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CBAM-Kosten berechnen: So ermitteln Sie Zertifikatsmenge und Kostenblock für Ihre Importe

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1.9.2026

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Governance & Regulatorik

Klimamanagement

Strategie

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Die CBAM-Pflichten kosten seit dem 1. Januar 2026 Geld — nur merkt es niemand an der Bank, weil der Zertifikatskauf erst im Februar 2027 startet. Wer wissen will, welcher Betrag da aufläuft, braucht keine Software, sondern vier Größen: die eingeführte Menge, die spezifischen grauen Emissionen, den CBAM-Faktor und den Zertifikatspreis. Dieser Beitrag zeigt die Rechnung Schritt für Schritt — und warum der auffälligste Kostensprung nicht 2026 stattfindet, sondern 2030.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Zertifikatsmenge folgt einer Formel: eingeführte Menge × (spezifische graue Emissionen zzgl. Aufschlag, abzüglich des CBAM-Faktors multipliziert mit dem branchenspezifischen EU-Richtwert) — mindestens null. Ein im Herkunftsland bereits gezahlter CO₂-Preis wird zusätzlich angerechnet, sobald die EU-Kommission die Modalitäten dafür festgelegt hat.
  • Der CBAM-Faktor bestimmt, wie stark der EU-Richtwert die grauen Emissionen mindern darf, bevor Zertifikate fällig werden. Er liegt 2026 bei 97,5 Prozent und sinkt bis 2034 auf 0 Prozent — je niedriger er wird, desto weniger deckt der Richtwertabzug und desto teurer wird derselbe Import.
  • Der Zertifikatspreis lag im zweiten Quartal 2026 bei 75,28 Euro je Tonne CO₂-Äquivalent (Europäische Kommission, veröffentlicht am 6. Juli 2026).
  • Für einen Beispielimport von 500 Tonnen warmgewalztem Flachstahl (Hochofenroute, EU-Richtwert 1,37 t CO₂e/t) mit 1.050 Tonnen CO₂e grauen Emissionen ergibt das 2026 rund 36.671 Euro — bei unverändertem Preis und Emissionsprofil 2030 rund 76.200 Euro, gut das Doppelte.
  • Importeure mit weniger als 50 Tonnen CBAM-Waren im Kalenderjahr sind von den Pflichten befreit; für Wasserstoff und Strom gilt diese Schwelle nicht.
  • Ob mit Standardwerten oder verifizierten Lieferantendaten gerechnet wird, ist die teuerste Einzelentscheidung im gesamten Prozess.

Die hier genannten Fristen, Faktoren und Preise entsprechen dem Stand vom September 2026. Der delegierte Rechtsakt zu Verkauf, Rückkauf und Gebühren sowie die Modalitäten der Anrechnung von CO₂-Preisen aus Drittstaaten waren zu diesem Zeitpunkt noch nicht erlassen.

Wie berechnen Unternehmen ihre CBAM-Kosten?

Die CBAM-Kosten ergeben sich aus der Zahl der abzugebenden Zertifikate multipliziert mit dem Zertifikatspreis. Die Zertifikatsmenge berechnet sich nach folgender Logik: eingeführte Warenmenge in Tonnen × (spezifische graue Emissionen in Tonnen CO₂e je Tonne Ware zzgl. Aufschlag, abzüglich des CBAM-Faktors multipliziert mit dem branchenspezifischen EU-Richtwert) — mindestens null —, und abzüglich eines im Herkunftsland nachweislich gezahlten CO₂-Preises, sobald die EU-Kommission dafür die Modalitäten festgelegt hat. Ein Zertifikat entspricht einer Tonne CO₂-Äquivalent.

