenerhebung erleichtert, wenn beides zusammen aufgesetzt wird.

Unsere Einschätzung: weniger Datenpunkte, mehr Begründungslast

Unsere Einschätzung: E5 ist der Standard, bei dem die Vereinfachung des Sets von 2026 am wenigsten Arbeit erspart. Die Kommission nennt für das Gesamtwerk eine Reduktion der verpflichtenden Datenpunkte um über 60 Prozent. Bei E5 fällt eine Angabepflicht weg — und mit der Designed Recyclability Rate kommt eine Kennzahl hinzu, die viele Unternehmen erst noch erheben müssen. Für datenintensive Fertigungsunternehmen kann der Aufwand in Summe steigen.

Der zweite Punkt ist die verschobene Art der Arbeit. Wo früher Vollständigkeit gefordert war, ist heute Auswahl gefordert. Vollständigkeit ist mühsam, aber prüfbar. Auswahl ist schneller, verlangt aber eine dokumentierte Begründung — und die entsteht nicht im Reporting, sondern in Gesprächen mit Einkauf, Produktentwicklung und Qualität. Wer den Wechsel als Entlastung einplant und die Definitionsphase überspringt, verlagert das Problem in die Prüfung.

Praktisch empfehlen wir, drei Dinge unabhängig vom gewählten Set vorzuziehen: die Definition der Schlüsselprodukte und Schlüsselmaterialien mit dokumentierten Kriterien, die Aufnahme der Verwertungsweg-Angabe in Entsorgungsverträge und eine Materialdatenerhebung für die wenigen Produkte, die in E5-5 tatsächlich zu berichten sind. Alle drei sind unabhängig davon sinnvoll, ob Sie für 2026 beim alten Set bleiben — und alle drei brauchen länger, als ein Berichtszeitplan üblicherweise vorsieht. Ob E5 für Sie überhaupt wesentlich ist, klärt vorher die CSRD-Berichterstattung mit der Wesentlichkeitsanalyse.

Häufige Fragen zu ESRS E5

Gilt die Angabepflicht E5-6 noch?

Das hängt vom Geschäftsjahr ab. In der überarbeiteten Fassung vom 3. Juli 2026 ist E5-6 zu den erwarteten finanziellen Effekten ersatzlos entfallen; dort hat ESRS E5 nur noch fünf Angabepflichten. Wer für das Geschäftsjahr 2026 beim Set von 2023 bleibt, berichtet E5-6 weiterhin, weil keine der acht einzeln übernehmbaren Erleichterungen ESRS E5 betrifft. Ab dem Geschäftsjahr 2027 entfällt die Angabepflicht verbindlich.

Was sind Schlüsselmaterialien nach ESRS E5?

Schlüsselmaterialien sind die Materialien, die das Unternehmen selbst als wesentlich für seine Ressourcenzuflüsse bestimmt. Der Standard nennt keine Mengenschwelle und keine feste Definition. Verlangt sind eine Beschreibung dieser Materialien mit Kennzeichnung kritischer und strategischer Rohstoffe, das Gesamtgewicht, eine Aufschlüsselung nach Gewicht oder Anteil und die eingesetzten Sekundärressourcen. Weil der Standard Ermessen einräumt, sollte die Auswahl mit den tatsächlich angelegten Kriterien dokumentiert werden.

Wie wird die Designed Recyclability Rate berechnet?

Die überarbeitete Fassung von ESRS E5 stellt in der Anwendungsanforderung AR 3 Formeln für die Designed Recyclability Rate bereit, getrennt für Produkte und für Verpackungen. Die Kennzahl ist für die Schlüsselprodukte und deren Verpackungen offenzulegen. Die Berechnung setzt Materialdaten aus der Konstruktion voraus, insbesondere die Materialzusammensetzung und die Trennbarkeit der Verbindungen am Lebensende. Aus Buchhaltungs- oder Einkaufsdaten allein lässt sie sich nicht ableiten.

Welche ESRS-Fassung gilt für das Geschäftsjahr 2026?

Für Geschäftsjahre, die zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember 2026 beginnen, besteht ein Wahlrecht zwischen drei Varianten: das Set von 2023 unverändert, die überarbeitete Fassung vollständig oder das Set von 2023 mit einzelnen der acht in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b genannten Erleichterungen. Die gewählte Variante ist in der Nachhaltigkeitserklärung anzugeben. Voraussetzung für die beiden letzten Varianten ist, dass der delegierte Rechtsakt vom 3. Juli 2026 in Kraft tritt.

Gab es für ESRS E5 eine Erleichterung für Unternehmen unter 750 Beschäftigten?

Nein. Die beschäftigtenabhängigen Erleichterungen der Anlage C des Sets von 2023 galten für ESRS E4 sowie für die Sozialstandards ESRS S1 bis S4, nicht für ESRS E5. Für E5 sah die Anlage C nur die Erleichterung zu E5-6 vor: Weglassen im ersten Berichtsjahr und rein qualitative Berichterstattung in den ersten drei Jahren. Nach der Anhebung des Anwendungsbereichs auf mehr als 1.000 Beschäftigte und mehr als 450 Millionen Euro Nettoumsatz kann eine Schwelle von 750 Beschäftigten ohnehin niemanden mehr entlasten, der berichtspflichtig ist.

