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22.09.2026
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22.09.2026
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EUDR-relevante Erzeugnisse sind die Waren, die Anhang I der EU-Entwaldungsverordnung (EU) 2023/1115 namentlich und über ihre Zolltarifnummer auflistet. Maßgeblich ist nicht das Material, sondern die Warennummer: Ein Erzeugnis fällt nur dann unter die EUDR, wenn seine HS- oder KN-Position in Anhang I neben einem der sieben relevanten Rohstoffe steht.
Drei Begriffe werden in der Betroffenheitsprüfung regelmäßig gleichgesetzt, obwohl sie unterschiedliche Prüfschritte bezeichnen. Wer sie vermischt, prüft entweder zu viel oder übersieht eine Position.
| Merkmal | Relevanter Rohstoff | Relevantes Erzeugnis | EUDR-relevante Zolltarifnummer |
|---|---|---|---|
| Was es bezeichnet | Einer der sieben Rohstoffe: Rinder, Kakao, Kaffee, Ölpalme, Kautschuk, Soja, Holz | Ein Erzeugnis, das einen relevanten Rohstoff enthält, damit gefüttert oder unter seiner Verwendung hergestellt wurde | Die HS- bzw. KN-Position, unter der ein relevantes Erzeugnis in Anhang I geführt wird |
| Wo es geregelt ist | Artikel 2 der Verordnung (EU) 2023/1115 | Artikel 2 in Verbindung mit Anhang I | Anhang I, in der Spalte neben dem jeweiligen Rohstoff |
| Prüfschritt | Kommt einer der sieben Rohstoffe im Produkt oder im Prozess vor? | Ist das konkrete Erzeugnis in Anhang I gelistet? | Stimmt die Warennummer im eigenen Artikelstamm mit einer Anhang-I-Position überein? |
| Typischer Irrtum | „Wir handeln nicht mit Holz“ — Paletten, Verpackung und Druckerzeugnisse werden übersehen | „Enthält Kakao, also betroffen“ — ohne Anhang-I-Position besteht keine Pflicht | Prüfung auf vierstelliger Ebene, obwohl Anhang I teils achtstellig differenziert |
Die Reihenfolge ist nicht beliebig. Der Rohstoff grenzt den Suchraum ein, das Erzeugnis macht die Prüfung konkret, und erst die Warennummer ist das Merkmal, an dem eine Sendung bei der Zollanmeldung tatsächlich erkannt wird.
Die Liste steht in Anhang I der Verordnung (EU) 2023/1115. Sie ordnet jedem der sieben relevanten Rohstoffe die erfassten Erzeugnisse zu und benennt sie über die Codes der Kombinierten Nomenklatur. Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung beschreibt den Abgleich als den entscheidenden Schritt: Ein Produkt ist nur dann EUDR-pflichtig, wenn sein Code in Anhang I neben dem relevanten Rohstoff aufgeführt ist — und zwar auch dann nicht, wenn es aus einem relevanten Material besteht.
Die Änderungsverordnung (EU) 2025/2650 vom 19. Dezember 2025 hat den Geltungsbeginn auf den 30. Dezember 2026 verschoben, für natürliche Personen und Kleinstunternehmen auf den 30. Juni 2027, und einen neuen Anhang III für eine vereinfachte Anmeldung eingeführt. Anhang I selbst ist dabei unverändert geblieben. Für die Betroffenheitsprüfung heißt das: Die Verschiebung verschafft Zeit, ändert aber nichts an der Frage, welche Waren zu prüfen sind.
Die Betroffenheitsprüfung ist kein juristisches, sondern ein Stammdatenproblem. Sie beginnt beim Artikelstamm und bei den Warennummern, die ohnehin für die Zollabwicklung gepflegt werden — und sie scheitert regelmäßig daran, dass diese Nummern für einen Teil des Sortiments veraltet oder gar nicht hinterlegt sind. Wir übernehmen den Abgleich des Artikelstamms mit Anhang I und die daraus folgende Betroffenheitsprüfung nach EUDR und ordnen das Ergebnis anschließend den Rollen Marktteilnehmer, nachgelagerter Marktteilnehmer und Händler zu.
Der häufigste Fehler in EUDR-Projekten ist die Prüfung auf der falschen Stellenzahl. Anhang I differenziert an mehreren Stellen achtstellig; wer nur die vierstellige Position vergleicht, zieht Artikel in den Anwendungsbereich, die nicht hineingehören, und belastet die spätere Sorgfaltsprüfung mit Datenerhebung, die niemand braucht. Der umgekehrte Fall ist häufiger, als es in der ersten Runde aussieht: Holzpaletten, Kartonagen und Druckerzeugnisse stehen in Anhang I, tauchen im Artikelstamm aber selten als eigene Materialgruppe auf und fallen deshalb durch.
Unsere Einschätzung: Der Abgleich lohnt sich jetzt, nicht erst im Lauf des Jahres 2026. Dagegen spricht, dass die Kommission weitere Leitlinien angekündigt hat und einzelne Auslegungsfragen offen sind. Dafür spricht, dass Anhang I durch die Verschiebung gerade nicht angefasst wurde. Das Ergebnis eines heutigen Abgleichs hat damit Bestand, während alles, was an den Sorgfaltspflichten selbst hängt, noch in Bewegung ist.
Unter die EUDR fallen die Erzeugnisse, die Anhang I der Verordnung (EU) 2023/1115 auflistet. Anhang I ordnet den sieben relevanten Rohstoffen — Rinder, Kakao, Kaffee, Ölpalme, Kautschuk, Soja und Holz — jeweils die erfassten Erzeugnisse zu und benennt sie über ihre Zolltarifnummer. Ein Produkt ist nur dann erfasst, wenn seine Warennummer dort steht.
Der Abgleich läuft über den Artikelstamm: Die HS- beziehungsweise KN-Nummern der eigenen Waren werden mit den Positionen in Anhang I verglichen. Maßgeblich ist die Stellenzahl, die Anhang I für die jeweilige Position vorgibt — teils vierstellig, teils achtstellig. Ein Treffer auf gröberer Ebene ist noch kein Nachweis der Betroffenheit.
Nein, nicht ohne Prüfung. Die EUDR erfasst auch Erzeugnisse, die unter Verwendung eines relevanten Rohstoffs hergestellt oder mit ihm gefüttert wurden. Umgekehrt genügt es nicht, dass ein relevanter Rohstoff enthalten ist: Ohne passende Position in Anhang I entsteht keine Pflicht.
Nein. Die Verordnung (EU) 2025/2650 hat den Geltungsbeginn auf den 30. Dezember 2026 verschoben, für natürliche Personen und Kleinstunternehmen auf den 30. Juni 2027, und einen neuen Anhang III für eine vereinfachte Anmeldung eingeführt. Anhang I ist davon unberührt geblieben.
Autor: Dr. Merlin C. Köhnke · Stand: September 2026


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