Die Rechnung ist damit in vier Schritte zerlegbar, die sich in dieser Reihenfolge abarbeiten lassen:

  1. Menge bestimmen. Alle im Kalenderjahr in den zollrechtlich freien Verkehr überführten CBAM-Waren, aufgeschlüsselt nach Warenart und Herstellungsanlage.
  2. Graue Emissionen ansetzen. Entweder verifizierte Werte des Herstellers oder die von der Kommission festgelegten Standardwerte.
  3. Richtwertabzug anwenden. Den branchenspezifischen EU-Richtwert mit dem CBAM-Faktor des jeweiligen Jahres multiplizieren und von den grauen Emissionen (zzgl. Aufschlag) abziehen.
  4. Mit dem Zertifikatspreis multiplizieren. 2026 gilt je Quartal ein Durchschnittspreis, ab 2027 ein Wochenpreis.

Was in dieser Aufzählung nach vier Zeilen aussieht, ist in der Praxis eine Datenbeschaffungsaufgabe. Schritt 1 liegt im Zoll, Schritt 2 beim Lieferanten, Schritt 3 im Recht und Schritt 4 im Finanzbereich — und keine dieser vier Stellen hat üblicherweise Zugriff auf die drei anderen. Wie sich die Datenbasis dafür aufbauen lässt, beschreiben wir auf unserer Leistungsseite zu CBAM-Reporting und Compliance.

Wer ist von CBAM betroffen und wer nicht?

Betroffen ist, wer im Kalenderjahr mehr als 50 Tonnen CBAM-Waren in die EU einführt. Diese massenbasierte De-minimis-Ausnahme ist in Artikel 2a der CBAM-Verordnung geregelt und hat die frühere Bagatellgrenze von 150 Euro je Sendung abgelöst. Wer darunter bleibt, ist von Zulassungs-, Erklärungs- und Abgabepflicht befreit.

Drei Einschränkungen werden in der Praxis regelmäßig übersehen:

  • Wasserstoff und Strom sind ausgenommen. Für diese beiden Warengruppen gilt die 50-Tonnen-Schwelle nicht; die Pflichten greifen ab der ersten Einfuhr.
  • Indirekte Zollvertreter können sich nicht auf die Schwelle berufen. Sie sind keine Einführer im Sinne des Artikels 3 der CBAM-Verordnung.
  • Die Schwelle ist kumulativ über das Kalenderjahr. Maßgeblich ist die Summe aller Einfuhren, nicht die einzelne Sendung — wer sie in mehreren kleinen Lieferungen überschreitet, ist genauso pflichtig.

Die Prüfung dieser Schwelle sollte dokumentiert erfolgen und nicht geschätzt werden. Sie ist der einzige Punkt im gesamten CBAM-Prozess, an dem sich der Aufwand vollständig vermeiden lässt — und der einzige, den man nachträglich nicht mehr korrigieren kann.

Welche Waren fallen unter CBAM und wo stehen die Zolltarifnummern?

Erfasst sind Waren aus sechs Sektoren: Eisen und Stahl, Aluminium, Zement, Düngemittel, Wasserstoff und Strom. Maßgeblich ist nicht die Sektorbezeichnung, sondern die achtstellige Position der Kombinierten Nomenklatur. Die abschließende Liste dieser KN-Codes steht in Anhang I der Verordnung (EU) 2023/956; nur was dort gelistet ist, löst CBAM-Pflichten aus.

Für die Kostenrechnung heißt das: Der Einstieg ist nicht die Frage „importieren wir Stahl?“, sondern ein Abgleich der eigenen Zolltarifnummern gegen Anhang I. Diese Liste hat sich seit 2023 bereits verändert und wird sich weiter verändern — das Europäische Parlament und der Rat haben eine Ausweitung auf nachgelagerte Erzeugnisse in Arbeit, die wir in unserem Beitrag zur CBAM-Ausweitung auf Downstream-Produkte eingeordnet haben. Wer seine Betroffenheit einmalig geprüft und dann abgehakt hat, rechnet mit einer veralteten Grundgesamtheit.

Wie ermitteln Sie die grauen Emissionen je Tonne Ware?

Es gibt genau zwei zulässige Wege: verifizierte tatsächliche Werte des Herstellers oder die von der Europäischen Kommission in der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2621, in der berichtigten Fassung der Durchführungsverordnung (EU) 2026/1740, festgelegten Standardwerte. Beide sind rechtlich gleichwertig zulässig. Wirtschaftlich sind sie es nicht.