Brauche ich eine Ökobilanz, um ESRS E5 zu berichten?

Eine Ökobilanz ist nicht vorgeschrieben. ESRS E5 verlangt Mengen, Anteile und Quoten zu Materialeinsatz, Produktgestaltung und Abfall, nicht eine Wirkungsabschätzung über den Lebensweg. Wer bereits Ökobilanzen oder Produkt-Carbon-Footprints erstellt, hat die Materialdaten für E5-4 und die Designed Recyclability Rate in E5-5 jedoch meist in verwertbarer Form vorliegen. Wer nur Einkaufsvolumina in Euro kennt, muss zuerst eine Mengensicht aufbauen.

Was gebe ich an, wenn der Verbleib meines Abfalls unbekannt ist?

Die überarbeitete Fassung von ESRS E5 verlangt genau dafür eine eigene Angabe: den Anteil des Abfalls, dessen endgültiger Verbleib unbekannt ist, ausgedrückt als Prozentsatz des gesamten erzeugten Abfalls. Ein hoher Anteil ist offenzulegen und nicht zu schätzen. Senken lässt er sich nur über die Entsorgungsverträge, indem die Angabe des Verwertungs- oder Beseitigungswegs vertraglich vereinbart wird. Weil Verträge Laufzeiten haben, wirkt diese Änderung erst im Folgejahr.

Fazit: Der Standard schrumpft, die Vorarbeit nicht

ESRS E5 verliert eine Angabepflicht und gewinnt eine Kennzahl. Wer daraus auf weniger Arbeit schließt, unterschätzt zwei Dinge: die Designed Recyclability Rate verlangt Konstruktionsdaten, und die Schlüsselmaterialliste verlangt eine begründete Auswahl. Beides entsteht nicht im Berichtsprozess, sondern davor.

Die belastbare Vorbereitung besteht deshalb aus drei Schritten, die unabhängig von der gewählten Fassung sinnvoll sind: Schlüsselprodukte und Schlüsselmaterialien mit dokumentierten Kriterien festlegen, die Angabe des Verwertungswegs in Entsorgungsverträge aufnehmen und die Materialdaten für die wenigen berichtspflichtigen Produkte vervollständigen. Wer damit wartet, bis das Geschäftsjahr läuft, berichtet im ersten Jahr vor allem Lücken.

ESRS E5 auf die Fassung 2026 ausrichten

Ein kurzes Erstgespräch klärt, ob Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft für Sie wesentlich sind, welche Fassung für Ihr Geschäftsjahr gilt und wie Sie Schlüsselmaterialien und Abfallwege so definieren und dokumentieren, dass die Angaben in der Prüfung tragen.

Erstgespräch vereinbaren

Quellen und Rechtsgrundlagen

  1. Europäische Kommission: Delegierte Verordnung C(2026) 5010 final vom 3. Juli 2026 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2772, einschließlich Artikel 1, 2 und 3. ec.europa.eu (PDF) (Stand: August 2026).
  2. Europäische Kommission: Anhang zu C(2026) 5010 final — ESRS E5 „Resource use and circular economy“ (Absätze 8 bis 17, AR 3 bis AR 7) sowie ESRS 1 Absatz 29. ec.europa.eu (PDF) (Stand: August 2026).
  3. EFRAG Knowledge Hub: ESRS E5 in der Fassung des delegierten Rechtsakts vom 3. Juli 2026 — Angabepflichten E5-1 bis E5-5. knowledgehub.efrag.org (abgerufen im August 2026).
  4. EFRAG Knowledge Hub: ESRS E5 in der Fassung des Sets 1 einschließlich Quick-Fix — Angabepflichten ESRS 2 IRO-1 und E5-1 bis E5-6. knowledgehub.efrag.org (abgerufen im August 2026).
  5. Delegierte Verordnung (EU) 2023/2772 der Kommission vom 31. Juli 2023, Anhang I — ESRS E5 und ESRS 1 Anlage C (Übergangsbestimmungen). eur-lex.europa.eu (Stand: 22. Dezember 2023).
  6. Richtlinie (EU) 2026/470 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Februar 2026 — Anhebung des Anwendungsbereichs auf mehr als 1.000 Beschäftigte und mehr als 450 Millionen Euro Nettoumsatz. eur-lex.europa.eu (ABl. L vom 26. Februar 2026).
  7. Europäische Kommission: „Commission adopts revised sustainability reporting standards“ — Reduktion der verpflichtenden Datenpunkte um über 60 Prozent. finance.ec.europa.eu (3. Juli 2026).
  8. Rat der Europäischen Union: Übermittlung des delegierten Rechtsakts, Dokument ST 11667/2026. data.consilium.europa.eu (PDF) (9. Juli 2026).
  9. Accountancy Europe: „Swift ESRS delegated act adoption“ — Stand der Prüfungsfrist von Parlament und Rat. Sekundärquelle zur Einordnung des Verfahrensstands. accountancyeurope.eu (Stand: 16. Juli 2026).

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