Liefert die Anlage Daten nach IR (EU) 2025/2547?
DATUM
24.8.2026
AUTOREN
THEMEN
Governance & Regulatorik
Berichterstattung
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24.8.2026
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Die Europäische Kommission hat die Anhänge zu den CBAM-Standardwerten berichtigt. Die Durchführungsverordnung (EU) 2026/1740 vom 20. Juli 2026 korrigiert die Anhänge I und IV der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2621 und wurde am 31. Juli 2026 im Amtsblatt veröffentlicht. Für Einführer heißt das: Die Zahlen, mit denen sie ihre grauen Emissionen für das Einfuhrjahr 2026 ansetzen, haben sich geändert – die Rechenregeln nicht. Was jetzt zu prüfen ist, und wann sich der Aufwand für tatsächliche Werte rechnet.
Stand: August 2026
Die Kommission hat mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/1740 vom 20. Juli 2026 die Anhänge I und IV der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2621 berichtigt. Korrigiert wurden fehlerhafte Werte in den Tabellen und unzutreffende Warencodes. Die Methoden zur Berechnung der grauen Emissionen bleiben unverändert. Die Kommission führt den Rechtsakt auf ihrer Übersichtsseite als „correcting act“ zu den Standardwerten.
Der praktische Punkt liegt im Zeitpunkt. Die ursprünglichen Standardwerte wurden am 31. Dezember 2025 veröffentlicht – einen Tag vor Beginn der CBAM-Regelphase. Bis zur Berichtigung sind sieben Monate vergangen; die Fachpresse hat die Verzögerung deutlich kritisiert und darauf hingewiesen, dass die Kommission ausschließlich technische Fehler korrigiert hat, nicht die inhaltlichen Unstimmigkeiten zwischen Vormaterialien und nachgelagerten Produkten. Nach Auswertung von cbamguide.com gilt die berichtigte Fassung rückwirkend ab dem 1. Januar 2026 und damit für das gesamte Einfuhrjahr 2026 – diese Einordnung stammt aus einer Sekundärquelle und sollte für den Einzelfall am Verordnungstext geprüft werden.
CBAM-Standardwerte sind von der Kommission festgelegte Emissionsintensitäten je Warencode und Ursprungsland. Sie treten an die Stelle tatsächlicher Anlagendaten, wenn diese nicht vorliegen. Verpflichtend werden sie in zwei Fällen: wenn der Hersteller die graue Emissionsmenge nicht nach den vorgeschriebenen Methoden überwacht und berechnet, oder wenn die berechneten Werte nicht durch eine akkreditierte Prüfstelle verifiziert sind.
Definition: Standardwerte im CBAM – Länderspezifische Emissionsintensitäten für graue Emissionen, festgelegt in der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2621 (berichtigt durch (EU) 2026/1740) und im CBAM-Register bereitgestellt. Sie werden nach derselben Berechnungslogik wie tatsächliche Werte gebildet, jedoch auf Länder- statt Anlagenebene, und mit einem Aufschlag versehen. Rechtsgrundlage für ihre Verwendung ist Artikel 7 der CBAM-Verordnung (EU) 2023/956.
Für Strom ist die Logik umgekehrt: Dort sind Standardwerte der Regelfall, tatsächliche Werte nur unter engen Bedingungen zulässig. Wer die Systematik hinter den grauen Emissionen von Grund auf aufbauen will, findet die Grundlagen in unserem Vorgehen zur Klimabilanz für Unternehmen (CCF).
Auf den länderspezifischen Standardwert wird ein Aufschlag aufgeschlagen, der über drei Jahre steigt: 10 % im Jahr 2026, 20 % im Jahr 2027 und 30 % ab 2028. Für Düngemittel liegt der Aufschlag bei 1 %. Die Kommission begründet die Sonderbehandlung mit Ernährungssicherheit und der Preissensibilität des Sektors. Der Aufschlag ist kein Bußgeld, sondern ein Anreiz zur Messung und Verifizierung.
JahrEisen und Stahl, Zement, Aluminium, WasserstoffDüngemittelRechtsgrundlage2026+10 % auf den länderspezifischen Standardwert+1 %IR (EU) 2025/26212027+20 %+1 %IR (EU) 2025/2621ab 2028+30 %+1 %IR (EU) 2025/2621
Quelle: Europäische Kommission, Fragen und Antworten zum CBAM, 17. Dezember 2025.
Wie sich der Aufschlag in Euro übersetzt, hängt am Zertifikatspreis. Für das erste Quartal 2026 hat die Kommission 75,36 Euro je Tonne CO₂ veröffentlicht, für das zweite Quartal 75,28 Euro; der Preis für das dritte Quartal 2026 wird am 5. Oktober 2026 publiziert. 2026 gelten Quartalspreise, ab 2027 Wochenpreise. Die Einzelheiten zu Preisbildung und Verkaufsstart haben wir in unserem Beitrag zu den CBAM-Zertifikaten aufgearbeitet.
Rechtlich bindend sind ausschließlich die Anhänge der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2621 in ihrer durch (EU) 2026/1740 berichtigten Fassung. Die Excel-Datei mit den Standardwerten auf der Seite der Kommission ist ausdrücklich nur zur Information bestimmt und trägt weiterhin den Stand 13. Februar 2026. Wer seine Berechnung auf diese Datei gestützt hat, arbeitet derzeit mit den unkorrigierten Zahlen.
Für die Praxis folgt daraus ein konkreter Prüfschritt: Gleichen Sie jede in Ihrer Berechnung verwendete Kombination aus Warencode und Ursprungsland gegen die berichtigten Anhänge ab und dokumentieren Sie, welche Fassung Sie wann verwendet haben. Diese Dokumentation ist später der Unterschied zwischen einer erklärbaren und einer angreifbaren Zahl. Die Standardwerte werden zusätzlich im CBAM-Register bereitgestellt.