Die Standardwerte sind bewusst konservativ angesetzt, weil sie den Anreiz erhalten sollen, echte Daten zu beschaffen. Für Importeure aus Ländern mit vergleichsweise emissionsarmer Produktion bedeutet das systematisch zu hohe Zertifikatsmengen. Die Differenz zwischen Standardwert und tatsächlichem Wert ist damit kein Datenqualitätsthema, sondern eine direkt bezifferbare Kostenposition — und sie ist der stärkste Hebel in der gesamten Rechnung, weil sie linear in die Zertifikatsmenge eingeht.

In unseren Projekten ist genau das der Punkt, an dem der Zeitplan reißt: Die formale CBAM-Anmeldung ist in Tagen erledigt, die Beschaffung belastbarer Emissionsdaten bei Lieferanten außerhalb der EU dauert Monate. Wer im vierten Quartal 2026 damit beginnt, wird für das Berichtsjahr 2026 mit Standardwerten rechnen müssen. Die methodische Grundlage dafür ist dieselbe wie bei der Klimabilanz für Produkte: eine belastbare Emissionsintensität je Produkt und Werk.

Wie wirkt die kostenlose Zuteilung auf die Zertifikatsmenge?

Über den CBAM-Faktor. Er bestimmt, zu welchem Anteil der EU-Richtwert von den grauen Emissionen abgezogen werden darf, und bildet damit den spiegelbildlichen Auslauf der kostenlosen Zuteilung im EU-Emissionshandel ab: 2026 dürfen 97,5 Prozent des Richtwerts angerechnet werden, ab 2034 null Prozent. Solange EU-Produzenten kostenlose Zertifikate erhalten, wäre eine volle CBAM-Belastung von Einfuhren eine Schlechterstellung — deshalb sinkt der anrechenbare Anteil des Richtwerts genau in dem Maß, in dem die kostenlose Zuteilung ausläuft.

Der Verlauf ist gesetzlich vorgezeichnet und damit planbar. Rechtsgrundlage ist Artikel 10a Absatz 1a der Richtlinie 2003/87/EG. Hinweis zur Belegbasis: Die Jahreswerte des CBAM-Faktors sind uns zum Redaktionsstand nur über Sekundärquellen konsolidiert zugänglich; die verbindliche Fassung ergibt sich aus dem Richtlinientext.

  • 2026: CBAM-Faktor 97,5 Prozent — der EU-Richtwert darf fast vollständig abgezogen werden.
  • 2027: 95 Prozent.
  • 2028: 90 Prozent.
  • 2030: 51,5 Prozent.
  • 2034: 0 Prozent — der Richtwertabzug ist vollständig ausgelaufen, die kostenlose Zuteilung endet.

Für die Kostenplanung ist das die wichtigste Zeile des ganzen Beitrags: Die CBAM-Rechnung für 2026 ist kein Indikator für die CBAM-Rechnung für 2030. Weil der Aufschlag ab 2028 bei 30 Prozent gedeckelt ist und nur noch der Richtwertabzug sinkt, wächst dieselbe Einfuhr nicht um ein Vielfaches, sondern typischerweise auf etwa das Doppelte — im Rechenbeispiel unten von rund 36.700 auf rund 76.200 Euro.

Rechenbeispiel: Was kostet der Import von 500 Tonnen Stahl?

Angenommen, ein Unternehmen führt 2026 insgesamt 500 Tonnen warmgewalzte Flacherzeugnisse aus Kohlenstoffstahl ein (KN 7208, Hochofenroute), für die eine spezifische Emissionsintensität von 2,1 Tonnen CO₂e je Tonne Ware belegt ist. Der EU-Richtwert für diese Route liegt bei 1,37 t CO₂e/t (DVO (EU) 2025/2620). Die Rechnung läuft dann so:

  1. Graue Emissionen zzgl. Aufschlag (2026: +10 %): 2,1 t/t × 1,10 = 2,31 t CO₂e/t.
  2. Anrechenbarer Richtwertabzug 2026: 97,5 % × 1,37 t CO₂e/t = 1,336 t CO₂e/t.
  3. Zertifikatspflichtige Menge: (2,31 − 1,336) t CO₂e/t × 500 t = 487 t CO₂e.
  4. Kosten 2026: 487 t × 75,28 €/t = 36.670,77 €.

