DATUM
01.09.2026
AUTOR
SHARE

DATUM
01.09.2026
AUTOR
SHARE
CBAM (Carbon Border Adjustment Mechanism), auf Deutsch CO₂-Grenzausgleichssystem, ist das Instrument, mit dem die EU den CO₂-Preis ihres Emissionshandels auf Einfuhren überträgt. Importeure erfasster Waren melden deren eingebettete Emissionen und geben dafür Zertifikate ab. Zweck ist die Verhinderung von Carbon Leakage — der Verlagerung emissionsintensiver Produktion in Länder ohne vergleichbaren CO₂-Preis.
CBAM wird in Projekten regelmäßig für einen Zoll gehalten oder mit dem EU-Emissionshandel gleichgesetzt. Beides führt in die Irre: Die drei Instrumente knüpfen an verschiedene Sachverhalte an, und sie treffen verschiedene Personen.
| Merkmal | CBAM | EU-Emissionshandel (EU ETS) | Zoll |
|---|---|---|---|
| Rechtsnatur | CBAMPflicht zur Abgabe von CBAM-Zertifikaten bei der Einfuhr — kein Zoll und keine Steuer | EU-EmissionshandelPflicht zur Abgabe von Emissionsberechtigungen für Anlagen in der EU | ZollAbgabe auf eingeführte Waren nach dem Zolltarif |
| Anknüpfungspunkt | CBAMEingebettete Emissionen der eingeführten Ware | EU-EmissionshandelTatsächliche Emissionen der Anlage im Berichtsjahr | ZollWarenwert oder Menge nach KN-Code |
| Preisbildung | CBAMAbgeleitet vom Preis der EU-ETS-Zertifikate | EU-EmissionshandelAuktion und Sekundärmarkt | ZollFester Tarifsatz nach Zolltarif |
| Verpflichtet ist | CBAMDer zugelassene CBAM-Anmelder | EU-EmissionshandelDer Betreiber der erfassten Anlage | ZollDer Zollschuldner der Einfuhr |
| Zuständig in Deutschland | CBAMDeutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) | EU-EmissionshandelDeutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) | ZollZollverwaltung |
Rechtsgrundlage ist die Verordnung (EU) 2023/956 vom 10. Mai 2023. Erfasst sind nach Anhang I Zement, Eisen und Stahl, Aluminium, Düngemittel, Strom und Wasserstoff, abgegrenzt über KN-Codes. Auf die Übergangsphase seit dem 1. Oktober 2023, in der nur zu berichten war, folgt seit dem 1. Januar 2026 die Regelphase mit Zertifikatspflicht.
Zwei Änderungen prägen den heutigen Stand. Die Verordnung (EU) 2025/2083 vom 8. Oktober 2025 hat mit Artikel 2a eine De-minimis-Schwelle von 50 Tonnen je Anmelder und Jahr eingeführt. Und die Kommission hat am 17. Dezember 2025 vorgeschlagen, CBAM auf rund 180 nachgelagerte stahl- und aluminiumintensive Erzeugnisse auszuweiten; dieser Vorschlag ist zum Stand September 2026 in Parlament und Rat noch nicht abschließend beschlossen, ein Geltungsbeginn wäre der 1. Januar 2028. Was dort auf der Liste steht, haben wir in einem eigenen Beitrag zur geplanten CBAM-Ausweitung auf Downstream-Produkte aufgeschlüsselt.
Die operativen Termine der Regelphase: Die erste CBAM-Erklärung ist am 30. September 2027 für das Jahr 2026 abzugeben (Artikel 6). Zertifikate können ab Februar 2027 über das CBAM-Register gekauft werden; ab 2027 sind zum Quartalsende jeweils 50 Prozent der aufgelaufenen Jahresemissionen vorzuhalten (Artikel 22).
Die 50-Tonnen-Schwelle hat den Adressatenkreis drastisch verkleinert, ohne die Wirkung aufzugeben. Das Europäische Parlament beziffert die Entlastung auf rund 90 Prozent der bisher erfassten Importeure, während rund 99 Prozent der Emissionen aus Einfuhren von Eisen, Stahl, Aluminium, Zement und Düngemitteln weiterhin unter CBAM fallen. Die Regelung trifft also wenige Unternehmen hart und viele gar nicht mehr.
