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Glossar

EUDR-Sorgfaltserklärung (Due Diligence Statement)

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EUDR-Sorgfaltserklärung (Due Diligence Statement)

DATUM

20.09.2026

AUTOR

Dr. Merlin C. Köhnke

Dr. Merlin C. Köhnke

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Die EUDR-Sorgfaltserklärung ist die elektronische Erklärung, mit der ein Marktteilnehmer vor dem Inverkehrbringen bestätigt, dass er die Sorgfaltspflichten der EU-Entwaldungsverordnung erfüllt hat und das Erzeugnis entwaldungsfrei ist. Sie wird im EU-Informationssystem abgegeben und erzeugt eine Referenznummer, die das Erzeugnis durch die Lieferkette begleitet.

Abgrenzung: Sorgfaltspflicht und Sorgfaltserklärung

Sorgfaltspflicht und Sorgfaltserklärung werden regelmäßig verwechselt. Die Unterscheidung entscheidet darüber, was ein Unternehmen tatsächlich tun muss und was es am Ende nur noch dokumentiert.

MerkmalSorgfaltspflicht (EUDR)Sorgfaltserklärung (EUDR)
Was es istEin Verfahren in drei Schritten, das vor jedem Inverkehrbringen durchlaufen wirdEin Dokument mit festem Datensatz, das das Ergebnis dieses Verfahrens festhält
RechtsgrundlageArtikel 8 bis 11 der Verordnung (EU) 2023/1115Artikel 4 in Verbindung mit Anhang II derselben Verordnung
InhaltInformationsbeschaffung einschließlich Geolokalisierung der Erzeugungsflächen, Risikobewertung, RisikominderungAngaben zu Marktteilnehmer, Erzeugnis, Menge, Erzeugungsland und Geolokalisierung sowie die Bestätigung der erfüllten Sorgfaltspflicht
Wer verantwortlich istJeder Marktteilnehmer, der ein erfasstes Erzeugnis in Verkehr bringt oder ausführtSeit der Verordnung (EU) 2025/2650 nur noch der Marktteilnehmer, der das Erzeugnis erstmals auf dem Binnenmarkt bereitstellt
ErgebnisEin belastbares Urteil über das Entwaldungsrisiko der ChargeEine Referenznummer im EU-Informationssystem, die nachgelagerte Akteure erheben und aufbewahren

Einordnung: wo die Sorgfaltserklärung geregelt ist

Die Sorgfaltserklärung steht in Artikel 4 der Verordnung (EU) 2023/1115 vom 31. Mai 2023, ihr Datensatz in Anhang II. Erfasst sind sieben Rohstoffe — Rinder, Kakao, Kaffee, Ölpalme, Kautschuk, Soja und Holz — sowie die in Anhang I gelisteten Erzeugnisse daraus. Maßgeblich ist der Stichtag 31. Dezember 2020: Für Erzeugnisse von Flächen, die nach diesem Datum entwaldet wurden, lässt sich keine Erklärung abgeben.

Die Verordnung (EU) 2025/2650 vom 19. Dezember 2025 hat zwei Dinge geändert, die den Kreis der Erklärungspflichtigen deutlich verkleinern. Erstens gilt die EUDR erst ab dem 30. Dezember 2026; für Kleinstunternehmen und natürliche Personen verschiebt sich der Geltungsbeginn bei einem Teil der Erzeugnisse auf den 30. Juni 2027. Zweitens gibt nur noch der Marktteilnehmer eine Erklärung ab, der das Erzeugnis erstmals auf dem Binnenmarkt bereitstellt. Nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler erheben stattdessen die Referenznummer der ursprünglichen Erklärung und bewahren sie auf; die Weitergabepflicht entlang der Lieferkette endet damit.

Relevanz für Unternehmen

Der häufigste Fehler seit dieser Änderung ist die Annahme, das First-Touch-Prinzip nehme nachgelagerte Unternehmen aus der Pflicht. Das tut es nicht. Es verschiebt die Abgabe nach vorn, nicht die Abhängigkeit: Wer keine Referenznummer erhält, weil sein Vorlieferant keine Erklärung abgegeben hat, kann die Ware nicht rechtskonform weitergeben — und bemerkt das erfahrungsgemäß erst am Wareneingang. Die Prüfung gehört deshalb in die Lieferantenqualifizierung, nicht in die Zollabwicklung.

Einschätzung, kein Automatismus: Wir halten die Geolokalisierung für den kritischen Pfad. Für Erzeugungsflächen über vier Hektar verlangt die Verordnung ein Polygon statt eines Punktes, und diese Daten entstehen am Anfang der Kette, nicht im eigenen Haus. Wer erst im Laufe des Jahres 2026 beginnt, sie einzusammeln, arbeitet gegen die Frist. Dagegen spricht, dass die Vereinfachungen für Länder mit geringem Risiko den Aufwand für einen Teil der Lieferketten spürbar senken — wo dieser Fall belegbar vorliegt, ist ein späterer Start vertretbar.

Beim Aufbau der EUDR-Sorgfaltspflicht begleitet Five Glaciers Consulting Unternehmen von der Betroffenheitsprüfung über die Beschaffung der Geodaten bis zur Abgabe der Sorgfaltserklärung.

Häufige Fragen zur EUDR-Sorgfaltserklärung

01Wer muss eine EUDR-Sorgfaltserklärung abgeben?+

Seit der Änderung durch die Verordnung (EU) 2025/2650 gibt nur noch der Marktteilnehmer eine Sorgfaltserklärung ab, der das Erzeugnis erstmals auf dem EU-Binnenmarkt bereitstellt. Nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler sind von der eigenen Abgabe befreit; sie erheben die Referenznummer der ursprünglichen Erklärung und bewahren sie auf.

02Was muss in der EUDR-Sorgfaltserklärung stehen?+

Anhang II der Verordnung (EU) 2023/1115 legt den Datensatz fest: Angaben zum Marktteilnehmer, zum Erzeugnis mit Zolltarifnummer, Menge, Erzeugungsland sowie die Geolokalisierung aller Grundstücke, auf denen die Rohstoffe erzeugt wurden. Dazu kommt die Bestätigung, dass die Sorgfaltspflicht erfüllt wurde und das Risiko höchstens vernachlässigbar ist.

03Ab wann gilt die Pflicht zur Sorgfaltserklärung?+

Ab dem 30. Dezember 2026. Für Kleinstunternehmen und natürliche Personen verschiebt sich der Geltungsbeginn bei einem Teil der Erzeugnisse auf den 30. Juni 2027. Der Stichtag für die Entwaldungsfreiheit bleibt davon unberührt: Er ist und bleibt der 31. Dezember 2020.

Quellen

  1. Europäisches Parlament und Rat: Verordnung (EU) 2023/1115 über die Bereitstellung bestimmter Rohstoffe und Erzeugnisse, die mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen, 2023.
  2. Europäisches Parlament und Rat: Verordnung (EU) 2025/2650 zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/1115 hinsichtlich bestimmter Verpflichtungen von Marktteilnehmern und Händlern, 2025.
  3. Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung: EUDR-Sorgfaltspflicht im Überblick, 2026.

Autor: Dr. Merlin C. Köhnke · Stand: September 2026

Berg im Hintergrund - Symbolbild von Five Glaciers Consulting für Kontaktseite

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