Bleiben Menge, Emissionsintensität und Preisniveau gleich und verändern sich nur der CBAM-Faktor und der (bis 2028 steigende, danach gedeckelte) Aufschlag, ergibt sich für dieselbe Einfuhr 2028 ein Betrag von rund 56.347 Euro und 2030 von rund 76.200 Euro. Der Kostenblock wächst also nicht, weil sich am Import etwas ändert, sondern weil der anrechenbare Richtwertabzug mit auslaufender kostenloser Zuteilung schrumpft — und weil der Aufschlag bis 2028 zusätzlich steigt.

Der Verlauf im Überblick, jeweils für denselben Import von 500 Tonnen mit 2,1 t CO₂e/t grauen Emissionen und einem vereinfachend konstant gehaltenen Zertifikatspreis von 75,28 Euro je Tonne: rund 36.671 Euro im Jahr 2026 (CBAM-Faktor 97,5 Prozent, Aufschlag 10 Prozent), 45.864 Euro 2027 (95 Prozent, 20 Prozent), 56.347 Euro 2028 (90 Prozent, Aufschlag ab hier gedeckelt bei 30 Prozent) und 76.200 Euro 2030 (51,5 Prozent). Der Anstieg 2026 bis 2030 liegt damit bei gut dem Doppelten — nicht, weil die Emissionen oder die Menge steigen, sondern weil der EU-Richtwert einen immer kleineren Teil davon abdeckt.

Der Zertifikatspreis selbst folgt dem EU-Emissionshandel: 2026 als Quartalsdurchschnitt, ab 2027 wöchentlich. Die Preisreihe und die Kaufmechanik haben wir im Beitrag zu den CBAM-Zertifikaten 2026/2027 im Detail aufbereitet.

Warum ein CBAM-Rechner die eigentliche Arbeit nicht abnimmt

Weil die Formel nie das Problem war. Frei verfügbare CBAM-Rechner multiplizieren Menge, Emissionsfaktor und Zertifikatspreis — das ist arithmetisch korrekt und in dreißig Sekunden erledigt. Der Aufwand liegt vollständig in den Eingangsgrößen: welche Zolltarifnummern betroffen sind, welche Emissionsintensität je Werk belegt ist, welcher CO₂-Preis im Herkunftsland bereits gezahlt wurde und wie er nachgewiesen wird.

Ein Rechner ist deshalb ein sinnvolles Instrument für die erste Größenordnung — etwa um zu entscheiden, ob die 50-Tonnen-Schwelle überhaupt relevant ist. Als Grundlage für eine Rückstellung oder eine Einkaufsverhandlung ist er es nicht, solange die Emissionsdaten nicht verifiziert sind. Wer mit Standardwerten rechnet, erhält keine Prognose, sondern eine Obergrenze.

Unsere Einschätzung

Zwei Dinge werden aus unserer Projektsicht regelmäßig falsch eingeordnet.

Erstens der Zeitpunkt. Dass der Zertifikatskauf erst im Februar 2027 startet, liest sich wie ein gewonnenes Jahr. Tatsächlich ist es nur ein verschobener Zahlungszeitpunkt: Die Verpflichtung entsteht mit jeder Einfuhr 2026. Wer 2026 keine Rückstellung bildet, trifft 2027 auf den rückwirkenden Kauf für 2026 und die laufende Quartalsdeckung für 2027 gleichzeitig.

Zweitens die Größenordnung. Wir sehen Unternehmen, die ihre CBAM-Betroffenheit anhand der 2026er Zahl bewerten und zu dem Schluss kommen, der Aufwand lohne sich nicht. Bei einem CBAM-Faktor von 97,5 Prozent ist das nachvollziehbar und trotzdem zu kurz gedacht: Dieselbe Lieferkette kostet 2030 bereits gut das Doppelte, und der Anstieg beschleunigt sich danach weiter, weil der Aufschlag ausgereizt ist und nur noch der schrumpfende Richtwertabzug wirkt. Die Investition in Lieferantendaten rechnet sich nicht am Betrag dieses Jahres, sondern an dem des Jahres, in dem der CBAM-Faktor unter 50 Prozent fällt — ab 2031.