Der Wechsel lohnt, sobald die verifizierten Anlagenemissionen deutlich unter dem länderspezifischen Standardwert liegen und die eingeführte Menge den Verifizierungsaufwand trägt. Mit steigendem Aufschlag verschiebt sich die Rechnung Jahr für Jahr zugunsten tatsächlicher Werte. Voraussetzung ist immer die Mitwirkung der Anlage im Drittland – ohne Überwachungsplan und Prüfbericht bleibt der Standardwert.
KriteriumStandardwerteTatsächliche WerteDatenbasisLänder- und warenspezifischer DurchschnittEmissionen der konkreten ProduktionsanlageAufschlag10 / 20 / 30 % je Jahr (Düngemittel 1 %)kein AufschlagVoraussetzung HerstellerkeineÜberwachung und Berechnung nach IR (EU) 2025/2547Verifizierungnicht erforderlichakkreditierte Prüfstelle nach IR (EU) 2025/2546 und DR (EU) 2025/2551Nachweis in der ErklärungAngabe des StandardwertsKopie des Prüfberichts (Art. 8, Anhang VI CBAM-Verordnung)AufwandgeringLieferantenprozess, Vor-Ort-Prüfung, Dokumentation
Quellen: DEHSt zur Verwendung von Standardwerten oder tatsächlichen Werten; IR (EU) 2025/2547; IR (EU) 2025/2546; DR (EU) 2025/2551.
Die erste CBAM-Erklärung ist bis zum 30. September 2027 für das Kalenderjahr 2026 abzugeben; in den Folgejahren gilt jeweils der 30. September für das vorangegangene Kalenderjahr. Zur Erklärung gehören die grauen Emissionen je Warenart sowie die Kopie des Prüfberichts, sofern tatsächliche Werte verwendet werden. Zertifikate werden ab Februar 2027 über die zentrale Plattform verkauft.
Ebenfalls relevant: Die De-minimis-Regelung befreit Einfuhren von CBAM-Waren mit einem Gesamtgewicht von weniger als 50 Tonnen pro Jahr von den CBAM-Pflichten. Für Strom und Wasserstoff gilt diese Schwelle nicht – dort greifen die Pflichten ab der ersten Einfuhr. Das Fenster für die Datenbeschaffung aus 2026er Produktion reicht damit bis in die erste Hälfte 2027 hinein.
Die Berichtigung ist für sich genommen eine Formalie – ihre Wirkung ist es nicht. Wer 2026 auf Standardwerte gesetzt hat, muss seine Berechnung noch einmal anfassen, ohne dafür eine belastbare, aktualisierte Arbeitsdatei von der Kommission zu bekommen. Aus unserer Projektarbeit sehen wir zwei Muster: Unternehmen, die ihre Warencode-Zuordnung sauber und versioniert dokumentiert haben, brauchen für den Abgleich Stunden. Unternehmen, die mit einer gewachsenen Excel-Landschaft arbeiten, brauchen Wochen – und finden dabei meist noch andere Themen.
Inhaltlich bleibt der wichtigere Punkt offen. Die Kommission hat ausschließlich technische Fehler korrigiert; die inhaltliche Überarbeitung der Standardwerte und Aufschläge steht laut Durchführungsrechtsakt bis spätestens Dezember 2027 aus. Wer seine Beschaffungsstrategie auf die heutigen Standardwerte kalibriert, plant auf einer Größe, die sich noch einmal bewegen kann. Belastbar ist nur ein verifizierter Anlagenwert. Deshalb halten wir die Lieferantenanbindung – Überwachungsplan, Prüffähigkeit, vertragliche Datenpflicht – für die eigentliche Investition, nicht die jährliche Neubewertung der Defaults. Für Importeure, deren CBAM-Betroffenheit sich 2028 zusätzlich ausweitet, kommt der Zeitdruck von zwei Seiten; wir haben das in der CBAM-Ausweitung auf Downstream-Produkte eingeordnet. Wer zusätzlich nach Großbritannien liefert oder von dort bezieht, sollte die Unterschiede zum UK CBAM parallel mitdenken.
Die Berichtigung der Anhänge I und IV verlangt keinen neuen Prozess, aber einen dokumentierten Abgleich: Welche Standardwerte hat Ihr Unternehmen für 2026 verwendet, aus welcher Fassung, und was ändert sich durch die korrigierten Anhänge? Wer diesen Abgleich jetzt macht, hat bis zur Erklärungsfrist am 30. September 2027 Luft. Die strategische Frage ist eine andere: Ab welcher Menge und ab welchem Aufschlag rechnet sich der verifizierte Anlagenwert – und welche Lieferanten sind dafür überhaupt anschlussfähig?
Wir bauen mit Einführern genau diese Entscheidungsgrundlage auf: Betroffenheitsanalyse je Warencode und Ursprungsland, Abgleich Standardwert gegen erreichbaren Anlagenwert, Lieferantenanbindung und prüffähige Dokumentation. Wenn Sie wissen möchten, wo Ihr Portfolio steht, sprechen Sie uns zum CBAM-Reporting und der CBAM-Compliance an.
Dr. Merlin C. Köhnke begleitet bei Five Glaciers Consulting Industrie- und Handelsunternehmen bei CBAM-Betroffenheitsanalysen, Emissionsberechnungen und der prüffähigen Dokumentation regulatorischer Kennzahlen. Fragen zu diesem Beitrag beantwortet er unter merlin.koehnke@fiveglaciers.com.

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