Der häufigste Fehler in CBAM-Projekten liegt genau an dieser Schwelle — und er ist ein Lesefehler. Die 50 Tonnen gelten kumulativ über alle CBAM-Waren eines Anmelders im Kalenderjahr, nicht je Warenart, nicht je Lieferant und nicht je Sendung. Wer die Menge nur warengruppenweise prüft, hält sich für befreit, versäumt die Zulassung und stellt fest, dass die Sendung nicht in den freien Verkehr überführt werden kann: Der Anmelderstatus wird bei der Zollanmeldung geprüft. Der Schaden ist dann kein Bußgeld, sondern eine stehende Lieferkette. Für Strom und Wasserstoff greift die Schwelle ohnehin nicht.
Unsere Einschätzung: Der Aufwand liegt nicht in der Erklärung, sondern in der Beschaffung anlagenbezogener Emissionsdaten beim Lieferanten — die Standardwerte sind eine Rückfalloption, keine Sparvariante, weil sie konservativ angesetzt sind. Dagegen spricht, dass sich der Datenaufwand bei kleinen Mengen selten rechnet; wer knapp über der Schwelle liegt, sollte zuerst prüfen, ob die Beschaffung überhaupt CBAM-relevant bleiben muss. Wo das nicht geht, unterstützen wir bei der Vorbereitung auf die CBAM-Regelphase von der Anmelderzulassung bis zur CBAM-Erklärung.
Erst die Mengenschwelle, dann die Datenkette. Wir rechnen Ihre Einfuhren gegen die 50-Tonnen-Grenze und klären, für welche Lieferanten sich echte Anlagendaten lohnen. → Erstgespräch sichern
CBAM steht für Carbon Border Adjustment Mechanism, auf Deutsch CO₂-Grenzausgleichssystem. Das Instrument überträgt den CO₂-Preis des europäischen Emissionshandels auf Einfuhren: Wer Zement, Eisen und Stahl, Aluminium, Düngemittel, Strom oder Wasserstoff in die EU einführt, meldet die eingebetteten Emissionen und gibt dafür CBAM-Zertifikate ab. Rechtsgrundlage ist die Verordnung (EU) 2023/956.
Jede und jeder, der Strom oder Wasserstoff einführt oder im Kalenderjahr mehr als 50 Tonnen sonstiger CBAM-Waren. Ohne diesen Status dürfen die Waren nicht in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden. Zuständig ist in Deutschland die Deutsche Emissionshandelsstelle; wer den Antrag bis zum 31. März 2026 gestellt hat, darf vorläufig weiter einführen.
Insgesamt. Die Schwelle ist kumulativ: Sie zählt alle CBAM-Waren eines Anmelders über das Kalenderjahr zusammen, nicht je Warenart und nicht je Sendung. Für Strom und Wasserstoff gilt sie gar nicht — dort besteht die Pflicht ab der ersten Einfuhr.
Am 30. September 2027 für das Jahr 2026. CBAM-Zertifikate lassen sich ab Februar 2027 über das CBAM-Register erwerben. Ab 2027 müssen Anmelder zudem zum Ende jedes Quartals Zertifikate in Höhe von 50 Prozent ihrer bis dahin aufgelaufenen Jahresemissionen vorhalten.
Nein. CBAM ist eine Zertifikatspflicht, kein Zoll und keine Steuer. Der Preis richtet sich nicht nach einem Tarifsatz, sondern nach dem Preis der EU-Emissionsberechtigungen, und die Pflicht trifft den zugelassenen CBAM-Anmelder, nicht den Zollschuldner. Die Zollverwaltung prüft lediglich, ob der Anmelderstatus vorliegt.
Autor: Dr. Merlin C. Köhnke · Stand: September 2026


Kontaktieren Sie uns für alle Anliegen und Fragen rund um das Thema Nachhaltigkeit. Wir nehmen uns gerne Zeit für ein persönliches Treffen oder einen digitalen Kaffee.
Hauptsitz Hamburg
Tel.: +49 174 1305766
E-Mail: info@fiveglaciers.com
Zweigstelle Kiel
Tel.: +49 (0) 174 1305766
Direkte Terminbuchung