Unsere Empfehlung: die Betroffenheit über die Zolltarifnummern belastbar abgrenzen, die CBAM-Last für 2026 quantifizieren und zurückstellen, und parallel bei den drei bis fünf mengenstärksten Lieferanten die Beschaffung verifizierter Emissionsdaten starten. Diese Reihenfolge ist wichtig — Datenbeschaffung ohne saubere Abgrenzung erzeugt Aufwand an Stellen, die gar nicht pflichtig sind.

Wie hoch ist Ihre CBAM-Last — und auf welcher Datenbasis?

Wir grenzen Ihre Betroffenheit über die Zolltarifnummern ab und quantifizieren die Zertifikatsmenge belastbar.

Unverbindliche Erstberatung anfragen→

Fazit

Die CBAM-Kostenrechnung ist arithmetisch trivial und operativ anspruchsvoll. Menge, Emissionsintensität, CBAM-Faktor und Zertifikatspreis lassen sich in einer Zeile multiplizieren — aber drei dieser vier Größen liegen in unterschiedlichen Abteilungen und teilweise außerhalb des Unternehmens.

Drei Schritte sind für 2026 konkret: die Betroffenheit über die achtstelligen KN-Codes gegen Anhang I abgrenzen, die auflaufende Zertifikatslast quantifizieren und zurückstellen, und bei den mengenstärksten Lieferanten die Beschaffung verifizierter Emissionsdaten beginnen. Wer die Investitionsentscheidung dafür am Betrag des Jahres 2026 misst, misst am falschen Jahr: Bei unverändertem Import kostet derselbe Warenstrom 2030 bereits gut das Doppelte — und der Anstieg beschleunigt sich danach weiter, sobald der gedeckelte Aufschlag keinen Spielraum mehr bietet und nur noch der schrumpfende Richtwertabzug wirkt.

Quellen

  1. Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt: „CBAM-Zertifikate“ (Stand: 28.07.2026) — https://www.dehst.de/DE/Themen/CBAM/CBAM-regelphase-ab-2026/CBAM-zertifikate/cbam-zertifikate_artikel.html
  2. Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt: „CBAM-Regelphase ab 2026“ (abgerufen im September 2026) — https://www.dehst.de/DE/Themen/CBAM/CBAM-regelphase-ab-2026/cbam-regelphase-ab-2026_node.html
  3. Verordnung (EU) 2023/956 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Schaffung eines CO2-Grenzausgleichssystems, konsolidierte Fassung vom 20.10.2025 — https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A02023R0956-20251020
  4. Durchführungsverordnung (EU) 2025/2548 der Kommission vom 10. Dezember 2025 zur Berechnung und Veröffentlichung des Preises von CBAM-Zertifikaten — https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32025R2548
  5. Durchführungsverordnung (EU) 2025/2621 der Kommission zur Festlegung von Standardwerten — https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32025R2621
  6. Durchführungsverordnung (EU) 2026/1740 der Kommission zur Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2621 hinsichtlich ihrer Anhänge I und IV (Standardwerte, geltende Fassung) — https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=OJ%3AL_202601740
  7. Europäische Kommission, Taxation and Customs Union: „Price of CBAM certificates“ (abgerufen im September 2026) — https://taxation-customs.ec.europa.eu/carbon-border-adjustment-mechanism/price-cbam-certificates_en
  8. Umweltbundesamt: „Einführung eines CO2-Grenzausgleichssystems (CBAM)“, Factsheet (abgerufen im September 2026) — https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/11850/publikationen/cbam_factsheet_de.pdf
  9. Sekundärquelle zur Jahresreihe des CBAM-Faktors: WTS: „CBAM-Zertifikate ab 2026: Wie Unternehmen die Zertifikatspflicht erfüllen“ (30.03.2026) — https://wts.com/de-de/publishing-article/20260330_cbam-zertifikate-ab-2026~publishing-article?language=de

Über den Autor

Dr. Florian Niedermeier verantwortet bei Five Glaciers Consulting die Themen Klimaziele, Transformationspfade und Produktregulierung und begleitet Unternehmen bei CBAM- und Emissionshandelspflichten. Kontakt: florian.niedermeier@fiveglaciers.com

FAQ zur CBAM-Kostenberechnung

Häufige Fragen zu Zertifikatsmenge, Betroffenheit und Datengrundlage

Die wichtigsten Antworten zur Berechnungsformel, zur 50-Tonnen-Schwelle, zum CBAM-Faktor und zur Wahl zwischen Standardwerten und Lieferantendaten.

01Wie berechnet man die Anzahl der benötigten CBAM-Zertifikate?

Die eingeführte Warenmenge wird mit den spezifischen grauen Emissionen je Tonne (zzgl. Aufschlag) multipliziert. Davon wird der branchenspezifische EU-Richtwert abgezogen, multipliziert mit dem CBAM-Faktor des jeweiligen Jahres — das bildet die Anrechnung der kostenlosen Zuteilung im EU-Emissionshandel ab. Zusätzlich abgezogen wird ein im Herkunftsland bereits gezahlter CO₂-Preis, sobald die EU-Kommission dafür die Modalitäten festgelegt hat. Ein Zertifikat entspricht einer Tonne CO₂-Äquivalent.

02Ab welcher Menge ist ein Importeur von CBAM betroffen?

Ab mehr als 50 Tonnen CBAM-Waren im Kalenderjahr. Diese massenbasierte De-minimis-Ausnahme steht in Artikel 2a der CBAM-Verordnung. Für Wasserstoff und Strom gilt sie nicht: Dort greifen die Pflichten ab der ersten Einfuhr. Indirekte Zollvertreter können sich ebenfalls nicht auf die Schwelle berufen.

03Was ist der CBAM-Faktor und wie hoch ist er?

Der CBAM-Faktor gibt an, zu welchem Anteil der EU-Richtwert von den grauen Emissionen abgezogen werden darf, bevor die restliche Menge zertifikatspflichtig wird. Er beträgt 97,5 Prozent im Jahr 2026, 95 Prozent 2027, 90 Prozent 2028, 51,5 Prozent 2030 und 0 Prozent ab 2034. Er bildet den Auslauf der kostenlosen Zuteilung im EU-Emissionshandel ab; Rechtsgrundlage ist Artikel 10a Absatz 1a der Richtlinie 2003/87/EG.

04Was kostet ein CBAM-Zertifikat aktuell?

Für das zweite Quartal 2026 hat die Europäische Kommission den Preis am 6. Juli 2026 mit 75,28 Euro je Tonne CO₂-Äquivalent festgestellt, für das erste Quartal mit 75,36 Euro. Im Jahr 2026 gilt je Quartal ein Durchschnittspreis der EU-ETS-Auktionen, ab 2027 wird wöchentlich ein Preis veröffentlicht.

05Wo finde ich die CBAM-relevanten Zolltarifnummern?

In Anhang I der Verordnung (EU) 2023/956. Maßgeblich ist die achtstellige Position der Kombinierten Nomenklatur, nicht die Sektorbezeichnung. Die Liste ist nicht statisch — eine Ausweitung auf nachgelagerte Erzeugnisse ist im Gesetzgebungsverfahren, weshalb die Betroffenheitsprüfung wiederholt werden sollte.

06Standardwerte oder Lieferantendaten: Was ist günstiger?

In aller Regel die verifizierten Lieferantendaten. Die in der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2621, in der berichtigten Fassung der Durchführungsverordnung (EU) 2026/1740, festgelegten Standardwerte sind bewusst konservativ angesetzt und führen damit zu systematisch höheren Zertifikatsmengen. Die Differenz geht linear in die Kosten ein — sie ist der stärkste Einzelhebel in der Rechnung.

07Wann muss ich die Zertifikate für 2026 kaufen und abgeben?

Der Verkauf startet am 1. Februar 2027. Die CBAM-Erklärung für 2026 und die Abgabe der zugehörigen Zertifikate sind bis zum 30. September 2027 fällig. Ein Rückkauf überzähliger Zertifikate ist bis zum 31. Oktober 2027 möglich. Die Kostenpflicht entsteht jedoch bereits mit der Einfuhr 2026 und sollte entsprechend zurückgestellt werden.

Wie hoch ist Ihre CBAM-Last — und auf welcher Datenbasis?

Wir grenzen Ihre Betroffenheit über die Zolltarifnummern ab und quantifizieren die Zertifikatsmenge belastbar.

Unverbindliche Erstberatung anfragen→

Fazit

Die CBAM-Kostenrechnung ist arithmetisch trivial und operativ anspruchsvoll. Menge, Emissionsintensität, CBAM-Faktor und Zertifikatspreis lassen sich in einer Zeile multiplizieren — aber drei dieser vier Größen liegen in unterschiedlichen Abteilungen und teilweise außerhalb des Unternehmens.

Drei Schritte sind für 2026 konkret: die Betroffenheit über die achtstelligen KN-Codes gegen Anhang I abgrenzen, die auflaufende Zertifikatslast quantifizieren und zurückstellen, und bei den mengenstärksten Lieferanten die Beschaffung verifizierter Emissionsdaten beginnen. Wer die Investitionsentscheidung dafür am Betrag des Jahres 2026 misst, misst am falschen Jahr: Bei unverändertem Import kostet derselbe Warenstrom 2030 bereits gut das Doppelte — und der Anstieg beschleunigt sich danach weiter, sobald der gedeckelte Aufschlag keinen Spielraum mehr bietet und nur noch der schrumpfende Richtwertabzug wirkt.

Quellen

  1. Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt: „CBAM-Zertifikate“ (Stand: 28.07.2026) — https://www.dehst.de/DE/Themen/CBAM/CBAM-regelphase-ab-2026/CBAM-zertifikate/cbam-zertifikate_artikel.html
  2. Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt: „CBAM-Regelphase ab 2026“ (abgerufen im September 2026) — https://www.dehst.de/DE/Themen/CBAM/CBAM-regelphase-ab-2026/cbam-regelphase-ab-2026_node.html
  3. Verordnung (EU) 2023/956 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Schaffung eines CO2-Grenzausgleichssystems, konsolidierte Fassung vom 20.10.2025 — https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A02023R0956-20251020
  4. Durchführungsverordnung (EU) 2025/2548 der Kommission vom 10. Dezember 2025 zur Berechnung und Veröffentlichung des Preises von CBAM-Zertifikaten — https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32025R2548
  5. Durchführungsverordnung (EU) 2025/2621 der Kommission zur Festlegung von Standardwerten — https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32025R2621
  6. Durchführungsverordnung (EU) 2026/1740 der Kommission zur Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2621 hinsichtlich ihrer Anhänge I und IV (Standardwerte, geltende Fassung) — https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=OJ%3AL_202601740
  7. Europäische Kommission, Taxation and Customs Union: „Price of CBAM certificates“ (abgerufen im September 2026) — https://taxation-customs.ec.europa.eu/carbon-border-adjustment-mechanism/price-cbam-certificates_en
  8. Umweltbundesamt: „Einführung eines CO2-Grenzausgleichssystems (CBAM)“, Factsheet (abgerufen im September 2026) — https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/11850/publikationen/cbam_factsheet_de.pdf
  9. Sekundärquelle zur Jahresreihe des CBAM-Faktors: WTS: „CBAM-Zertifikate ab 2026: Wie Unternehmen die Zertifikatspflicht erfüllen“ (30.03.2026) — https://wts.com/de-de/publishing-article/20260330_cbam-zertifikate-ab-2026~publishing-article?language=de

Über den Autor

Dr. Florian Niedermeier verantwortet bei Five Glaciers Consulting die Themen Klimaziele, Transformationspfade und Produktregulierung und begleitet Unternehmen bei CBAM- und Emissionshandelspflichten. Kontakt: florian.niedermeier@fiveglaciers.com

FAQ zur CBAM-Kostenberechnung

Häufige Fragen zu Zertifikatsmenge, Betroffenheit und Datengrundlage

Die wichtigsten Antworten zur Berechnungsformel, zur 50-Tonnen-Schwelle, zum CBAM-Faktor und zur Wahl zwischen Standardwerten und Lieferantendaten.

01Wie berechnet man die Anzahl der benötigten CBAM-Zertifikate?

Die eingeführte Warenmenge wird mit den spezifischen grauen Emissionen je Tonne (zzgl. Aufschlag) multipliziert. Davon wird der branchenspezifische EU-Richtwert abgezogen, multipliziert mit dem CBAM-Faktor des jeweiligen Jahres — das bildet die Anrechnung der kostenlosen Zuteilung im EU-Emissionshandel ab. Zusätzlich abgezogen wird ein im Herkunftsland bereits gezahlter CO₂-Preis, sobald die EU-Kommission dafür die Modalitäten festgelegt hat. Ein Zertifikat entspricht einer Tonne CO₂-Äquivalent.

02Ab welcher Menge ist ein Importeur von CBAM betroffen?

Ab mehr als 50 Tonnen CBAM-Waren im Kalenderjahr. Diese massenbasierte De-minimis-Ausnahme steht in Artikel 2a der CBAM-Verordnung. Für Wasserstoff und Strom gilt sie nicht: Dort greifen die Pflichten ab der ersten Einfuhr. Indirekte Zollvertreter können sich ebenfalls nicht auf die Schwelle berufen.

03Was ist der CBAM-Faktor und wie hoch ist er?

Der CBAM-Faktor gibt an, zu welchem Anteil der EU-Richtwert von den grauen Emissionen abgezogen werden darf, bevor die restliche Menge zertifikatspflichtig wird. Er beträgt 97,5 Prozent im Jahr 2026, 95 Prozent 2027, 90 Prozent 2028, 51,5 Prozent 2030 und 0 Prozent ab 2034. Er bildet den Auslauf der kostenlosen Zuteilung im EU-Emissionshandel ab; Rechtsgrundlage ist Artikel 10a Absatz 1a der Richtlinie 2003/87/EG.

04Was kostet ein CBAM-Zertifikat aktuell?

Für das zweite Quartal 2026 hat die Europäische Kommission den Preis am 6. Juli 2026 mit 75,28 Euro je Tonne CO₂-Äquivalent festgestellt, für das erste Quartal mit 75,36 Euro. Im Jahr 2026 gilt je Quartal ein Durchschnittspreis der EU-ETS-Auktionen, ab 2027 wird wöchentlich ein Preis veröffentlicht.

05Wo finde ich die CBAM-relevanten Zolltarifnummern?

In Anhang I der Verordnung (EU) 2023/956. Maßgeblich ist die achtstellige Position der Kombinierten Nomenklatur, nicht die Sektorbezeichnung. Die Liste ist nicht statisch — eine Ausweitung auf nachgelagerte Erzeugnisse ist im Gesetzgebungsverfahren, weshalb die Betroffenheitsprüfung wiederholt werden sollte.

06Standardwerte oder Lieferantendaten: Was ist günstiger?

In aller Regel die verifizierten Lieferantendaten. Die in der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2621, in der berichtigten Fassung der Durchführungsverordnung (EU) 2026/1740, festgelegten Standardwerte sind bewusst konservativ angesetzt und führen damit zu systematisch höheren Zertifikatsmengen. Die Differenz geht linear in die Kosten ein — sie ist der stärkste Einzelhebel in der Rechnung.

07Wann muss ich die Zertifikate für 2026 kaufen und abgeben?

Der Verkauf startet am 1. Februar 2027. Die CBAM-Erklärung für 2026 und die Abgabe der zugehörigen Zertifikate sind bis zum 30. September 2027 fällig. Ein Rückkauf überzähliger Zertifikate ist bis zum 31. Oktober 2027 möglich. Die Kostenpflicht entsteht jedoch bereits mit der Einfuhr 2026 und sollte entsprechend zurückgestellt werden.

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